U s u l u l - F i q h
(Entnommen: AMIR ZAIDAN und Islamologisches Institut )
Usulul-fiqh ist eine Wortkombination und besteht aus den Wörtern:
usul und fiqh. Beide Wörter haben sowohl eine linguistische als auch
eine fachspezifische Bedeutung.
Linguistische Definition Usulul Al-Asl ist Singular von Al-Usul und besitzt zwei Bedeutungen: 1. „Asl“ ist das, worüber etwas anderes aufgebaut wird, d. h. das Fundament, die Basis. 2. Asl ist der Ursprung. Linguistische Definition von Fiqh Al-fiqh bedeutet, „das Begreifen, das Verstehen, Einblick haben in etwas“. In dieser Bedeutung wurde es im Quran verwendet. (11:91). Linguistische Definition von Usulul-Fiqh Die Fundamente, auf die das angestrebte Verständnis aufgebaut wird. Fachspezifische Definition von Asl al-Asl besitzt fachspezifisch vier Bedeutungen: 1. als Ad-Dalil: „etwas“ das zum Erstreben führt; der Beleg und
der Beweis. Z. B. Der Asl dieser Angelegenheit ist der Quran bzw. die Sunna,
d. h. die Belege dieser Angelegenheit aus dem Quran bzw. die Sunna lauten
... (Usulul-fiqh = die Belege von Fiqh)
Fachspezifische Definition von Usulul-fiqh > Das Wissen über die fundamentalen Regeln, durch welche die praxisbezogenen,
scharia-gemäßen Normen aus deren spezifischen Scharia-Belegen
abgeleitet werden.
Dalailul-fiqh Singular von dalail ist dalil und bedeutet Linguistisch „etwas, das zu etwas führt“. Fachspezifisch bedeutet Dalil: „etwas, womit man durch richtige Überlegung zu einer Schlussfolgerung kommt“. Dalailul-fiqh schließen alle Dala-il von Fiqh ein, seien sie umstritten oder nicht. Sie umfassen somit ausschließlich, jedoch uneingeschränkt alle Dala-il von Fiqh (z. B. Quran, Sunna, Idschma etc.) Die Kenntnis über Dalailul-fiqh bedeutet, dass man weiß, dass z. B. Quran, Sunna, Idschma, Qiyas als Beleg-Quellen dienen, und dass z. B. der Imperativ für die Wadschib-Handlungen verwendet wird. Einführung Der Wissenschaftszweig Usulul-fiqh war zur Zeit des Gesandten Muhammed (sallahu alaihi veselam) als solcher nicht bekannt, weil die Notwendigkeit dafür nicht gegeben war. Die Sahaba besaßen als arabische Muttersprachler ein exzellent ausgeprägtes Sprachgefühl und kannten kaum Defizite oder Probleme mit dem Arabischen. In Zweifels- u. Ausnahmefällen fragten sie den Gesandten (s.a.s.) und bekamen von ihm die Antwort. Nach der Ausbreitung des Islam in die benachbarten Ländern verließen viele Sahaba die arabische Halbinsel und vermischten sich mit Nicht-Arabern. Als Nebeneffekt dieser Entwicklung entstanden verschiedene Dialekte, zu Lasten der arabischen Sprache. Zudem waren viele der neuen Muslime dem Arabischen nicht mächtig. Die Notwendigkeit, diesen neuen Muslimen den Zugang zum Arabischen zu ermöglichen, führte dann zur Entstehung der Sprachwissenschaft und der Grammatik. Hinzu kam ein weiterer Nebeneffekt, die Entstehung der beiden Denkrichtungen, der Schule von Ar-Rai u. der Schule von Al-Hadit und deren sehr kontrovers ausgeführten Differenzen. Die Ar-Rai-Schule entwickelte sich im Irak. Da sich dort die Verfälschung und Erfindung von Hadithen verbreitet hatte, waren die Gelehrten bei der Überlieferung von Hadithen sehr vorsichtig, was sich auf die Verbreitung von Hadithen auswirkte. So neigten die Gelehrten dort mehr zur Forschung und Ableitung, was die fortschreitende Entwicklung und Anwendung von Al-Qiyas zur Folge hatte. Sie bemängelten an der Al-Hadit-Schule deren Inkompetenz im Hinblick auf Ableitung sowie deren Übertreibung bei der Überlieferung von jeglichen Hadithen. Die Al-Hadith-Schule etablierte sich in Mekka und Medina. Sie beschäftigte sich fast ausschließlich mit der Hadtih-Überlieferung und vernachlässigte die Ableitung und Interpretation von Normen gemäß Qiyas. Sie bemängelte an der Ar-Rai-Schule die Voranstellung von Al-Qiyas vor der Ahad-Überlieferung sowie die Zurückweisung von Hadithen, wenn dieser Al-Qiyas widerspricht. In dieser Zeit lebte Imam Asch-Schafi’i. Imam Schafi’i war sowohl in der Ar-Rai-Schule als auch in der Al-Hadit-Schule bewandert und somit in allen Disziplinen der Islamologie. Die engstirnige Meinung, mit dem beide Schulen die eigene Meinung über alles stellten und abweichende Meinungen geringschätzten, bedrückte Imam Schafi sehr. Dieses veranlasste ihn, ein Buch „Ar-Risala“ zu verfassen, in welchem er als Erstes eine Synthese zwischen beiden Schulen herstellte. Themen dieses Buches waren: An-Nasikh und Al-Mansukh (das Abrogierende u. d. Abrogierte)
Erläuterung der Definition von: Al-ilm Das Wissen (ilm) wird definiert als „die unveränderbare, gesicherte Erkenntnis, die der Realität entsprecht“ bzw. „die unerschütterbare Gewissheit, die bewiesenermaßen der Realität entspricht. Da Al-fiqh jedoch unter die Kategorie von „Az-zann“ (Vermutung, nicht eindeutig gesichert) fällt, wird in diesem Zusammenhang der Begriff Al-ilm in Bezug auf den Faqih verwendet, für den die Fiqh-Norm, zu der er sich entschlossen hat, als die richtige angesehen wird, d. h. aus seiner Perspektive existieren die übrigen Möglichkeiten nicht mehr und seine Ableitung gilt als die eindeutige gesicherte Kenntnis danach. Die Norm Die Norm bezeichnet eine vollständige Fiqh-Relation (z. B. Wein ist haram) und stellt damit eine Einschränkung dar, mit der das Wissen über die Wesen, die Attribute und die Handlungen ausgeschlossen wird. ...scharia-gemäß Unter Scharia-gemäß werden alle Normen ausgeschlossen, die nicht der Scharia entstammen oder aus ihr abgeleitet werden. ...praxisbezogenen Praxisbezogene beschreibt eine Einschränkung, durch die alle Aqida-Normen ausgeschlossen werden, da diese auch aus der Scharia als Synonym von Din gewonnen werden. ...gewonnen wird das gewonnen wird, bezeichnet eine Einschränkung, durch die Allahs Wissen ausgeschlossen wird, da dieses nicht gewonnen wird, sondern Allah darüber vom Wesen her verfügt. ...aus deren Belegen Eine Einschränkung, durch die das Wissen der Engel und das durch Wahy gewonnene Wissen der Gesandten und der Propheten Allahs im Gegensatz zum Wissen des Mudschtahid ausgeschlossen wird, da das Wissen des Muhdschtahid ( ) aus den Belegen abgeleitet wird. ...spezifischen Es umfasst alle Adilla/Scharia-Belege, die sich mit einer bestimmten Angelegenheit bzw. Handlung befassen. Z. B. ...und verrichtet ordnungsgemäß das rituelle Gebet (2:43). Diese Aya ist ein spezifischer Dalil/Scharia-Beleg, der sich ausschließlich auf das rituelle Gebet bezieht und nicht als Beleg z. B. für die Verpflichtung zum Saum-Fasten herangezogen werden kann. Merksatz: Al-Fiqh beschäftigt sich mit den Haram/Helal-Handlungen des Mukallaf. Mukallaf = der verpflichtende Muslim, dem der Islam nahe gebracht wurde. Al-hukmusch-schari Linguistisch bezeichnet Al-hukm „das gerechte Urteilen“ und „das gerechte Verstehen“ d. h. al-hukmusch-schari bezeichnet „das scharia-konforme Urteil“ bzw. „die scharia-konforme Norm“ die Scharia-Norm. Fachspezifisch bezeichnet Al-hukmusch-schari: „die Worte des Scharia-Gebers, welche sich auf die Handlungen von Mukallaf beziehen in der Iqtidaa-, Takhyir- u. Wad-Form. (Definition von Imam ibnul-Hadschib, einer der großen Arabisten u. Usul-Gelehrten 570-646 n. H.) Erläuterung: ...die Worte des Scharia-Gebers:
...sich auf die Handlungen von Mukallah beziehen:
„Mukallah“ ist jedes Geschöpf, das geschlechtsreif und zurechnungsfähig ist, von der Islam-Dawa erreicht wurde und im Stande ist, Allahs Worte aufzunehmen. So gelten weder Kinder noch Unzurechnungsfähige, Schlafende oder Geistesgestörte als Mukallaf. „beziehend“ Der Bezug hat zwei Ebenen: entweder „saluhi-qadim“ d. h. der Bezug zum Mukallafexisterite vor der Existenz des Geschöpf und wenn dieses als Mukallaf existiert, wird der Bezug hergestellt, oder „tandschizi“, d. h. der Bezug zum Mukallaf existierte nach dessen Existenz und nach der Sendung des Gesandten Muhammed (s.a.s.) „Die Handlung“ umfasst alles, das vom Mukallaf ausgeht, seien dies Handlungen der Körperteile oder der Sinne oder Wörter oder Verinnerlichungen. Iqtidaa-Form:
Takhyir-Form:
Wad-Form:
