Das elementare Handbuch der Rechtslehre
nach Imam Abu Hanifa
im Vergleich mit den anderen
Meshab
InhaltsverzeichnisBuch über Imaan ALLAH DIE ANBIYAA (Propheten) DIE Malayka (Engel) SHIRK. (Götzendienst) DIE LEHREN RASULULLAHS (Propheten) DIE SAHAABA. (Gefährten des Propheten) NACHTRAG Das Buch über Tahaarat
(Reinigung)
Das Buch über Salat
(Gebet)
Das Buch über Janaasa
/ Cenaze (Totengebet)
Das Buch über Zakat
(Pflicht-Steuer)
Das Buch über Saum
(Fasten)
Das Buch über Taqwa
(Frömmigkeit/Gottesfurcht)
Das Buch über Iman Erstes Kapitel:
Lob und Preis sei Allah, der einzig aus SICH selbst besteht, wohingegen alle anderen Dinge (ausge-nommen Allahs Wesen und Eigenschaften) ihr Sein aus IHM erhalten. Sie bedürfen SEINER für ihr Ent-stehen und ihren Bestand. ER hingegen ist keinem Bedürfnis unterworfen. ER ist EINZIG: in SEINEM Wesen, SEINEN Eigenschaften und SEINEN Handlungen. ER hat nieman-den und nichts ist IHM in irgendeiner Angelegenheit zum Partner. SEIN Bestehen und Leben passen nicht in jene Kategorien, in die das Bestehen und Leben der erschaffenen Dinge zu reihen sind. SEIN Sehen, Hören, Seine Macht, SEIN Wollen und SEINE Rede sind gänzlich anders als Sehen, Hören, Macht, Wollen und Rede des Erschaffenen. Außer der gleichen Bezeichnung haben diese Begriffe we-der Gemeinsames noch Gleiches. SEINE Handlungen, Eigenschaften, wie auch SEIN Wesen haben in gleicher Weise keine den Dingen ähnliche Form und entziehen sich jedem Vergleich. Zum Beispiel ist die Eigenschaft des Wissens, wie sie dem Allmächtigen zu eigen ist, ein ewiges Merkmal. Es ist ein "nicht zusammengesetztes" Bewusst-sein, dem jedes Stück Information, sowie dessen Alternativen und Gegenteil in allen Phasen vom An-fang bis zum Ende der Zeit gleichzeitig, im Ganzen, wie im Detail bekannt ist. So weiß Er z.B., dass Ha-lid eine bestimmte Zeit zu leben hat und er zu bestimmter Zeit zu sterben hat usw. In gleicher Weise ist SEINE Rede eine "nicht zusammengesetzte" Rede, deren besonderes Merkmal die offenbarten Bücher sind. Erschaffen (formen und ins Sein rufen) ist eine nur IHM zugehörende Eigenschaft. Sollte etwas Abhän-giges anderes Abhängiges erschaffen? Abhängigkeiten, seien sie nun Zufälle, Realitäten oder von Men-schen aus freien Stücken gesetzte Handlungen, entspringen zur Gänze SEINER Schöpfung. SEINE Handlungen hat ER aus Gründen und mit Absicht noch verschleiert. Gleichzeitig ist all dies der Beweis, dass alles SEINEM Handeln entspringt. Der Weg Allahs ist es, dass, wenn einer SEINER Untertanen eine Handlung beabsichtigt, ER diese Handlung erschafft und entstehen lässt. Daher wird das Individuum ein "Erwerbender“ (Kasib) genannt und auf dieser Grundlage geschieht es, dass es gelobt, getadelt, belohnt oder bestraft wird. Es ist Kufr (Verhüllen/Verdecken) anzunehmen, dass irgend etwas anderes als Allah der wirkliche Schöpfer irgend eines Teiles der Schöpfung wäre. Allah, DER Höchste, steht weit über körperlicher Inkarnation (Hulul), und in gleicher weise ist nichts in der Lage, in IHM zu inkarnieren (sich in IHM zu verkörpern). Allah, der Höchste, umgibt (Muhit) alle Dinge und befindet SICH in deren Nähe, umfasst die existieren-den Dinge durch Nähe, Begleitung und Umgeben, aber nicht in einer Weise, wie wir es mit unserem be-grenzten Verstand begreifen können. Dies ist SEINEM geheiligten SEIN nicht gemäß. Allah, DER Höchste, ist über die Visionen, die manche Mürcid in ihren Meditationen über Allah erlangen, erhaben (denn Sein wahres Wesen kann nicht bezeugt werden). Daher ist es wesentlich, von dem Un-sichtbare (Ghaib) überzeugt zu sein. Was der Mürid in seinen Meditationen erlebt, ist lediglich eine Vor-stellung oder Reflexion. Tatsächlich ist es ein Teil der Lehre der Mürcid’s, dass all diese Visionen unter das Negativprinzip (den Negationsbegriff) "LA" fallend verstanden werden (bezogen auf das Wort "LA", d.h. "nein" in dem Satz (Kalima) "LA ilaha illa 'Llah.": "Es gibt keinen Gott außer Allah". Und daher haben diese Visionen keinen Anspruch auf Gültigkeit.) Weiteres ist es unser Überzeugung, dass der Allmächtige tatsächlich alle Dinge umgibt und ihnen nahe ist, auch wenn wir die volle Bedeutung dieser Aussage nicht verstehen. Wir sind Überzeugt, dass