Einteilung von Al-hukmusch-schari > In Bezug auf „das Handeln des Mukallaf“ oder auf „etwas als Grund für etwas etc. festlegen“. Dabei wird unterschieden zwischen: Taklifi-Norm und Wadi-Norm. > In Bezug auf „das Verrichten einer Ibadet“ in der für sie bestimmten Zeit oder nach dieser Zeit. Dabei wird unterschieden: adaa die innerhalb ihrer Zeit vollzogene Scharia-Norm und qadaa die nachgeholte Scharia-Norm. > In Bezug auf das „Gebotene“ Dabei wird unterschieden zwischen: mu’ai-yan (bestimmte Scharia-Norm) und mukhaiyar (wählbare Scharia-Norm). > In Bezug auf „die Zeit“ der Erfüllung der Scharia-Norm. Dabei wird unterschieden zwischen: mudai-yaq (eng bemessen) und muwas-sa (weit bzw. großzügig bemessen). > In Bezug auf „den Empfänger“ des Gebotes. Dabei wird unterschieden zwischen: wadschib-aini (individuelle Verpflichtung) und wadschib-kifai (gemeinschaftliche Verpflichtung. > In Bezug auf „die Konformität“ der Scharia-Norm mit dem Dalil oder nicht mit dem Dalil (Scharia-Beleg). Dabei wird unterschieden zwischen: rukhsa und azima. Einteilung hinsichtlich des Handeln des Mukallaf Taklif bezeichnet linguistisch „Verpflichtung Auferlegen bzw. Belastung mit etwas Mühevollem“. Fachspezifisch bezeichnet die Taklifi-Norm: Allahs Worte, die sich auf Mukallaf-Handlungen beziehen in der Iqtidaa- oder Takhiyir-Form, d. h. auf Handlungen des Religionsmündigen beziehen in der Aufforderung-form und Auswahl-form. Die Taklifi-Norm beinhaltet fünf Kategorien: 1. al-idschab (die Muß-Kategorie)Sanktionierung der Taklifi-Norm al-Wadschib bzw. al-Farz ist eine Handlung, deren Durchführung belohnt und deren bewusste (vorsätzliche) Unterlassung bestraft wird. Merksatz: Nur die hanefitische Fiqh-Schule unterscheidet zwischen Vacib und Farz. Farz ist eine Handlung, deren Verpflichtung durch einen Dalil-qati Beleg
(also Quran, Mutavatir-Überlieferung) nachgewiesen wird. (z. B. Quran-Rezitation
im rituellen Gebet abgeleitet von 73:20)
al-Mandub ist eine Handlung, deren Durchführung bestraft und deren Unterlassung nicht belohnt wird. al-Haram bzw. al-Makruh tahriman ist eine Handlung, deren Durchführung bestraft und deren Unterlassung belohnt wird. Merksatz: Nur die hanefitische Fiqh-Schule unterscheidet zwischen Haram und Makruh Tahriman. Haram ist eine Handlung, deren Verbot durch einen Dalil-Qati Beleg nachgewiesen
wird, z. B. Weinverbot im Quran
Al-makruh ist eine Handlung, deren Unterlassung belohnt und deren Durchführung nicht bestraft wird Al-Mubah ist eine Handlung, deren Durchführung nicht belohnt und deren Unterlassung nicht bestraft wird. Die Wadi-Norm (al-huk-mul-wadi) Linguistisch bedeutet wada’a „etwas festlegen, etwas setzen, etwas aufstellen,
regeln“. Sie wurde als Wadi-Norm bezeichnet, da Allah sie als Zeichen für
die Taklifi-Norm festlegte. Fachspezifisch bezeichnet die Wadi-Norm: Allahs
Worte, die etwas als Sabab, Schart, Mani, sahih oder fasid gelten lassen.
Erläuterung des Einzelnen: As-Sabab
As-Sabab ist somit das, wenn es vorliegt, die von ihm abhängige Scharia-Norm nach sich zieht, während dessen Abwesenheit diese Scharia-Norm annulliert, z. B. Die Reise im Ramadan ist ein Sabab zum Aussetzen von Siyam. Es gibt verschiedene Arten von Sabab: Sabab, der von der Handlung eine sMukallaf nicht abhängt, z. B. der Sonnenuntergang als Sabab zum Brechen des Fastens. Sabab, der von der Handlung des Mukallaf abhängt, z. B. die Reise als Sabab zum Aussetzen des Fasten im Ramadan. Asch-schart
Beispiel:
Es gibt verschiedene Arten von Schart
Al-Mani
Al-Mani ist das, wenn es vorliegt, die von ihm abhängige Scharia-Norm annulliert, während dessen Abwesenheit keine Auswirkung auf die Abwesenheit oder auf die Annullierung dieser Scharia-Norm hat, z. B. die Menstruation (al-Haid) ist ein Mani zur Verrichtung des rituellen Gebets. Es gibt verschiedene Arten von al-Mani
As-sih-ha
Al-Fassad bzw. Al-Btulan bzw. Al-batil
Merksatz: Die Hanefiten unterscheiden zwischen Al-Fasid undAl-Batil:
Scharia-Norm hinsichtlich von Ibadet Die Usul-Gelehrten haben die Scharia-Norm hinsichtlich von Ibdet in Adaa, Qadaa und I’ada eingeteilt. Entweder verfügt Ibdet über eine für deren Verrichtung bestimmte Zeit oder nicht. Wenn Ibdet nicht über eine für deren Verrichtung bestimmte Zeit verfügt, so wird sie weder mit Adaa noch als Qadda beschrieben. Es spielt dabei keine Rolle ob sie zu verrichten ist, z. B. aus gegebenem Anlass wie das Mecit-Salah, oder Sudschud bei Quran-Rezitation. Oder aus nicht gegebenem Anlass, z. B. Dhikr, Nafile, Du’a. Wenn Ibadet über eine für deren Verrichtung bestimmte Zeit verfügt, so gibt es vier Möglichkeiten: Ta’dschil (Beeilung)
Adaa (Vollziehen)
I’ada (Wiederholung)
Qadaa (Nachholen)
Scharia-Norm hinsichtlich der Durchführung Die Usul-Gelehrten haben die Scharia-Norm hinsichtlich von Gebotenen/Durchführung in zwei Kategorien eingeteilt. 1. al-wadschibul-m’ai-yan (die festgelegte Vacib-Handlung)
2. al-wadschibul-mukhai-yar (die wählbare Vacib-Handlung)
Al-hukmul-murat-tab (die geordnete Scharia-Norm Linguistisch bedeutet murat-tab: geordnet. Es gibt Handlungen, bei denen verschiedene Möglichkeiten zugelassen sind, die jedoch der Reihe nach durchgeführt werden müssen, wenn deren Durchführbarkeit gegeben ist. Die Möglichkeit, die an erster Stelle kommt, muss zuerst durchgeführt werden; sollte deren Durchführbarkeit nicht möglich sein, dann geht man zur zweiten Möglichkeit über usw. Diese Scharia-Norm heißt „al-Hukmul-murat-tab. Z. B. die Kaffara für Fastenbrechen durch Geschlechtsverkehr. Die Kaffara beinhaltet drei Möglichkeiten: Freilassung eines Sklaven, zweimonatiges ununterbrochenes Fasten, Speisung von 60 Bedürftigen. Die Usul-Gelehrten unterscheiden bei al-hukmul-murat-tab drei Arten Eine Art, bei der die Durchführung aller vorhandenen Möglichkeiten gleichzeitig haram sind, z. B. das Verzehren von geschächtetem und nicht geschächtetem Fleisch. Eine Art, bei der die Durchführung aller vorhanden Möglichkeiten gleichzeitig mubah (weder Helal noch Haram) z. B. das Vollziehen von Tayammum und Wudu nacheinander. Eine Art, bei der die Durchführung aller vorhandenen Möglichkeiten gleichzeitig eine Sunna-Handlung darstellt, z. B. das Vollbringen aller Kaffara-Möglichkeiten bei Fastenbrechen. Kategorie von Al-haramul-mu’ai-yan und Al-Haramul-mukhai-yar Al-haramul-mu’ai-yan Unzucht, Diebstahl, etc. bezogen Al-Haramul-mukhai-yar Man sagt den anderen: du darfst kein Schweinefleisch essen Scharia-Norm hinsichtlich der Zeit ihrer Erfüllung Die Usul-Gelehrten haben die Scharia-Norm hinsichtlich der Zeit ihrer Erfüllung in zwei Gruppen „mudai-yaq“ und „muwas-sa“ eingeteilt. Mudai-yaq (eng bemessen)
Muwas-sa (weit bzw. großzügig bemessen)
Al-wadschibul-muwas-sa wird wiederum in zwei Gruppen eingeteilt. 1. al-wadschibul-muwas-sa mit einer bestimmten Zeit, z. B. das Gebet
Wenn die für die Durchführung der Scharia-Handlung bestimmte Zeit kürzer ist als die Zeit, die für die Durchführung dieser Handlung benötigt wird, dann liegt dieses im Bereich von „al-muhal“. Al-muhal bedeutet wörtlich: das Unmögliche. Die Gelehrten vertreten bei al-muhal zwei Ansichten: Eine Gruppe erkennt die Existenz von Al-muhal an. Die andere Gruppe erkennt die Existenz von al-muhal nicht an, es sei denn im Bereich von Qadaa (türk. Kasa). Z. B. bei einer Frau endet die Menstruation kanpp vor dem Verstreichen der Gebetszeit. Die Frau wäre nun wieder verpflichtet, das Gebet zu verrichten, doch die Zeit reicht nicht aus, diese Handlung zu vollziehen, so wird das Gebet als Qadaa verrichtet. Scharia-Norm hinsichtlich ihrer Empfänger Die Usul-Gelehrten haben die Scharia-Normen hinsichtlich ihres Empfängers in zwei Gruppen „al-wadschibul-aini“ bzw. „adschibun alat-ta-yin“ und „al-wadschibul-kifai“ bzw. „wadschibun alal-kifaya“eingeteilt. al-wadschibul-aini bzw. adschibun alat-ta-yin (individuelle Vacib-Handlung)
al-wadschibul-kifai bzw. wadschibun alal-kifaya (gemeinschaftliche Vacib-Handlung)
Bedenkende Aspekte zu „Vacib-kifai“
Scharia-Norm hinsichtlich ihrer Konformität Die Gelehrten haben die Scharia-Norm hinischtlich der Konformität oder der Nicht-Konformität mit deren Dalil/Scharia-Beleg in Rukhsa und Azima eingeteilt. Ar-Rukhsa bedeutet Linguistisch „die Erlaubnis nach einem Verbot“. Fachspezifisch ist Rukhsa eine feststehende Scharia-Norm, die vom Dalil/Scharia-Beleg der regulären Scharia-Norm aufgrund eines entschuldbaren Anlasses abweicht. Eine andere Definition lautet: Rukhsa ist eine aufgrund eines entschuldbaren Anlass in Richtung „Erleichterung“ veränderter Scharia-Norm trotz der Erfüllung des Sabab der regulären Scharia-Norm. Beispiel:
Ar-Rukhsa muss mit einem Dalil belegt werden, sonst darf man nicht gegen den Dalil der regulären Scharia-Norm handeln. Arten von Rukhsa Rukhsa-Vacib
Rukhsatul-Manduba
Rukhsatul-Mubaha
Al-azima
Beispiel: Die Pflicht zu den fünf täglichen Gebeten wurde
nicht verändert. Das Jagdverbot während des Ihram bei der Hadsch
bzw. Umra. Vorher war die Jagd während des Ihram erlaubt.
Verschiedene Aspekte zur Scharia-Norm Nach Al-Dschumhur (Mehrheit der Gelehrten) ist alles Vacib, von dessen Erfüllung die Erfüllung einer Vacib-Handlung abhängt, d. h. sowohl die Asbab (Sing. Sabab) als auch Schurut (Sing. Schart) einer Vacib-Handlung sind Vacib. Auf ein Nenner gebracht: Alles, von dem die Erfüllung einer Vacib-Handlung abhängt, ist Vacib. Erinnerung:
Bedingungen, die Mugad-dimatul-wadschib Vacib werden lassen Die Vacib-Handlung muss uneingeschränkt erfolgen, z. B. Der Lehrer sagt zu Ali, wenn du deine Hausaufgaben erledigt hast, rufe mich an! Ali ist nicht zur Erledigung seiner Hausaufgabe verpflichtet. Doch sollte er seine Hausaufgaben erledigt haben, dann muss er seinen Lehrer anrufen. Diese Asbab und Schurut müssen im Bereich des Möglichen liegen, z. B. das Erreichen der notwendigen Anzahl von Betenden beim Freitagsgebet. Die Arten von Mugad-dimatul-wadschib Alles, von dem die Erfüllung der Vacib-Handlung abhängt. Dabei ist es unerheblich, ob dies bestimmt wird von der Scharia. Alles, von dem das Wissen über die Erfüllung der Vacib-Handlung
abhängt.
Frage:
In diesem Fall vertreten die Gelehrten verschiedene Meinungen: a) Eine Gruppe setzt das Gebot und das Verbot seines Gegenteils gleich.
Wenn etwas, das als Vacib-Handlung galt, durch den Scharia-Geber mit Naskh belegt wurde und damit dessen Vacib-Norm entzogen wurde, bleibt es nach Meinung von Al-Dschumhur im Bereich des Erlaubten, d. h. im Bereich der Mandub, Mubah, oder Makruh-Kategorie, da nicht eine dieser Kategorien sich für ein generelles Verbot (Haram) ausspricht. Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) hat den Aderlaß beim Fasten verboten, dann hat er dies beim Fasten praktiziert. Damit hat er diese Scharia-Norm aus der Haram-Kategorie herausgenommen. Als Ergebnis bleibt, dass Aderlaß erlaubt ist, wobei alle Kategorien –Mandub, Mubah, Makruh- möglich sind. Imam Schafi’i hat es als Makruh eingstuft, andere Gelehrte als Mubah bewertet. Wenn eine Vacib-Handlung durch Naskh zur Haram-Handlung umgeändert wird, dann darf man diese Handlung nicht mehr durchführen. Beispiel: Die Änderung der Qibla von al-Quds nach Mekka. Seitdem darf man das rituelle Gebet nicht mehr in Richtung al-Quds verrichten. Dieses Verbot erfolgt jedoch nicht nur aufgrund des Naskh, sondern aufgrund des Dalil, der dieses verbietet. Alle Handlungen, deren Durchführung unterlassen werden darf, sind keine Vacib-Handlungen, da es unmöglich sein kann, dass etwas gleichzeitig eine Vacib-Handlung ist und unterlassen werden darf. Beispiel: Für Menstruierende, Reisende, Kranke ist Fasten im Ramadan keine Vacib-Handlung, da sie einen entschuldbaren Anlass haben. Doch sie müssen das Fasten nachholen, da der Sabab, der das Fasten an sich Vacib macht, vorlag, nämlich: das Erleben des Fasten-Monats Ramadan. Die Fiqh-Gelehrten sprechen von einer Vacib-Handlung, welche aufgrund einer Entschuldigung nicht ausgeführt wurde, aber trotzdem nachgeholt werden muss. Erinnerungssatz:
Arkanul-hukm Arkanul-hukm bezeichnet die Eckpfeiler einer Scharia-Norm. Eine Scharia-Norm hat drei Arkan: 1. al-hakim (Geber der Scharia-Norm)
al-hakim
al-mahkum alaihi
al-mahkumu bihi
Dalailul-fiqh Dalailul-fiqh befasst sich mit folgenden Themen: al-Kitab, as-Sunna, al-Idschma, al-Qiyas, die umstrittenen Quellen der Scharia-Belege. al-Kitab bzw. al-Quran Der Quran ist die erste und wichtigste Quelle und der erste Beleg der Scharia-Norm. Um den Quran zu verstehen, ist es unabdingbar die Sprache des Quran zu verstehen. Er ist als Eigenname für das Herabsenden an den Gesandten Muhammed (s.a.s.). Die gängigste Definition in Usulul-fiqh lautet: Der Quran ist die Summe der arabischen Wörter, die dem Gesandten Muhammed (s.a.s.) hinabgesandt wurden und uns durch Mutavatir-Überlieferung erreicht haben, und mit deren kürzester Sura, die mu’dschiz ist, herausgefordert wird. Erläuterung ...die Summe der Wörter, d. h. sowohl die sprachliche Form als auch der Sinn jedes Wortes im Quran, stammen nicht vom Gesandten Muhammed (s.a.s.). ...arabisch, d. h. ist eine Einschränkung, die alles Nicht-Arabische, sollte es auch von Allah hinabgesandt worden sein (z.B. die Thora/Taurat, Evangelium/Indschil) ausschließt. ...die dem Gesandten, d. h. es ist eine Einschränkung, die alles ausschließt, das einem anderen Gesandten außer Muhammed als Wahy zuteil wurde (sollte dies vorgekommen sein) ...durch Mutavatir-Überlieferung, d. h. es ist eine Einschränkung, die alles ausschließt, das uns als Ahad-Überlieferung erreichte. ...kürzeste Sura, d. h. mit der kürzesten Sura werden die Zweifler und Leugner herausgefordert. Die Herausforderung besteht nur auf die Ayat nicht auf Hadithe, selbst wenn sie Hadith-Qudsi sind und als Mutavatir-Überlieferung gelten. ...die mu’dschiz, d. h. auch noch so eine kleine Aya ist nicht nachahmbar. Die Herausforderung gilt an alle Menschen bis zum Jüngsten Tag. Al-qiraat Unter al-qiraat versteht man die verschiedenen Arten der Aussprache bei der Rezitation des Quran, so wie der Gesandte Muhammed (s.a.s.) dies vorgetragen hat. Qiraat werden in zwei Gruppen eingeteilt. 1. al-Qiraatul-mutavatira Mutavatir-Rezitationsarten
al-qiraatul-mutavatira
Diese Qiraat sind nach folgenden Gelehrten benannt: Abullah bnu Amir Al-Yahsubi gest. 118 n. H.; Abullah bnu Kathir Al-Makki gest. 120 n. H.; Asim bnu Abin Mudschud gest. 128 n. H.; Abu Amru Bnul-Ala gestr. 154 n. H.; Hamza bnu Habib nun Imara Al-Zayat gest. 156 n. H.; Nafi bnu Abdir-Rahman bnu Abi Nuaim Al-laithi gest. 169 n. H.; Ali bnu Hamza Al-Kisai gest. 189 n. H. al-qiratusch-schadhdha
Im Gebet dürfen nach Al-dschumhur von Usulul-fiqh nur Mutavatir-Rezitationsarten
rezitiert werden, ansonsten ist das rituelle Gebet ungültig.