das Sitzen des Allmächtigen auf dem Thron (Arsh), Allahs Gegenwart im Herzen jedes Mumin, Sein Nieder-steigen zu dem niedersten Himmel im späteren Teil der Nacht und an andere derartige Dinge, wie die Erwähnung SEINER Hand oder SEINES Gesichtes, die uns durch den Qur'an offenbart und durch Aus-sprüche (Ahadith) überliefert wurden, metaphorisch zu verstehen sind. Gleichwohl sind diese Dinge nicht wörtlich zu verstehen; auch sollten wir keine Anstrengungen unternehmen, sie zu interpretieren (Tawil). Wir sollen einfach die Überzeugung an diese Dinge entwickeln und uns davor schützen, etwas anzu-nehmen, was in Wirklichkeit falsch ist und daher die Interpretation dieser Dinge dem Wissen des All-mächtigen überlassen. In diesen Angelegenheiten haben die Menschen und auch die Engel Anteil am dem, was Allah von SICH aussagt. Alles andere führt nur Verwirrung durch unsere Unwissenheit. "Diejenigen, die die im Dienste des HERRN als Propheten bestätigt waren, wagen nichts weiteres zu behaupten, als "ER IST"“. Es gibt auch noch eine andere Art der Begleitung und Nähe des Allmächtigen als die oben erwähnte. Diese Kategorie, welche mit der obigen nur den Namen gemeinsam hat, kommt den besonderen Unter-tanen zu: den Engeln, den Propheten und den Auserwählten. Trotzdem ist auch der einfache Muslim nicht ohne Anteil an dieser Nähe, denn die Abstufungen zur Nähe Allahs sind unendlich. Wie nahe je-mand an Allah auch kommt, es gibt immer noch ein näher. Meister Rumi hat geschrieben: "Bruder, unendlich groß ist der Hof des Herrn, erkennen wirst
du: Je näher du kommst, um so wei-ter musst du noch gehen."
Zweites Kapitel:
Viele Tausende und Abertausende Segnungen (Darud) mögen auf die Anbiyaa (Propheten) ergossen werden, denn wären sie nicht gesandt worden, hätte niemand das Nur (Licht) Hidayat (Göttliche Recht-leitung) erblickt oder wäre zu wahrem Wissen gelangt. Alle Anbiyya kamen den Weg der Wahrheit. Der erste Nabiyy (Prophet) war Adam (alaihi vesalm). Der Ausgezeichnetste unter ihnen, Muhammad, (sallallahu alaihi vesalam), war der Khaatam und Nabiyyin (das Siegel, der letzte der Propheten). Die Mirac (Himmelfahrt) von Rasulullah Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), seine Isra (Nachtfahrt) von Mekka zu der Mescid ul Aqsa (Felsendom Moschee in Jerusalem) und von dort zu den Sieben Himmeln und Sidratul Muntaha (zu Allah nächster, von Menschen erreichbarer Ort im Paradies) sind wahr. Die vom Himmel gesandten, den Anbiyya offenbarten Bücher - der Qur'an, die Thora, die Psalter Davids, die Schriftrollen des Abraham (alaihi veselam) und weitere sind wahr. Die Überzeugung an alle Anbiyya ist uns vorgeschrieben. Trotz der Überzeugung an eine bestimmte Anzahl von Propheten und Schriften Allahs müssen wir uns keine bestimmte Zahl merken, da ihre genaue Anzahl nicht mit Gewissheit ge-wusst werden kann. Die Anbiyya sind masum (vor großen und kleinen Übeltaten bewahrt). Wir sind überzeugt über Sayidina (resp. Herr) Muhammad (sallallahu
alaihi vesalam) alles, was durch das Mittel der positiven Beweisführung
(Qati) nachgewiesen ist.
Drittes Kapitel:
Wir bezeugen, dass die Engel (Melek) die Diener Allahs, masum (Sündenlos), weder männlichen noch weiblichen Geschlechtes sind, weder zu essen noch zu trinken bedürfen, und haben keinen Nafs wie wir Menschen und Dschin. Sie wurden aus Nur (Licht ähnlicher Substanz) erschaffen. Sie sind die Über-bringer der göttlichen Offenbarungen (Wahy) sowie Träger des Arsh (göttlichen Thrones) sind und alles ausführen, was immer ihnen aufgetragen wird. Trotz ihres Ranges, als die edelsten Geschöpfe und ihrer Stellung als die auserwählten Diener des All-mächtigen Herrn, unterscheiden sie und die Anbiyya sich nicht vom Rest der Schöpfung bezüglich der Tatsache, dass sie weder Wissen noch Macht besitzen, außer dem Wissen und der Macht, welche ihnen der Allmächtige verliehen hat. Die Engel sind überzeugt an das Wesen und die Eigenschaften Allahs gerade so, wie alle Muslime von diesen Dinge überzeugt sind, und bekennen ihre Unfähigkeit, das Wesentliche SEINES Seins zu begrei-fen. Sie erfüllen ihre Pflichten gemäß ihrem Auftrag nach
ihrem Können und bekunden Allah Dank für die, ihnen gewährte
Gunst.