Nicht-Arabische Wörter im Quran Nach der Definition der Usulul-fiqh-Gelehrten beinhaltet der Quran nichts „Nichtarabisches“. In der Frage, ob im Quran nichtarabische Wörter verwendet wurde oder nicht, sind die Gelehrten verschiedener Meinung. Die Mehrheit der Gelehrten, darunter Imam Schafi’i, Imam Tabari, Imam Baqil-Lani sind der Meinung, dass der Quran nicht enthält was Nichtarabisch wäre. So interpretieren sie: Ibnu-Abbas (r.) sagte, dass manche Wörter persicher, äthiopischer oder sonstiger Abstammung seien, als eine Art Übereinstimmung unter den verschieden Sprachen, in dem Sinne, dass diese Wörter ursprünglich zu all diesen verschiedenen Sprachen gehören und die gleiche Bedeutung haben. Dass die arabischen Stämme aufgrund ihres Umgangs mit anderen Völkern einige wenige Wörter übernommen, arabisiert und als Lehnwörter im Arabischen integriert haben. Diese Lehnwörter wurden dann als rein arabische Begriffe in den Dichtungen und Dialogen verwendet und waren im nachhinein nicht mehr von Begriffen arabischer Abstammung zu unterscheiden. Die arabische Sprache ist so komplex und vielschichtig, dass auch hervorragende Gelehrte wie ibnu-Abbas (r.) sie nicht allumfassend kennen können. Aus diesem Grund kam es zu Fehlinterpretation, von den Abbas sagte, dass diese Wörter nicht-arabischer Abstammung seien. Eine kleine Gruppe von Gelehrten vertritt hingegen die Meinung, dass im Quran auch nicht-arabische Begriffe seien. Sie argumentierten: Die Verwendung von einigen wenigen nicht-arabischen Wörtern, können den arabischen Charakter des Quran in keiner Weise beeinträchtigen. Ein Beleg für dies Auffassung ist die Verwendung nicht-arabischer Namen im Quran wie Ibrahim, Nuh, Dschibril, Mikail, Israil, etc. Imam as-Sayuti argumentierte, dass es im Quran zwangsläufig Hinweise auf andere Sprachen geben muss, da der Quran auf das Wissen der Früheren und der Späteren hinweist. Weiterhin sei es nur logisch, dass da der Gesandte zu allen Menschen entsandt wurde. Beispiele für Wörter nicht-arabischer Abstammung im Quran:
Die Semantik (= Analyse u. Beschreibung der Bedeutung sprachlicher Ausdrücke) Al-Lafzul-muschtarak (das Homonym) Das Homonym ist ein Wort, das über mehr als eine Bedeutung verfügt. Beispiel: al-Ain bedeutet das Auge, die Quelle ebenfalls Gold
u. Silber
Notwendigkeit von Homonymen Bedeutungen sind unendlich, z. B. die Zahlen stellen Bedeutungen dar und sind unendlich. Wörter hingegen sind endlich, da sie aus Buchstaben zusammengesetzt sind, die endlich sind. Wenn man nun die unendlichen Bedeutungen auf die endlichen Wörter verteilen würde, müssten sich diese logischer Weise viele Bedeutungen ein Wort teilen. In der Realität kann es somit dazu kommen, dass sich mehrere Bedeutungen ein Wort teilen. Diese Möglichkeit findet sich im Quran (z. B. as-asa bedeutet sowohl kommen als auch gehen. Nach der Mehrheit der Usul-Gelehrten darf man ein Homonym verwenden und gleichzeitig seine verschiedenen Bedeutungen meinen, da dies im Quran so verwendet wurde. Vergleiche hierzu Sure 22 Vers 18. Das Wort Sudschud welches in den Vers angesprochen wird, bedeutet für alle Geschöpfe „außer für den Menschen“ die Hingabe. Für die Menschen bedeutet es zusätzlich, die bekannte Niederwerfung im Gebet. Wenn Indizien dafür sprechen, dass mit dem Homonym nur eine der vielen Möglichkeiten gemeint ist, dann wird es auch so verstanden und darf nichts anderes Verwenden. Ansonsten muss es sicherheitshalber mit allen seinen möglichen Bedeutungen belegt werden, da es nichts gibt, was eine bestimmte Bedeutung den Vorrang gibt. Beispiel: 2:46; ...die sich sicher sind, dass sie ihrem Herrn begegnen und dass sie zu IHM zurückgebracht werden... Hier handelt es sich um das Verb „yazun-nun“. Diese Verb ist ein Homonym zwischen Schakk = Glauben, Anzweifeln und Yaqin = Gewissheit. Da hier die Rede von den Mumin ist, wird unter diesem Verb nur „sich sicher“ bzw. „gewiss sind“ verstanden. Al-Haqiqa (das Eigentliche) Al-Haqiaq ist der Ausdruck in Wort bzw. Satz, der genau so verwendet wird, wie er für die sprachliche Anwendung definiert wurde. Haqiqa-Arten Haqiqa lughavi-ya (die eigentliche sprachliche Bedeutung)
Haqiqa urfiya (die traditions-gemäße Bedeutung)
haqiqa urfiya amma ist die Haqiqa, die von ihrer eigentlichen, ursprünglichen
Bedeutung aufgrund der häufigen Verwendung durch die Allgemeinheit
in eine neue Bedeutung versetzt wird, wobei ihre ursprüngliche, eigentliche
Bedeutung vernachlässigt wird.
Haqiqa schariya (die scharia-gemäße Bedeutung Darunter fallen alle Ausdrücke, die durch die Scharia mit bestimmten Inhalten gefüllt werden und somit neue Bedeutungen bekamen. Beispiel: As-Salah bedeutet sprachlich „das Bittgebet“. Die Scharia versteht darunter jedoch „eine definierte Handlung“ die mit Allahu-Akbar beginnt und mit as-Salamu alaikum endet. Ausdrücke, die eine haqiqa-scharia darstellen, werden nach der Mehrheit der Usul-Gelehrten als sprachliche Metapher eingestuft, welche sich zu eigentlichen scharia-gemäßen Bedeutungen entwickelt haben. Al-madschaz (das Metaphorische) Al-madschaz ist der Ausdruck (Wort u. Satz) der aufgrund einer gegenseitigen Relation nicht so verwendet wird, wie er für die sprachliche Anwendung definiert wurde. Einteilung von al-Madschaz Wort-Metapher z.B. Man bezeichnet einen faulen Mann als Esel. Satz-Metapher z.B. Berlin gewann die Abstimmung als Hauptstadt. Die Stadt Berlin kann selbst weder gewinnen noch verlieren. Verwendung von haqiqa und madschaz Die Regel ist, dass die Ausdrücke (Wort u. Satz) gemäß ihrer eigentlichen sprachlichen Bedeutung verstanden wird. Sollten haqiqa und madschaz widersprechen, dann werden die Ausdrücke nach ihrer ursprünglichen Bedeutung verstanden, da dies das Eigentliche darstellt. Wenn jedoch die metaphorische Bedeutung die am meisten Verwendete ist, dann werden die Wörter je nach Lehrmeinung entweder nach ihrer sprachlichen oder nach ihrer metaphorische Bedeutung verstanden oder gleich behandelt. Beispiel: at-Talaq
Bedeutung der Ausdrücke (Wörter und Sätze) Die Bedeutung der Ausdrücke werden entweder durch „a-Mantuq“ oder durch „al-Mafhum“ festgestellt. Al-mantuq
Beispiel: Es ist haram, den Eltern Uff zu sagen (17:23) Auf diese Bedeutung weisen die Wörter direkt hin und man braucht
keine zusätzlichen Indizien, um zu dieser Bedeutung zu gelangen.
Typen von Mantuq
Az-Zahir: Jeder Ausdruck, der auf die eigentliche ursprüngliche Bedeutung hinweist, ohne dabei eine andere weniger wahrscheinliche Bedeutung auszuschließen. Beispiel: Löwe in den Ausdruck, ich habe einen Löwen gesehen. Das Erste, was in den Sinn kommt, wenn man das Wort Löwe hört, ist die eigentliche Bedeutung des Wortes, nämlich Raubtier. Es ist jedoch nicht von vorneherein auszuschließen, das damit auch ein tapferer Mann gesehen wurde. Al-Mudschmal: Jeder Ausdruck, der zwei unterschiedliche aber gleichwertige Bedeutungen besitzt. Ein Homonym mit zwei gleichwertigen Bedeutungen ist mudschmal. Beispiel: Bank. Dalalatul-mantuq (der Sinn, auf den Mantuq hinweist) In manchen Fällen muss ein Ausdruck (Wort/Satz) rekonstruiert werden, damit der betreffende Text sinnvoll wird. Und manchmal weist ein Ausdruck auf eine Bedeutung hin, die aus dem Ausdruck direkt nicht gewonnen wird. Deshalb haben die Usul-Gelehrten den Sinn, auf den al-Mantuq hinweist in zwei Kategorien eingeteilt: Dalalatu-iqtidaa
Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) sagte: Gewiss, Allah entlastete meine Umma vom Versehentlichen, von der Vergesslichkeit und von dem, wozu sie gezwungen werden. (Ü. v. ibnu Madscha) Die direkte Bedeutung des Hadith ergibt die Entlastung vom Versehentlichen, Vergesslichkeit, vom Zwang an sich. Diese Bedeutung kann jedoch nicht gemeint sein, da diese Dinge sich längst ereignet haben. Der Sinn scheint also ein anderer zu sein: Dass die Umma von der Sünde entlastet wird. Danach bekommt dieser Hadith eine andere Bedeutung: Gewiss, Allah entlastete meine Umma von der Sünde, die durch das Versehentliche... Oder (12:82) ...und frage die Ortschaft, in der wir waren. Die Vernunft schließt jedoch aus, dass eine Ortschaft gefragt wird. So ist hier gemeint: ..und frage die Leute der Ortschaft oder ...und frage in der Ortschaft... Verdeckte Bedeutung nach Scharia-abhängig. Beispiel: Ahamd sagt zu Ali: Spende dein Kamel stellvertretend für
mich für 300,- €! Sollte Ali dem folgen, dann muss Ahmad die
300,- € an Ali bezahlen. Doch damit die Handlung nach der Scharia
als richtig (sahih) gilt, muss etwas rekonstruiert werden. nämlich:
Verkaufe mir dein Kamel für 300,- €, dann spende es stellvertretend
für mich, da man nur etwas spenden kann, dessen Eigentümer man
ist.