Viertes Kapitel:
Es ist Kufr (Verleugnung), anzunehmen, dass besondere Geschöpfe Allahs mit IHM einige Seiner Ei-genschaften teilen, und diese zum Beispiel als Seinesgleichen (als falsche Götter) anzubeten. So wie einige der Nichtmuslime ihrem Kufr dadurch Ausdruck verleihen, dass sie einige oder alle An-biyya verleugnen; oder die Christen ihren Kufr dadurch ausdrücken, indem sie behaupten, Isa bzw. Je-sus (alaihi veselam) war der Sohn Allahs. Ähnlich verfielen die heidnischen Araber dem Unglauben, als sie meinten, die Engel seien die Töchter Allahs, und glaubten, dass diese das Wissen des Unsichtbaren (Ilm ul Ghaib) besäßen. Wie also die Anbiyya und Engel nicht als Teilhaber göttlicher Eigenschaften ver-standen werden dürfen, so dürfen alle übrigen, außer den Anbiyya nicht als Teilhaber prophetischer Ei-genschaften verstanden werden. Neben den Anbiyya und den Engeln gibt es niemanden, der masum (sündlos) ist; nicht die Sahaaba (Gefährten des Propheten), nicht die Ahl ul Bait (Familie des Prophetenhauses) und nicht die Mürcid-Auserwählte. Nur den Anbiyya ist zu folgen. (Wir dürfen andererseits nicht annehmen,
dass Gehorsam jemandem anderen gegenüber welches von uns verlangt
wird, abzulehnen. Sondern es darf nicht der Lehre Allahs wiedersprechen.
Das Befolgen einer Lehre oder des Weges eines bestimmten Imams, seiner
Interpreta-tion der Scharia von Allah für die Menschen verbindlich
erklärter Rechtskörper ist nicht von letzterer, sondern von der
ersten Kategorie des Gehorsams, d.h. es ist das Folgen der Anbiyya, da
die vier Imame nur Führer auf dem Weg des Nabiyy, waren. Wir folgen
einem Imam soweit nur deshalb, weil er mit den Kennzeichen des Weges besser
vertraut ist. Indem wir dies tun, folgen wir tatsächlich nur dem Weg
des Rasul (sallallahu alaihi vesalam)).
Fünftes Kapitel:
Alles was uns Rasulullah, (sallallahu alaihi vesalam), gelehrt hat (was die Glaubensartikel betrifft), muss Teil unserer Überzeugung werden. Wir haben zu erfüllen, was immer er (s.a.v.) uns aufgetragen hat, und von allem abzustehen, was er ( s.a.v.) uns verboten hat. Weiters ist es unsere Pflicht, die Worte und Handlungen jener zurückzuweisen, deren Worte und Handlungen auch nur um Haaresbreite von denen Rasulullahs, (sallallahu alaihi vesalam), abweichen. Rasulullah, (sallallahu alaihi vesalam), hat uns über die Wahrheit folgender Tatsachen unterrichtet: 1. Die Befragung durch die beiden Engel Munkar und Nakir im Grab.
Der Allmächtige wird, wenn ER will, jemandem der Sündigte, das Verüben einer Kabira (Großen Sünde) vergeben. Und wenn ER will, wird ER sogar für eine Saghira (minderes Vergehen) SEINE Strafe erge-hen lassen. Trotzdem wird jemandem, wenn er Tauba (ehrliche Reue) bekennt, und gemäß danach handelt, durch göttlichem Versprechen vergeben werden. Die Nichtmuslime/Kufar-Betreibende werden ewige Bestrafung in Cahannam zu ertragen haben. Die Übeltäter unter den Muslimen, sollten sie nach Cahannam gelangen, werden nach kürzerem oder länge-rem Aufenthalt wieder entlassen und es wird ihnen der Eintritt nach Cannet (Paradies) gewährt, wo sie ewiglich verweilen werden. Ein Muslim wird durch das Begehen einer Kabira nicht automatisch ein Kafir (Nichtmuslim), auch kann man nicht sagen, dass er den Islam verlassen hat. All die verschiedenen Bestrafungen im Cahannam, wie Schlangen, Skorpione, Ketten, Feuer, siedendes Wasser, Zaqqum und Ghislin, über die uns der Qur'an und Rasulullah, (sallallahu alaihi vesalam), unter-richtet haben, sowie auch die Wonnen des Paradieses wie Essen und Trinken, die Houris, Paläste usw. sind wahr. Die größte Wonne, welche die Mumin im Cannet genießen werden, wird ihr Bezeugen des Allmächtigen sein. Sie werden IHN direkt (unverhüllt) erfahren, wobei dieses bezeugende Sehen einzigartig und ohne bestimmte Richtung ist und keine Beziehung zum "Wie" hat. Iman (felsenfeste Überzeugung) besteht aus innerer Überzeugtheit
und Zustimmung (des Herzens). Das formale Glaubensbekenntnis (mit der Zunge)
wird ebenfalls als wesentlicher Bestandteil von einigen Imamen verstanden,
wenn man auch in Zeiten der Notwendigkeit (Bedrängnis) darauf verzichten
kann.