Dalalatul-ischara
Beispiel: ...für halal wurde euch erklärt, in der Nacht (während) der Siyam-Zeit mit euren Ehefrauen intim zu sein (2:187) Dies besagt, das die Eheleute, bis zur Morgendämmerung, intim sein dürfen. Somit aber beginnt ihr Saum-Fasten im Dschanaba-Zustand. Wenn der Geschlechtsverkehr bis kurz vor der Morgendämmerung möglich ist, so reicht die Zeit nicht aus um die Ghusl-Waschung noch vor der Morgendämmerung vorzunehmen. Anders ausgedrückt, sollte diese Handlung verboten sein, müsste der Geschlechtsverkehr nur bis zu einer Zeit vor der Morgendämmerung erlaubt sein, so dass man noch vor Anbruch der Morgendämmerung die Ghusl-Waschung vollziehen kann, um nicht im Dschanaba-Zustand das Saum anzufangen. Regel Alles, das weder nach der Scharia noch nach der Sprache definiert wird, wird nach der Tradition (Urf) bestimmt. Ausdrücke, die sowohl eine haqiqa-schariya als auch eine haqiqa-lughawiya als auch eine haqiqa-urfiya haben, werden zuerst nach der haqiqa-schariya verstanden, wenn sie vom Scharia-Geber stammen. Ausdrücke, die keine haqiqa-schariya besitzen, oder eine besitzen, aber diese nicht zum Tragen kommen kann, werden nach der haqiqa-urfiya zur Zeit des Gesandten (s.a.s.) verstanden, da die Menschen normalerweise das Traditionsgemäße in der Alltagssprache verwenden. Wenn diese traditionsgemäße Bedeutung aber auch nicht zum Tragen kommen kann, erst dann werden diese Ausdrücke nach deren haqiqa-lughawiya verstanden. Sollte das oben Genannte jedoch nicht zutreffen, dann hat man mit Muschtarak (Homonymen) zu tun, bei denen man auf ein Indiz angewiesen wird, um eine der möglichen Bedeutungen zu favorisieren. Ausdrücke, die sowohl eine haqiqa-schariya als auch haqiqa-lughawiya
als auch haqiqa-urfiya haben, werden zuerst nach der haqiqa-lughawiya und
dann nach der haqiqa-urfiya verstanden, wenn sie nicht vom Scharia-Geber
stammen.
Al-Mafhum
Beispiel: Das Verbot, die Eltern zu schlagen, abgeleitet aus der Aya
17:23, in der es heißt:
Diese Scharia-Norm wurde nicht vom linguistischen Bedeutungsgehalt des Satzes direkt gewonnen, sonder durch die vernunfts-gemäße Überlegung, nämlich: Wenn das Sprechen von „Uff“ verboten ist, dann ist das Schlagen logischerweise noch strenger verboten. Typen von al-Mafhum Da die Mafhum-Bedeutung mit der aus der Mantuq-Bedeutung entweder konform oder nicht konform sein kann, wird mafhum in zwei Kategorien eingeteilt: 1. mafhumul-muwafaqa
Fahwal-khitab: Diese hat vorrangige Geltung im Vergleich zu der aus der Manutq-Bedeutung resultierende Scharia-Norm. Beispiel: Das Verbot des Schlagens der Eltern aus der Aya 17:23 hat vorrangige Geltung in der Haram-Kategorie vor dem Verbot des Sprechens von uff. Lahnul-Khitab: deren Scharia-Norm gleichwertige Geltung im Vergleich zu der aus der Mantuq-Bedeutung resultierte Scharia hat. Beispiel: ...gewiss, diejenigen, die das Vermögen der Waisen zu Unrecht aufbrauchen, verzehren in ihrem Bäuchen nur Feuer. Und sie werden in die Gluthitze hineingeworfen werden (4:10). Diese Scharia-Norm verbietet das Aufbrauchen des Vermögens der Waisen, d. h. dass das Verbrennen des Vermögens der Waisen genauso verboten sein muss, das es dem Aufbrauchen des Vermögens gleicht, da beide Vernichtung bedeuten. 2. mafhumul-mukhalafa
Beispiel: der Gesandte (s.a.s.) sagte: ...gewiss, dass Wasser
wird durch nichts verunreinigt, es sei denn durch etwas, das seinen
Geruch, seinen Geschmack, seine Farbe verändert. (Ü.v.
Madscha)
Die Mantuq-Bedeutung besagt, dass eine Wassermenge von 160 Liter nicht nadschis (unrein) wird auch dann nicht, sollte sie von Nadschasa berührt werden. (Es zählt natürlich die Bedingung, dass sie weder Farbe noch Geschmack, noch Geruch beeinträchtigt.) Die Muwafaqa-Bedeutung besagt, dass eine Wassermenge von 160 Liter und mehr nicht, nadschis wird, auch dann nicht, sollte sie von Nadschasa unter der o. g. Bedingung berührt werden. Die Mukhalafa-Bedeutung besagt, dass eine Wassermenge von weniger als 160 Liter durch Berührung von Nadschasa unter allen Umständen nadschis wird. Diese Scharia-Norm von Mukhalafa, dass die Wassermenge unter 160 Liter durch Berührung mit Nadschasa immer nadschis wird, ist nicht konform mit der aus der Mantuq-Bedeutung resultierenden Scharia-Norm, dass eine Wassermenge von 160 Liter und mehr nicht, nadschis wird, auch dann nicht, sollte sie von Nadschasa berührt werden. Diese Mukhalafa-Bedeutung (Wasser wird nadschis) stellt den Gegensatz von der Mantuq-Bedeutung (Wasser wird nicht nadschis) dar. Imam Hanifa lehnt Mafhumul-Mukhalafa gänzlich ab, doch die Mehrheit der Usul-Gelehrten akzeptieren „mukhalafa“ unter folgenden Bedingungen: > Die Scharia-Norm der Nicht-Mantuq-Bedeutung darf keine vorrangige Geltung im Vergleich zu der aus der Mantuq-Bedeutung resultierten Scharia-Norm haben. Beispiel: Aus 17:23 kann man nicht die Erlaubnis ableiten, die Eltern zu schlagen, da das Schlagen der Haram-Kategorie vorrangige Geltung vor dem Sprechen von „Uff“ hat. > Die Nicht-mantuq-Bedeutung darf nicht aus Angst oder aus Unwissen zurückgehalten worden sein. Beispiel: Ein neuer Muslim gibt Geld und sagt: Spendet dies an die Muslime.
> Die Mantuq-Bedeutung darf nicht das Erweisen von Gunst beschreiben. Beispiel: ...und ER ist Derjenige, Der euch das Meer gratis fügbar machte damit ihr von ihm saftiges Fleisch speist (16:14) Man kann daraus nicht ableiten, dass man nicht-saftiges Fleisch nicht essen darf, da diese Beschreibung hier eine Betonung von Allahs Gunst den Menschen gegenüber darstellt. > Die Mantuq-Bedeutung darf nicht eine Antwort auf eine spezifische Frage oder Angelegenheit sein. Beispiel: Sollte der Gesandte (s.a.s.) gefragt werden: Gibt es Zakat für die weidenden Kühe? Und er antwortet: Ja, dann bedeutet dies nicht, dass für nicht weidende Kühe keine Zakat entrichtet wird. > Die Mantuq-Bedeutung darf keine Übertreibung/Betonung eines bestimmten Zustandes beschreiben. Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) sagte: Es ist nicht halal für eine Frau, die den Iman an Allah u. a. den Jüngsten Tag verinnerlicht hat, dass sie eine Tagesreise antritt, es sei denn mit einem mahram (Ü.v. Buhary) Das bedeutet nicht, dass die Frau, die keinen Iman an Allah u. d. Jüngsten Tag verinnerlicht hat, dies tun darf. Denn dieser Ausdruck stellt eine Betonung der Wichtigkeit der Angelegenheit dar. > Die Mantuq-Bedeutung muss unabhängig, d. h. für sich allein sinnvoll sein Beispiel: ...und werdet nicht intim mit ihnen, während ihr Itikaf
in den Moscheen vollzieht (2:187)
> Die Mantuq-Bedeutung darf nicht Verallgemeinerung beschreiben. Beispiel: ....Allah ist über alle Dinge allmächtig (3:165) Es bedeutet nicht, dass Allah über Nicht-Dinge nicht allmächtig wäre. Hier wird nur Allgemeines beschrieben. > Nicht-Mantuq-Bedeutung darf keinem eindeutigen Scharia-Beleg (Nass) widersprechen. Beispiel: ...der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: Wenn einer von euch das rituelle Gebet verschläft, oder vergisst, dann soll er es verrichten, wenn er sich daran erinnert. (Ü.v. Muslim) Es bedeutet nicht, dass man das rituelle Gebet nicht nachzuholen braucht,
wenn man es bewusst unterlässt, da dies eindeutigen Hadithen widerspricht.
Denn als der Gesandte (s.a.s.) über das Nachholen von Fasten und Hadsch
für Verstorbene gefragt wurde, sagte er: Die Schuld Allah gegenüber
hat mehr Anrecht getilgt zu werden. (Ü.v. Buhary, Muslim)
Al-awamir (das Gebieten) Linguistisch bedeutet al-mar (Singular), das Gebieten, die Handlung, die Angelegenheit. Amara ist das Verb und bedeutet: gebieten, anordnen, befehlen. Fachspezifisch bedeutet al-mar: die Aufforderung zum Vollziehen einer Handlung. ...und berate dich mit ihne über al-amr (3:159) Al-amr bedeutet hier die Handlung, die man zu tun beabsichtigt. Unter al-amr fallen nur die Aufforderungen zum Tun. Aufforderung zur Unterlassung sind nicht Teil von al-amr sondern von An-Nahi. Die Gelehrten bezeichnen Al-Amr nur die Aufforderung, die vom Vorgesetzten an den Untergebenen gerichtet wird. Aspekte zu Al-amr Al-amr-Formen sind nach al-Dschumhur haqiqa nur in der Vacib-Kategorie. In allen anderen Kategorien (Mandub, Mubah, Makruh, Haram sind sie madschaz. Beispiel: ...ER sagte: was hinderte dich daran, Sudschud zu vollziehen, als ICH es dir angewiesen habe? Er sagte: ich bin besser als er....(7:12) Hätte al-amr nicht die Verpflichtung zur Folge, hätte es keine Sanktion für Iblis nach sich gezogen. Wenn etwas verboten war und dann durch Al-Amr geboten wurde, dann gehört al-amr in diesem Fall nicht zur Vacib- sondern zur Mubah-Kategorie (Kann) Nach der Mehrheit der Gelehrten weist al-amr an sich weder auf die sofortige Umsetzung noch auf Verzögerung hin. Es weißt nur die Aufforderung zum Vollziehen der Handlung hin, ohne dabei eine Zeit zu bestimmen. Beispiel: ...der Prophet (s.a.s.) sagte: Wer die Eheverpflichtungen erfüllen kann, der soll heiraten (Ü.v. Buhary, Muslim) Der Text fordert zur Ehe auf, doch das Heiraten wird von den Gelehrten nicht in die Vacib-Kategorie erhoben. Wenn al-amr beihaltet, das anderen etwas geboten werden sollte, dann stellt es für anderen kein Gebot dar. Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) sagte: Fordert eure Kinder zum rituellen Gebet auf! (Ü.v. Davud) Dies bedeutet nicht, dass das rituelle Gebot für Kinder Vacib ist. Derjenige, der zu etwas auffordert, ist selbst davon betroffen. Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) ist wie die Umma angehalten, dies umzusetzen, was er gebietet. Annawahi (das Verbieten) Linguistisch bedeutet An-Nahi (Singular) das Gegenteil von Al-Amr „das Verbieten“. Naha ist das Verb und bedeutet „verbieten“. Fachspezifisch bedeutet an-nahi: Ist die Aufforderung zur Unterlassung einer Handlung. Die grammatikalische Form, die auf an-nahi hinweist, ist die Imperativform des Verbs z. B. tue es nicht. At-Tahrim (Darf-Nicht-Kategorie
Al-Karaha (Verpönt-Sein/Soll-Nicht-Kategorie)
Ad-Dua (Bittgebet)
Al-Irschad (Empfehlen)
Al-Ihtiqar (Verachtung)
Al-Yais (Verzweiflung)
Bayanul-aqiba (Beschreibung des Endes)
Aspekte zu An-Nahi Nach Al-Dschumhur haqiqa ist Nahi nur in der Haram-Kategorie.