Sechstes Kapitel:
Alle der Sahaba (Begleiter, Gefährten) Rasulullahs, (sallallahu alaihi vesalam), waren rechtschaffend. Wenn einer von ihnen einmal eine Übertretung begangen hatte, so bereute er sofort, und es ward ihm vergeben. Es gibt eine große Zahl gültiger Belege (Mutawaatir) aus Qur'an und Ahadith (überlieferte Aussprüche und Handlungen des Gesandten Allahs), die voll des Lobes für die Sahaba sind. Der Qur'an beschreibt sie als einander liebend und nachsichtig behandelnd, entschlossen und feindlich gegen die Nichtmuslime (48:29). Wer annimmt, dass die Sahaba einander hassten und nicht miteinander auskommen konnten, verleug-net den Qur'an; und wer ihr Feind war oder durch sie zornig wurde, für den verwendet der Qur'an das Wort "Kafir", als Beschreibung ("... dass ER durch sie die Kafir erzürne" 48:49). Die Sahaba waren die Träger der Wahy (Offenbarung) und Überlieferer des Qur'an. Wer also könnte behaupten, die Sahaaba besäßen keinen Iman an den Qur'an oder andere wesentliche Glaubensartikel? Es wurde durch die Übereinstimmung der Sahaba und weitere schriftliche Belege festgestellt, dass Abu Bakr (r.) der vorzüglichste der Sahaba war. Die Sahaba kannten ihn als den Besten unter ihnen und leis-teten ihm daher den Gefolgschaftseid für das Amt des Kalifen. Dem Vorschlag Abu Bakrs folgend akzep-tierten sie Umar (r.) als Kalifen nach ihm. Nach Umar berieten die Sahaba drei Tage untereinander, bis sie Uthman (r.) ihm das Kalifat anzuvertrauen, versprachen sie ihm die Treue. Nach Uthman leisteten alle Muhacirun (Auswanderer aus Mekka) und Ansar (Helfer, Einwohner von Medina) dem Ali (r.) das Treuegelöbnis. Die mit ihm stritten, waren im Unrecht. Aber wir sollten nicht Übel von einem der Sahaba denken, vielmehr sollten wir ihre Auseinandersetzung mit gewogenem Blick betrachten und Liebe und Vertrauen für sie alle empfinden. Allahu alem, Allah weiß am besten bescheid. Das sind die grundlegenden Iman-Inhalte (Aqaid) der Muslime sunnitischer
Rechtgläubigkeit.
NACHTRAGÜber die Wichtigkeit des Gebetes (Salat) Nach der Rückschau auf unsere Grundüberzeugung können wir nun in angemessener Weise mit dem (Darlegen des) Ibdet (Gottesdienstes) beginnen, dessen wichtigste Ausprägung Salat (das rituale islamische Gebet) ist. Im Sahih (Sammlung von Aussprüchen des Propheten (Fsai) bei Imam Muslims wird auf Gewähr des Cabir berich-tet, dass der Nabiyy, (sallallahu alaihi vesalam), gesagt hat: "Das Glied zwischen dem Muslim und Kufr ist die Ver-nachlässigung des Salat." Das bedeutet, dass ein Muslim durch die ständige Vernachlässigung des Salat mögli-cherweise in den Zustand des Kufar verfällt. Die Imame Ahmad, Tirmidhi und Nasaai haben auf Gewähr des Barida berichtet, dass Rasulullah, (sallallahu alaihi vesalam), gesagt hat: "Der Unterschied zwischen uns und den Kafir, ist das Salat. Wer es vernachlässigt, gehört zu ihnen." Ibn Majah berichtet ein Hadith auf Gewähr des Abu Dardaa, der gesagt hat: "Mein Freund, (sallallahu alaihi vesa-lam), gab mir folgenden Rat: "Stelle Allah nichts und niemanden an die Seite, selbst wenn du mit Tod oder Feuer bedroht wirst. Verweigere deinen Eltern nicht den Gehorsam, selbst wenn sie dir befehlen, deine Frau, deine Kin-der und deinen Reichtum aufzugeben. Und versäume Farz Salat nicht absichtlich, denn wahrlich, wer Farz Salat absichtlich auslässt, der hat Allah von jeder Verantwortung ihm gegenüber entbunden." Die Imame Ahmad, Darami und Baihaqi haben auf Gewähr des Amr Ibnul Aas berichtet, dass Rasulullah, (sallalla-hu alaihi vesalam), gesagt hat: "Wer sich regelmäßig um die Verrichtung seiner Farz Salats bemüht, dem wird Er-leuchtung, eine schöner Rang und Erfolg am Tag des Gerichts zuteil, und wer darin nachlässig war, dem wird kei-ne Erleuchtung, kein Rang und kein Erfolg zuteil. Statt dessen wird er mit Firaun (Pharao), Hamaan, Qarun und Ubayy ibn Khalf (lauter üble Burschen) zusammengetan." Imam Tirmidhi hat auf Gewähr des Abdullah ibn Shaqiq berichtet, dass die Sahaba Rasulullahs, (sallallahu alaihi vesalam), von keiner anderen Vernachlässigung wußten, die zu Kufr führt, außer die Vernachlässigung von Farz Salat. Auf der Grundlage dieser Ahadith kam Imam Ahmad ibn Hanbal zu der Auffassung, dass jeder, der auch nur ein Salat absichtlich auslässt, ein Kafir wird (gemäß Imam Ahmad hat ein Muslim, der dies tut, in der Tat den Iman zurückgewiesen und muss der Strafe, die auf Abtrünnigkeit steht, unterworfen werden.). Nach Meinung Imam Sha-fiis wird für solch einen Muslim die Todesstrafe zur Anwendung gebracht. Trotzdem wird der Tod dieser Person der eines Muslims sein, und sie stirbt nicht als Kafir. Gemäß Imam Abu Hanifa wird solch ein Muslim zeitlich unbe-grenzt oder bis er Reue zeigt, eingesperrt. Allahu alem (Allah weiß es am besten). Es soll vorweg gesagt werden, dass Salat von wesentlichen Bedingungen
(Arkaan) umfasst wird, die später im Detail erklärt werden, inschallah.
Eine der voraussetzenden Bedingungen für Salat ist Tahaarat (körperliche
Rein-heit) von sowohl Hukmi (rechtlicher) als auch Haqiqi (tatsächlicher)
Najaasat (Verschmutzung). Weitere Bedingun-gen sind Tahaarat der Kleidung
und Örtlichkeit. Daher werden vor allem anderen die verschiedenen
Masalahs (Fragen, Problemstellungen) bezüglich Tahaarat untersucht.
Das Buch über Taharat (Reinigung) Erstes Kapitel:
MASALAH: Es sollte bekannt sein, dass vier Dinge in Wudu Farz sind: 1. Das
Gesicht vom Haaransatz bis unter das Kinn und von Ohr zu Ohr zu waschen.
Ist der Bart dicht, so ist es nicht notwendig, das Wasser mit Gewalt durch die Haare zu drücken (um beim Gesichtwaschen die Haut zu benetzen). Wenn auch nur die Fläche eines Fingernagels an einem dieser vier Körperteile trocken bleiben sollte, ist Wudhu unvollständig. Gemäß den Imamen Shafii, Ahmad und Malik sind Niyyat (Absichtserklärung) und Tartib (Wudu in einer festgelegten Reihenfolge zu verrichten) ebenfalls Farz. Weiteres ist es gemäß Imam Malik ebenfalls Farz, Wudu in einem Zug durchgehend zu verrichten (Mu-aalaat, d.h. Wudu muss derart verrichtet werden, dass kein Körperteil trocknet, bevor der nächstfolgende gewaschen ist). Gemäß Imam Ahmad ist es außerdem Farz, mit dem Namen Allahs zu beginnen und die Nasengänge und den Mund auszuspülen. Die Imame Malik und Ahmad halten es weiteres für Farz, den gesamten Kopf zu durchstreichen. Vor oder nach dem Wudu ein Miswak (bestimmtes Holz, welches als Art Zahnbürste verwendet wird) zu benutzen oder sonst wie die Zähne zu säubern, Sunna (Gepflogenheit Rasulullahs (Fsai)) in Wudu ist folgendes: 1. Mit den Worten
"Bismillahi-r Rahmani-r Rahim" zu beginnen,
Khuffain / Mes (Diese sind eng anliegende Ledersocken, die den ganzen Fuß bedecken und bis über die Knöchel rei-chen und geeignet sind, darin eine längere Wegstrecke (z.B. 4 km) zurückzulegen, ohne dabei Angst haben zu müssen, sie zu verschleißen. Gewöhnliche Socken aus Wolle oder ähnlichem Material können in bezug auf Masah oder "wischen", wie es weiter unten besprochen werden wird, nicht als Khuffain gel-ten. Insofern, dass die heutzutage getragenen Schuhe unter dem Knöchel geschnitten sind, können sie ebenfalls nicht als Substitutiv klassifiziert werden. Der Stiefel hingegen, wenn er Fuß und Knöchel be-deckt, rein ist, eng sitzt und aus nicht saugendem Material besteht, wird als Substitut akzeptiert). Wenn jemand Wudu verrichtet und Khuffain trägt, die er angelegt hat, als er in Taharat war, so ist es für einen Muqim (jemand, der nicht auf einer Reise ist) einen Tag und eine Nacht lang (von dem Zeitpunkt an dem sein Wudu gebrochen ist) und für einen Musafir (ein Reisender) drei Tage und drei Nächte lang jaiz (gestattet), seine Khuffain anzubehalten und Masah auszuführen (sie nur abzuwischen, wenn er Wudu in diesem Zeitraum verrichtet). Sollten die Khuffain Löcher aufweisen, durch welche drei Zehen passen, ist es nicht jaiz, (nicht gestattet) Masah anzuwenden. Sollte jemand in Wudu seine Khuffain bis über die Knöchel heruntergezogen haben oder die Zeitspanne für Masah abgelaufen sein, so braucht er die Khuffain nur auszuziehen und beide Füße zu waschen. Noch einmal Wudu zu verrichten ist nicht notwendig, außer gemäß der Auffassung Imam Maliks. Farz von Masah ist es, die Khuffain drei Finger breit am Fußrücken abzuwischen. Sunna von Masah ist es, mit allen fünf Fingern von den Zehen bis zur Ferse und (über die Knöchel) bis zum Beginn der Unterschenkel zu wischen. Gemäß Imam Ahmad ist dies Farz. Nach der Beendigung von Wudu sollte folgendes Duaa (Bittgebet) rezitiert werden: Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah. Er ist Einzig und hat kein Gleiches. Und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Rasul (Gesandter) ist. 0 Allah, mache mich wie je-ne die oft bereuen, wie jene die gereinigt sind. Ehre sei Dir, O Allah und aller Preis. Ich bitte um Vergebung und bereue vor Dir. Darauf sollten zwei Rakaat Salat (Tahiyyat ul Wudu) verrichtet werden.