Al-aam u. Al-khaas Das Umfassende und das Ausgesonderte 1. Al-Aam Linguistisch bedeutet al-aam: das Allgemeine, das Öffentliche, das Generelle, das Gemeine. Fachspezifisch ist Aam ein Ausdruck (Wort/Satz) der ohne Einschränkung alles auf einmal umfasst, das mit ihm konform sein kann. Wörtertypen, die als aam bezeichnet werden Als aam werden Wörter bezeichnet, die im eigentlichen sprachlichen Sinne (haqiqa) verschiedene Bedeutungen umfassen. Beisipiel: al-quru bedeutet sowohl die Zeit der Menstruation als auch die Zeit der Nicht-Menstruation. Als aam werden auch Wörter bezeichnet, die sowohl im eigentlichen sprachlichen Sinn (haqiqa) als auch im metaphorischen Sinne (Madschaz) verschiedene Bedeutungen umfassen. Beispiel: al-lams bezeichnet das Berühren mit der Hand und den Geschlechtsakt. Als aam werden ebenfalls Wörter bezeichnet, die im metaphorischen Sinne (Madschaz) verschiedene Bedeutung umfassen. Beispiel: asch-schiraa bedeutet das Kaufen an sich und das Kaufen durch einen Bevollmächtigten. Als aam werden genauso Wörter bezeichnet, die muschtarak/homonym
sind, wenn nicht belegt wird, dass nur eine der verschiedenen Bedeutungen
gemeint ist. Beispiel: al-ain bedeutet das Auge, die Quelle, sowie Gold
u. Silber und der Spion.
2. Al-Khass Linguistisch bedeutet al-khaas: das Bedonders, das Private, das Sonderbare, etwas Besonderes. Fachspezifisch ist khaas ein Ausdruck, der nur manches von dem umfasst, das mit ihm konform sein kann. At-Takhsis (etwas zu khaas machen) ist die Einschränkung von al-aam
durch Aussondern mancher seiner Glieder.
Da At-Takhsis das Aussondern von manchen Gliedern des al-aam bedeutet, kann es nur solche Scharia-Normen betreffen, die sich beständig auf eine Gruppe beziehen, denn die Scharia-Norm, die sich auf das Einzelne bezieht, kann nicht mit at-Takhsis belegt werden. z.B. ...und heiratet die Muschrik-Frauen nicht, bis sie den Iman annehmen. (2:221) Wenn ein Tradent etwas überliefert, was aam ist, aber eine Meinung vertritt, die dieses mit Takhsis belegt, dann wird aam nach Al-Dschumhur trotzdem nicht mit diesem Takhsis belegt, da seine Meinung vielleicht nur dem Idschtihad entstammte. Beispiel: Ibnu Abbas überlieferte über den Gesandten (s.a.s.): Wer seinen Din wechselt, den bestraft ihr mit dem Tode. Doch er selbst vertrat die Meinung, dass dies nicht die Frauen betrifft,
obwohl „wer“ ein Aam-Ausdruck ist, der sowohl Männer als auch Frauen
betrifft.
Al-Mutlaq und al-Muqay-yad Das Absolute und das Eingeschränkte 1. al-mutlaq Linguistisch bedeutet mutlaq das, was weder eingeschränkt noch bedingt ist. Atlaqa ist das Verb und bedeutet entfesseln, freilassen, loslassen. Fachspezifisch ist mutlaq ein Ausdruck, der auf das eigentliche Wesen des behandelten Objekts ohne jegliche Einschränkung hinweist. Beispiel:
2. Muqay-yad al-Muqay-yad ist das Gegenteil von Mutlaq. Nach der Definition von Mutlaq wurde klar, dass mutlaq sich mit dem Wesen des Objekts und nicht mit seinen Attributen beschäftigt. Al-Muqay-yad ist vergleichbar mit al-Khaas. Al-mudschmal u. al-mubayyin Das nicht aufklärbare u. d. Aufklärende Linguistisch bedeutet al-mudschmal das Vermischte. Fachspezifisch ist mudschmal das Wort bzw. Handeln, dessen Bedeutung unklar blieb, da es mehrere gleichwertige Bedeutungen besitzt, ohne dass eine von ihnen überwiegt. z. B. al-ain bedeutet das Auge u. die Quelle. Beispiel einer Mudschmal-Handlung:
Al-bayan bzw. Al-mubay-yin (das Aufklären bzw. das Aufklärende) Linguistisch bedeutet al-bayan die Erläuterung, die Aufklärung bzw. Erklärung, das Aufklären bzw. das Klären. Fachspezifisch ist bayan das Herausbringen von etwas von der Unklarheit in die Klarheit bzw. das Aufklären des Unklaren. Al-mubay-yin ist das, mit dessen Hilfe etwas von der Unklarheit in die Klarheit herausgebracht wird. Al-mubay-yin kann durch das Verbale, das Handeln, das Schriftliche, das Zeichen, das Geben von Hinweisen erfolgen. Al-Mubay-yanu lahu ist derjenige, dem etwas aufgeklärt wird. Dieser
ist jeder Mukallaf, der der Erläuterung und Aufklärung bedarf,
denn dieser Mukallaf ist verpflichtet zu verstehen, um handeln zu können,
doch Verstehen ohne Erklärung und Aufklärung ist nicht möglich.
Az-Zahiru u. Al-Mu-auwal Das der Höchstwahrscheinlichkeit nach Klare und das der Wenigerwahrscheinlichkeit nach Interpretierte) Linguistisch bedeutet Zahir „das Deutliche“ das keiner Interpretation bedarf. Fachspezifisch ist Zahir jeder Ausdruck, der auf dessen eigentliche vorgesehene Bedeutung zanni-gemäß hinweist, wobei eine andere Bedeutung möglich sein kann. Beispiel: Löwe, weist nach der Sprache auf das Tier hin, doch es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit diesem Wort „der tapfere Mann“ gemeint sein kann. Linguistisch bedeutet Al-Mu-auwal das Prinzip Passiv der Vergangenheit. Etwas zum Anfang zurückbringen, zurückkommen. Fachspezifisch istg Mu-auwal en Zahir-Ausdruck, der mit der weniger wahrscheinlicheren Bedeutung belegt wurde. An-Nasikh u. Al-Mansukh Das Abrogierende und das Abgrogierte An-Naskh hat im Arabischen zwei Bedeutungen Al-Izala (die Beseitigung)
An-Naql (das Abschreiben)
Die Bedingungen von naskh > das Aufgehobene muss eine Scharia-Norm sein.
Naskh-Arten Naskh ohne Ersatz: ...ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Wenn ihr euch mit dem Gesandten vertraulich unterhalten wollt, so gebt vor eurer vertraulichen Unterredung eine Sadaqa (58:12) Naskh mit Ersatz: ...und diejenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, (ist auferlegt) für ihre Frauen ein Vermächtnis mit einjähriger Versorgung und Wohnrecht. (2:240) Ersetzt durch: ...und diejenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, diese
warten mit sich vier Monate und zehn Tage ab. (2:234)
An-Naskh der Rezitation und der Scharia-Norm Aiyäe (r.) sagte: es gehörte zu dem, was hinabgesandt wurde „zehnmaliges bewusstes Saugen (an der Brust) lassen (den Säugling) als Mahram gelten“. So wurden sie aufgehoben durch fünfmaliges bewusstest Saugen, dann starb der Gesandte (s.a.s.) und sie waren von dem, was aus dem Quran rezitiert wurde (Ü.v. Muslim) Das heißt, die Aya wurde mit Naskh erst kurz vor dem Tod des Gesandten belegt. Naskh unter Beibehaltung der Rezitation :Diese Art ist die verbreitetste Art. Naskh unter Beibehaltung der Scharia-Norm Umar u. Ubai (r.) sagten: Es gehörte zu dem, was vom Quran hinabgesandt
wurde: „wenn beide Zina begehen, dann steinigt sie bis zum Tode als Peinigung
von Allah. Und Allah ist allwürdig, allweise. Man stellt heute fest,
dass diese Rezitation im Quran nicht vorkommt, nur das Handeln danach ist
als ein Teil der Hudud-Strafen nach allen Fiqh-Schulen bis heute geblieben.