Zweites Kapitel:
1. Alles aus den analen und urinalen Körperteilen dringende. 2. Jede Najaasat (Unreinheit), die aus irgendeinem Teil des Körpers dringt und zu einem anderen (Körperteil) gelangt, der (entweder in Wudu oder Ghusl) gewaschen werden muss (Blut oder Eiter, wel-ches sich am Wundrand gesammelt hat und eingetrocknet ist, ohne auszufließen, bricht Wudhu daher nicht). 3. Mehr als ein Mundvoll an Erbrochenem (d.h. was nicht zurückgehalten werden kann), egal ob flüssig oder fest, Galle oder Blut, ausgenommen Schleim; sollte sich Blut mit dem Speichel vermischt haben und ausrinnen, dann bricht Wudu, wenn das Blut den Speichel rot gefärbt hat. Sollte jemand öf-ters, weniger (als ein Mundvoll) erbrechen, gemäß Imam Muhammad, sollte für alles Erbrechen der sel-be Grund vorliegen (Seekrankheit z.B.), dann sollten die Mengen zusammengenommen werden (und wenn die Summe mehr als ein Mundvoll ergibt, dann bricht Wudu). 4. Schlaf, sowohl auf dem Rücken, als auch auf der Seite oder an etwas angelehnt, so dass man umfallen würde, wenn man diese Stütze entfernte. Stehend oder ohne Stütze sitzend zu schlafen oder in den vorgeschriebenen Sunna-Stellungen, in Ruku oder Sajda, bricht Wudu nicht. 5. Geistige Umnachtung, Berauschtheit und Bewusstlosigkeit in jedem Fall. 6. Lachen (wenn hörbar) einer erwachsenen Person in einem Salat, in welchem Ruku und Secde eingenommen werden (lachen außerhalb eines Salat oder in Cenaaze Salat (Totengebet) bricht Wudu nicht). 7. Geschlechtsverkehr; Gemäß Imam Abu Hanifa bricht weder direktes Berühren der eigenen Ge-schlechtsteile, noch die Berührung einer Frau durch einen Mann Wudu, gemäß allen übrigen Imamen brechen diese beiden Dinge Wudu. 8. Essen von Kamelfleisch, gemäß
Imam Ahmad; nur beim Hambile-Mesab.
Drittes Kapitel:
MASALAH: Farz in Ghusl (Vollwaschung) sind: 1 Waschen des
ganzen Körpers.
MASALAH: Es ist Farz für eine Frau mit geflochtenem Haar, die Wurzeln zu befeuchten, jedoch nicht, die Zöpfe zu öffnen. Sollte ein Mann geflochtenes Haar tragen, so muss er dieses für Ghusl öffnen und seine Haare von den Wurzeln bis zu den Spitzen waschen. MASALAH: Sunna in Ghusl sind: 1. Waschen der Hände.
Viertes Kapitel:
1. Geschlechtsverkehr, gleichgültig ob mit oder ohne Emission (Ausstoßung). 2. Emission von Feuchtigkeit, wenn diese von Samenerguß und Orgasmus begleitet wird, egal ob im Schlafen oder Wachen. Ein Sexualtraum macht Ghusl nicht erforderlich, wenn er nicht von einer Flüssigkeitsemission begleitet wird. 3. Beendigung der Perioden Haiz (Menstruationsperiode der Frau) und Nifaas (Periode von 40 Tagen nach einer Entbindung). MASALAH: Rechtlich dauert Haiz nicht kürzer als drei und nicht länger als zehn Tage. Nifaas (Schutz-dauer nach Kindesgeburt) dauert nicht länger als vierzig Tage. Für die kürzeste Dauer gibt es keine Be-grenzung. Innerhalb dieser Zeitspannen gilt Blut in jeder Farbschattierung, außer rein weißer Ausfluss, als Blut von Haiz oder Nifaas. Die rechtlich kürzeste Dauer für Thur (Tahaarat zwischen zwei Haiz) ist fünfzehn Tage. Blut, welches für weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage kommt und welches nach vierzig Ta-gen in Nifaas kommt, wird Istihaaza (unangemessenes Blut) genannt und hält eine Frau weder von Salat noch von Saum (islamisches Fasten) ab. Wenn Haiz einer Frau länger als ihre übliche Periode dauert (z.B. neun Tage statt üblicherweise sechs), so wird dieses Blut nicht Istihaaza genannt (und sie ist daher weder für Salat noch für Saum verantwort-lich, obwohl sie schon Qasa (Nachholen des Versäumten) für ihr Saum zu tun hat). Werden die zehn Tage jedoch überschritten, dann gilt alles, was über ihre übliche Periode hinausgeht, als Istihaaza (und sie hat für alle versäumten Salaats und Saums ab der Zeit, welche über ihre normale Periode hinaus-geht, in unserem Beispiel ab dem sechsten Tag, Qasa zu tun). Haiz einer jungen Frau, die eben zu menstruieren begonnen (und noch keine regelmäßigen Perioden) hat, ist für zehn Tage festgesetzt. Alles Blut nach diesen zehn Tagen gilt als Istihaaza. MASALAH: Während Haiz und Nifaas ist Salat ausgesetzt und Qasa nicht erforderlich. Gleicherweise enthebt Haiz und Nifaas eine Frau vom Fasten. Es ist jedoch Wacib (verbindlich), Qasa für alle verlore-nen Fastentage zu leisten. Geschlechtsverkehr während Haiz und Nifaas ist haraam (ungesetzlich), aber nicht während Istihaaza. Sollte der Ausfluss von Haiz vor Beendigung der zehn Tage (oder der üblichen Periode) aufhören, so ist Geschlechtsverkehr, ehe die Frau Ghusl genommen hat, solange nicht halal (gesetzlich erlaubt) bis die Zeit für ein Salat verstrichen ist (ohne weiteren Ausfluß, so dass man sicher sein kann, dass die monatli-che Blutung tatsächlich zum Stillstand gekommen ist). Gemäß Imam Abu Hanifa ist es also erlaubt, innerhalb dieser zehn Tage seiner Frau sexuell beizuwoh-nen, bevor sie Ghusl genommen hat. Die meisten anderen Imame sind jedoch der Meinung, dass sie ohne vorhergehendes Ghusl nicht am Geschlechtsverkehr teilnehmen darf. MASALAH: Es ist jemandem, ohne in Wudu zu sein, nicht erlaubt, den Quran
zu berühren, (außer der Quran ist verpackt oder in einer Schatulle).
Man kann jedoch daraus lesen (oder aus dem Gedächtnis rezitieren).
Für jemanden in Cenaabet (für den Ghusl notwendig wurde), Haiz
oder Nifaas ist es nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, daraus zu
rezitieren, eine Mescid (Moschee) zu betreten oder Tawaf (die Kaaba zu
umschreiten) zu verrichten (Cenaabet hindert jedoch nicht daran, "Bismillah"
oder "Al-Hamdulillah" etc. zu sagen oder Duaa zu sprechen).
Fünftes Kapitel:
MASALAH: Der Urin von Tieren, deren Fleisch (bei ordentlicher Schlachtung) halal ist, Urin von Pferden, Kot von Vögeln, deren Fleisch haraam ist (oder wenn der Kot aufdringlich riecht, auch von Vögeln, deren Fleisch halal ist); alle diese Dinge sind Nacaasat (Unreinheiten) in solchem Ausmaß dass sie Khafifa (leichte Unreinheiten) genannt werden. Ein Fleck davon (Khafifa Nacaasat), wenn er weniger als ein Viertel des Kleidungsteils bedeckt, auf den er gelangt ist (z.B. Ärmel, Kragen etc.), hält niemanden (da die Menge so klein ist) von Salat in diesen Kleidern ab, obwohl eine solche Menge im Wasser, dieses für Wudu oder Ghusl unbrauchbar macht. (Die hierfür maßgebende Wassermenge ist für Ghusl ca. zwölf Doppelhände voll.) Der Kot von Vögeln, deren Fleisch halal ist, außer der von Hühnern und Enten (wegen des aufdringli-chen Geruchs) gilt (rechtlich) als rein. Menschlicher Urin, auch der Urin von Babys, Eselurin oder der anderer Tiere, deren Fleisch haraam ist, menschliche Exkremente und die vierfüßiger Tiere sind Ghaliza Nacaasat (schwere) Verunreinigungen. Das gilt auch für menschliches und tierisches Blut, Rebenwein (und andere berauschende Flüssigkeiten) und Samen (gemäß Imam Shafi und anderen ist menschlicher Samen nicht Nacaasat, sondern rein). MASALAH: Ein Fleck von Ghaliza Nacaasat in der Größe eines Dirhams (Münze) oder einer Handflä-che, wenn die Ghaliza Nacaasat dünnflüssig ist (und auseinander rinnt) oder wenn sie fest ist, im Ge-wicht von 4,5 Mashas (13 5/7 Drams = ca 0,047 Liter oder 24,2 Gramm), ist entschuldbar (und man kann in solcherart beschmutzten Kleidern Salaat verrichten). Gelangt diese Menge in Wasser für Ghusl oder Wudu, so wird dieses Wasser für Tahaarat ungeeignet. MASALAH: Übriggelassenes Essen oder Trinken, welches mit menschlichem Speichel in Berührung gekommen ist, auch von Nichtmuslimen, Pferden und anderen Tieren, deren Fleisch halal ist, sowie de-ren Schweiß und der Schweiß von Esel und Maultier sind rein. Überbleibsel von Katzen, Mäusen und anderen Haus- und Schoßtieren, sowie die Reste von Eidechsen und die der Vögel, deren Fleisch ha-raam ist (wie Falke oder Geier), sind makruh (unbeliebt, unerwünscht). Nahrungsreste von Schweinen, Hunden, Elefanten und Vierfüßlern, deren Fleisch haraam ist (ausgenommen die der Katze und ihr ähn-liche Tiere, wie oben erwähnt), sind Nacaasat. MASALAH: Urinflecke (alle, wenn nicht sichtbar) in der Größe
eines Stecknadelkopfes sind entschuldbar (solange die von ihnen bedeckte
Fläche nicht größer als eine Münze ist, wie oben erwähnt).