As-Sunna Linguistisch ist As-Sunna die Lebensart
Sunna bezeichnet auch den Lebenswandel eines Menschen, der von anderen imitiert wird, sei dieser gut oder schlecht. Der Prophet (s.a.s.) sagte: Wer im Islam eine gute Sunna/Tradition einführt, dem gebührt deren Lohn und der Lohn aller, die nach ihm diese pflegten, ohne dass aus ihrem Lohn etwas vermindert wird. Und wer im Islam eine schlechte Sunna/Tradition einführt, dem gebührt deren Sündenlohn und der Sündenlohn aller, die nach ihm diese pflegten, ohne dass aus ihrem Sündenlohn etwas vermindert wird. (Ü.v. Muslim) Fachspezifische bezeichnet Sunna alles, was dem Gesandten (s.a.s.) entstammte, sei es eine Aussage, eine Handlung oder eine Bestätigung anderer. Die Fiqh-Gelehrten verwenden den Begriff As-Sunna als Synonym für al-Mandub (Wünschenswert) und Al-mustahab. Sunna ist idschma-gemäß die zweite Quelle der Scharia, wer sie gänzlich verleugnet, ist idschma-gemäß ein Kafir. Denn der Quran nimmt eindeutig Stellung: ...diese sind Allahs Richtlinien. Und wer Allah uns Seinem Gesandten
gehorcht, den wird ER in Cennet eintreten lassen... ..(4:13)
Die Sunna ist selbstständiger Scharia-Geber, da sie ebenfalls von Allah stammt. ...und er spricht nicht aus eigenen Gedünken. Es ist nur ein Wahy, das als Wahy zuteil wird. (53:3-4) Beispiele Scharia-Normen außerhalb des Quran
Bedeutung der Sunna-Texte Themenbereiche:Die Unfehlbarkeit des Gesandten Muhammed (s.a.s.) Nach al-Dschumhur können die Gesandten vor ihrer Sendung Verfehlungen, seien diese vorsätzlich oder versehentlich, begehen. Doch die Sira des Gesandten Muhammed (s.a.s.) zeugt von einem einmaligen moralischen Lebenswandel. Er wurde von seinen Mitmenschen als As-Sadiq (der Wahrhaftige) und Al-Amin (der Vertrauenswürdige) bezeichnet. Es ist jedoch Idschma unter den Gelehrten, dass die Gesandten nach der Sendung unfehlbar sind und keine Verfehlungen vorsätzlich begingen. Al-Dschumhur vertreten auch die Meinung, dass sei gar keine Verfehlungen begingen, auch nicht versehentlich. Die Vergesslichkeit kann die Gesandten überkommen, jedoch nicht in den Din-Angelegenheiten. Der Gesandte Muhammed (s.a.s.) beging auch keine Mekruh-Handlungen. Manche Mekruh-Handlungen für uns waren für ihn nicht Mekruh, da er uns damit die Kategorie dieser Handlung klar stellte. Wenn der Gesandte (s.a.s.) eine Handlung eines Menschen bestätigte, dann war diese ein Hinweis, dass diese Handlung erlaubt ist. Es spielt keine Rolle, ob dieser Mensch en Muslim ist oder nicht. Manche Gelehrte haben als Bedingung gestellt, dass dieser Mensch ein Muslim sein muss, der sich hingibt und auf den Gesandten (s.a.s.) hörte. Die Handlungen des Gesandten Muhammed (s.a.s.) Bei den Handlungen werden Unterschieden: Handlungen die auf seine menschliche Natur und Veranlagung zurückzuführen sind, wie Sitzen, Gehen, Stehen, Essen usw. Nach al-Dschumhur deutet das Vollbringen dieser Handlungen daraufhin, dass sie „mubah“ sind, d. h. ob man diese Gewohnheit des Gesandten nachgeht oder nicht, ist egal, es ist weder Haram noch Helal. Viele der Sahaba haben den Gesandten (s.a.s.) auch in diesem Bereich aufgrund ihrer großen Liebe zu ihm und nicht aufgrund der Verpflichtetheit dazu nachgeahmt. Handlungen in diesem Bereich, die der Gesandte (s.a.s.) ständig
wiederholte, wie das Trinken in drei Schlucken und nicht auf einmal, weisen
darauf hin, dass dies zur Mandub-Kategorie (Wünschenswert) gehören.
At-Ta’arud (Widersprüche) At-Ta’arud beschreibt das Auftreten von zwei Dingen, die sich gegenseitig widersprechen. In Bezug auf die Aussagen und Handlungen des Gesandten (s.a.s.) wird wie folgt unterschieden. Wenn zwei Handlungen sich widersprechen, wobei die eine Handlung als Vacib-Handlung wiederholt werden sollte, dann gilt die andere als nasikh (aufhebend) oder mukhas-sis (einschränkend). Wenn eine Aussage und eine Handlung sich gegenseitig widersprechen, dann kommt je nachdem Takhiss oder Naskh zustande. Al-Akhbar in der Sunna Plural = akhbar, Singular = Khabar. Linguistisch leitet sich Khabar von Khibar (die weiche Erde) ab. Fachspezifisch ist Khabar ein Ausdruck, der an sich als richtig oder falsch bezeichnet werden kann. Al-Akhbar, die dem Gesandten (s.a.s.) zugeschrieben werden, werden als Hadithe bezeichnet. Einteilung von Al-Akhbar Die eindeutig Falschen: Hadithe, die eindeutig falsch sind, werden entweder durch die Scharai, oder durch die Gewohnheit, oder durch die Vernunft entlarvt. Die eindeutigen Richtigen: Hadithe die durch Mutavatir-Überlieferung zustande kamen Diejenigen, die der Zann-Kategorie zugeschrieben werden z. B. Ahad-Überlieferungen. Die Hadithe, die als Ahad gelten, müssen beim Handeln berücksichtigt werden, wenn sie als „sahih“ überliefert gelten. Bedingung einer Ahad-Überlieferung Bedingungen, über die Übereinstimmung unter den Gelehrten herrscht. Bedingung bezüglich des Tradenten Der Tradent muss Muslim sein. Sollte er etwas zur sein Kufr-Zeit gehört haben, was er nach seinem Bekenntnis zum Islam überlieferte, dann wird dies von der Mehrheit der Gelehrten akzeptiert. Der Tradent muss die Geschlechtsreife erreicht haben. Sollte er etwas zur Zeit seiner Kindheit gehört haben, was er erst nach dem Erreichen der Geschlechtsreife überlieferte, dann wird dies von der Mehrheit der Gelehrten akzeptiert. Der Tradent muss zurechnungsfähig sein. Der Tradent muss „adl“ sein. Sein Adala muss nachgewiesen werden. Adala ist vertrauenswürdig, der sich von Sünden zurückhält. Ansonsten wird seine Überlieferung zurückgewiesen. Der Tradent muss erinnerungsvermögend (dabit) sein.
Bedingung bezüglich des Tradierten a) Die Überlieferungskette muss lückenlos sein (lt-tisalus-sand) b) Die Überlieferung darf keiner Überlieferung widersprechen, die von einem Vertrauenswürdigen tradiert wurde. c) Die Überlieferung darf keine versteckten Fehler beinhalten. Bedingung über Uneinstimmigkeit unter den Gelehrten Imam Malik stellt die Bedingung, dass die Ahad-Überlieferung nur dann akzeptiert werden kann, wenn sie nicht dem widerspricht, nach dem in Medina gehandelt wird. Die Hanefiten stellen drei Bedingungen, um Ahad-Überlieferung zu berücksichtigen: 1. Die Überlieferung darf sich nicht mit dem befassen, was weit verbreitet ist und unter dessen Auswirkungen die meisten Menschen leiden, da dies normalerweise als Mutavatir-Überlieferung tradiert werden muss (z. B. mit dieser Begründung weisen die Hanefiten den Hadith bezüglich der Berührung des männlichen Glieds als Annullierungsgrund des Wudu zurück.) 2. Der Tradent darf nicht gegen die Bestimmung des von ihm Überlieferten handeln. (z. B. mit dieser Begründung weisen die Hanefiten den Hadith bezüglich der Waschung nach Hundelecken sieben mal, nach dem er vom Hund geleckt wurde, da der Tradent des Hadith Abu Huraira (r.) nur dreimaliges Waschen verlangte, als er danach gefragt wurde.) 3. Die Überlieferung darf Al-Qiyas nicht widersprechen.
Al-idschma Linguistisch bedeutet „idschma“: die Entschlossenheit, der Konsens, die Übereinstimmung in einer Angelegenheit“. Fachspezifisch bezeichnet „idschma“ die Übereinstimmung aller Mudschtahid-Gelehrten in einer Angelegenheit in einer Zeit nach der Zeit des Gesandten Muhammed (s.a.s.) Erläuterung > die Übereinstimmung schließt sowohl die innerliche Einigkeit als auch die verbale Einigkeit als auch die Einigkeit im Handeln ein. > aller muslimischen Mudschtahid-Gelehrten dürfen keiner Einschränkung, von Nicht- Mudschtahid-Gelehrten unterliegen. Ein idscham kann nicht von einen einzigen Gelehrten zustande kommen. Nicht-Mudschtadig-Gelehrte werden zum idscham nicht berücksichtigt. > bei idschma schließt das Scharia-gemäße, das Sprachliche und das Vernunftsgemäße ein. > wurde idschma zu Lebzeit des Gesandten vorgenommen, ist die Entscheidung
ungültig, da die Entscheidung des Gesandten (s.a.s.) maßgeblich
ist. Nur nach der Zeit des Gesandten ist idschma möglich.
Die Verpflichtung zur Beachtung von Al-idschma > al-idschma stellt die dritte Quelle der Scharia dar.
...und wer den Gesandten widerspricht – nachdem ihm die Rechtleitung deutlich wurde, und einem anderen Weg der Mumin folgt, den werden Wir das verantworten lassen, wofür er verantwortlich war, und dann werden Wir ihn in Dschahannam hineinwerfen lassen. Und erbärmlich ist dieses Werden. > der Gesandte (s.a.s.) sagte: Allah vereinigt meine Umma nicht über
eine Verfehlung (Ü.v. Tirmidhi)
> nach Al-Dschumhur ist die Verpflichtung idschma „qati“ wie Quran und Sunna und nicht zanni. > al-idschma wird entweder durch Ahad- oder durch Mutavatir-Überlieferung tradiert. Arten von idschma 1. Idschma der Sahaba 2. Idschma der Rechtgeleiteten Kalifen: Abu Bakr, Umar, Uthman, Ali (r.) Die vier Imame, Imam Hanife, Imam Malik, Imam Schafi’i und Imam Ahmed zählen nicht als idscham-Art, da es sich nur um einen Teil der Mudschtahid-Gelehrten handelt. 3. Idschma von den Medina-Bewohnern. Imam Malik wertet diese Art als Scharia-Beleg und stellt sie im Falle eines Widerspruchs vor die Ahad. Jedoch die al-Dschumhur werten diese Art nicht als idschma. 4. Idschma durch das Handeln. Diese Art von idschma weist darauf hin, dass eine Handlung helal ist, ohne sie in eine Scharia-Kategorie einzuteilen. Denn dafür müssen zusätzliche Indizien vorliegen. 5. Idscham durch das Schweigen. Diese idschma bedeutet, dass einer oder mehrer Mudschtahid-Gelehrte eine Scharia-Norm erlassen oder eine Fetwa geben, die von allen anderen Mudschtahid-Gelehrten stillschweigend angenommen wird. Damit diese Art gültig und verpflichtend ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: > sämtliche Mudschtahid-Gelehrte erfahren das Erlassene, ohne das
jemand von ihnen widerspricht.
6. Idschma durch die verbale Zustimmung. Diese idschma-Art ist die häufigste, da die Mudschtahid-Gelehrten sich verbal und schriftlich zu einer Angelegenheit äußern. Verschiedene Punkte zu al-idschma Idschma kann durch Muavatir- oder Ahad-Überlieferung überliefert werden. Es ist verpflichtend wie Quran und Sunna. Sollte in einer Zeit nur ein einziger Mudschtahid leben, so kommt durch seine Meinung kein idschma zustande. Alle Mudschtahid in einer Disziplin müssen Fach-Gelehrte in dieser Disziplin sein, sonst wird ihre Meinung nicht berücksichtigt, auch dann nicht, sollten sie Experten in einer anderen Disziplin sein. Jeder idschma muss belegt werden. Inspiration muss zurückgewiesen werden. Wer eine Scharia-Norm die durch idschma belegt ist, verleugnet, obwohl diese Norm als notwendiger Teil des Din allgemein bekannt ist, wird Kafir. Neue Belege zu bereits vorhandenen idschma sind zulässig. Sollte idschma einem Quran- oder Sunna-Text widersprechen, dann wird versucht beide durch Taavil in Einklang zu bringen. Wenn Taavil nicht möglich ist, dann wird idschma berücksichtigt, wenn der Beleg zanni ist. Sollte der Beleg qati in seiner Bedeutung sein, dann wird hier auch idschma berücksichtigt, da man von Naskh ausgehen muss, da die Umma sich nicht über etwas gegen einen Qati-Beleg einigt. Der Beleg für den idschma muss nicht mit ihm tradiert werden. Al-Qiyas Al-Qiyas ist die vierte Scharia-Quelle. Idschma wird Qiyas vorgezogen, da es bei qiyas mehr Meinungsunterschiede gibt und weil seine Ergebnisse meistens im Bereich von Zann liegen. Zeitlich gesehen, kommt qiyas vor idschma, da qiyas auch zur Zeit des Gesandten (s.a.s.) möglich war. Linguistisch ist Qiyas der Infinitiv des Verbes qasa. Qasa bedeutet: etwas nach etwas anderem abmessen, etwas mit etwas anderem vergleichen. Fachspezifisch bedeutet: das Gleichsetzen der Ausgangsnorm mit dem zu klärenden Fall. Die Verpflichtung zur Beachtung von Qiyas im Quran ...so zieht (daraus) eine Lehre, ihr mit Einblick (59:2) In dieser Aya werden die Muslime aufgefordert, sich mit den anderen Völkern zu vergleichen und aus ihrem Schicksal Lehren zu ziehen. Die Verpflichtung zur Beachtung von Qiyas im Hadith Der Gesandte (s.a.s.) wollte Muadh nach Yemen entsenden, er (s.) fragte
ihn: Wie wirst du richten? Er antwortete: Ich richte nach dem, was in Allahs
Schrift ist. Er (s.) sagte: Wie denn, sollte es nicht in Allahs Schrift
sein? Er sagte: Dann nach der Sunna des Gesandten. Er (s.) sagte: Wie denn,
sollte es nicht in der Sunna sein? Er sagte: Ich bemühe mich um eigenständigen
idschtihad. Er (s.) sagte: Alles Lob sei Allah, Der den Gesandten des Gesandten
Allahs zum Erfolg verhalf. (Ü.v. Tirmidhi u. Ahmed)
Bereiche in denen Qiyas angewandt wird oder nicht Im Bereich der Kaffara, Rukhsa u. Hudud-Strafen
Im Bereich der Sprache ist Qiyas nicht zulässig
Im Bereich von Tauhid ist Qiyas unzulässig, da Allahs Namen und Attribute durch die Überlieferung als etwas Definitives gewonnen werden müssen. Im Bereich der vernunftsgemäßen Fragen ist Qiyas zulässig,
wenn die „illa“ feststellbar ist.
Im Bereich der Gewohnheiten und des Körpers ist Qiyas nicht zulässig,
da die „illa“ nicht feststellbar ist.
Die umstrittenen Quellen der Scharia-Belege Die Regel ist, dass alle Dinge erlaubt sind, wenn es kein ausdrückliches Verbot gibt! Mit der Scharia wurden Angelegenheiten in verschiedene Scharia-Norm-Kategorie eingeteilt. (Die Mutaziliten lehnen die Scharia-Kategorien ab, weil für sie alleine die Vernunft über das Gute und das Böse ausschlaggebend ist.) Seit der Sendung gibt es die Regel, dass alles Nützliche erlaubt und alles Schlechte verboten ist, es sei denn, eine Regelung erfolgt, welche dies anders regelt. ...helal ist das, was Allah in Seiner Schrift für helal erklärte, und was ER für haram erklärte, ist haram; und was ER unerwähnt bleiben ließ, ist eine Nachsichtigkeit. So nehmt von Allah Seine Nachsichtigkeit an, denn gewiss, Allah würde nichts vergessen. (19:64) Beispiel:
Man findet Haare und weiß nicht, ob sie von einem helal- oder einen haram-Tier stammen; dann darf man sie verwenden. Die Hanefiten widersprechen und vertreten die Meinung, dass alles nur dann helal ist, wenn es für helal erklärt wurde, ansonsten ist es haram einzustufen. Al-istishab Istishab ist das Fortbestehen einer Scharia-Norm, wenn deren Annullierung nicht nachgewiesen wird. Die Hanefiten widersprechen und lehnen istishab ab. Al-istiqraa (Induktion) Es gibt zwei Typen von istiqraa: Die vollständige Induktion und die nichtvollständige Induktion. Beispiel: Da nach der Induktion festgestellt wurde, dass alle Salah-Gebete, die beim Reiten verrichtet wurden, keine Vacib- sondern Sunna-Handlungen waren, ist das Vitir-Salah nach den Schafi’iten keine Vacib-Handlung, da es beim Reiten verrichtet werden darf. Geringste an Überlieferten Imam Schafi’i stufte eine Angelegenheit durch das Geringste ein, das in dessen Zusammenhang überliefert wurde, solange es ein Teil vom Größeren ist du sonst kein anderer Beleg existiert. Beispiel: Die Diyya (Ersatz für Totschlag) für einen Nicht-Muslim gilt bei Imam Schafi’i als ein Drittel dessen, was für einen Muslim zusteht. Imam Malik sieht die Hälfte dafür vor, und Imam Abu Hanifa macht keinen Unterschied zwischen dem Muslim und den Nicht-Muslim in dieser Angelegenheit. Für Imam Schafi’i gibt es keinen Beleg, der mehr als ein Drittel vorsehen würde, und da mehr Belastung belegt werden muss, bleibt er bei einen Drittel. Al-istislah Al-Dschumhur lehnen diese Maslaha-Art ab, während Imam Malik diese berücksichtigt, so erlaubt er z. B. die Züchtigung des Diebs, damit dieser den Diebstahl gesteht. Al-istihasan Al-Dschumhur lehnen istihsan als Quelle der Scharia im Gegensatz zu den Hanefiten ab. Das Befolgen des Hadith mit gleichzeitiger Unterlassung von Qiyas. Z. B. das Lachen im Salah annulliert das Gebet und Wudu. Aussage des Sahabi Jede Aussage oder Fetwa, die von einen Sahabi stammt, wird untersucht. Wenn sie nicht im Bereich des idschtihad liegt, dann wird sie angenommen und ist von den Mudschtahid zu befolgen. Z. B. die Art, wie man beten soll, da die Sahaba dies vom Gesandten lernen. Doch sollte sie dem idschtihad entstammen, dann gilt sie nicht als maßgeblich für die Mudschtahid, da die Sahaba sich durch idschtihad widersprochen haben. Imam Schafi’i betrachtet die Aussagen von Nicht-Sahaba als nicht verbindlich für die Mudschtahid. Seiner Meinung nach darf ein Mudschtahid diese nicht befolgen, er sagte dazu: Sie sind Männer und wir sind Männer, wie kann ich die Meinung von Jemanden befolgen, der mir im Streitgespräch unterliegen würde. Al-ilham (Inspiration) Ilham wird als Grundlage für die Scharia abgelehnt, sie ist die Eingebung in die Herzen von Auserwählten. Der idschma von den Medina-Bewohnern Al-Dschumhur lehnen diesen idschma ab, da die Bewohner von Medina nur ein Teil der Muslime sind und ihr Aufenthalt in Medina sie nicht unfehlbar macht. Nur für Imam Malik sind sie maßgeblich als Quelle für die Scharia. Es herrscht jedoch Unklarheit darüber, was er damit meinte. Er könnte die Sahaba von Medina aber auch die sieben Fuqahaa (Fiqh-Gelehrte) gemeint haben. (Entnommen: AMIR ZAIDAN und Islamologisches Institut ) |