Sechstes Kapitel:
Tahaarat (Reinheit) von Hukmi (rechtlicher) Najaasat kann nur durch den Gebrauch von reinem Wasser erreicht werden, welches entweder als Regen gefallen oder in der Erde aufgespeichert worden ist, wie Meer-, Brunnen- oder Quellwasser. Die Flüssigkeiten von Bäumen (Nektar) und Früchten wie z.B. Was-sermelone, Weintrauben oder Banane sind nicht geeignet, etwas Verunreinigtes in den Zustand von Tahaarat zu bringen. Sollte eine fremde, jedoch reine Substanz wie Sand, Seife oder Safran in das Wasser gelangen, so ist es jaiz (erlaubt), dieses Wasser für Wudu zu verwenden, außer die Zusammensetzung des Wassers wurde dadurch dermaßen geändert, dass die Liquidität verloren gegangen ist oder die Teile Wasser und Beifügung gleich groß geworden sind (z.B. ein Liter Wasser und ein Liter Fruchtsaft) oder die zugefügte Substanz ist derart vorherrschend, dass man nicht mehr von Wasser sprechen kann, sondern von Brü-he, Rosenwasser, Essig etc. Um Ijmaa (Konsens) zu erzielen, ist es nicht gestattet, mit solch einer Flüs-sigkeit Wudu oder Ghusl vorzunehmen. Gemäß Imam Abu Hanifa dürfen solche Flüssigkeiten zur Reini-gung von Kleidern verwendet werden. Die Imame Muhammad und Shafii sind jedoch der Meinung, dass dies nicht erlaubt sei. MASALAH: Wenn geronnener und getrockneter Samen von der Kleidung abgeschabt wird, so dass nichts mehr zu sehen ist, gilt diese Kleidung als rein. Schwerter, Messer und ähnliche Dinge (wie Spie-gel) können durch bloßes Abwischen gereinigt werden. Wenn der Boden schmutzig wurde und dann alles so auftrocknete, dass keine Spur Schmutz mehr zu erkennen ist, gilt er als sauber geworden und Salat kann darauf verrichtet werden, aber es ist trotzdem nicht gestattet, diese Erde für Tayammum (rituelle Sandwaschung) zu verwenden. Gleicherweise wer-den Wände, Ziegel, Mauern, Bäume und Laub (durch das Trocknen und dadurch Verschwinden der Na-jaasat) wieder rein. Jedoch vom Baum gefallenes Laub (oder ein aus der Mauer gebrochener Ziegel) wird erst rein, wenn es (er) sauber gewaschen wurde. MASALAH: Najaasat, welche man sehen kann (bzw. die betroffene Oberfläche), wird gemäß Imam Abu Hanifa erst dann rein, wenn sie soweit weggewaschen wurde, dass nichts mehr zu sehen ist. Gemäß einigen anderen Imamen muss nach der Entfernung der sichtbaren Verschmutzung die Oberfläche noch drei mal gewaschen und wenn möglich jedes mal ausgewungen werden. Ist dies nicht möglich, so muss man die Sache nach jedem Waschgang solange trocknen lassen, bis sie nicht mehr tropft. Nicht sichtbare Najaasat muss zumindest drei mal gewaschen (obwohl sieben mal am besten wäre) und ausgewungen und jedesmal (bevor man erneut zu waschen beginnt) getrocknet werden. Tierhäute, wenn sie (chemisch oder durch die Sonne) gegerbt wurden, werden rein. MASALAH: Fließendes Wasser oder große Mengen Wasser, (wie in einem See oder großen Becken zumindest 10 Quadratfuß) werden durch das Hineinfallen von Najaasat oder durch das Überfließen von Najaasat nicht unrein, außer diese Najaasat ändert den Geschmack, die Farbe oder den Geruch des Wassers in bemerkenswerter Weise. MASALAH: Wenn ein Hund in einem fließenden Wasser sitzt oder etwas Totes hineinfällt oder wenn Najaasat irgendwo verklemmt ist und das Wasser (auf dem Weg zum Wasserspeicher) darüber hinweg-fließt, dann wird dieses Wasser, wenn der größere Teil davon mit dieser Najaasat in Berührung kommt, unrein; anderenfalls bleibt es rein. MASALAH: Eine kleine Menge Wasser wird unrein, wenn Najaasat hineingelangt. MASALAH: Eine große Menge Wasser ist nach den meisten Imamen 1 Qullatain (2 Qullas oder 1 Qulla-tain sind ung. 225 Sirs oder ca. 210 Liter). Gemäß Imam Abu Hanifa ist eine große Menge Wasser dann gegeben, wenn man es an der einen Seite aufrührt und dies an der anderen Seite nicht sofort spürbar wird. MASALAH: Wenn ein Tier in einen Brunnen fällt und ertrinkt und
der Kadaver anschwillt oder aufplatzt, muss der Brunnen zur Gänze
geleert werden. Schwillt der Kadaver nicht an und das Tier ist so groß
wie eine Katze oder größer, muss der Brunnen ebenfalls geleert
werden. Das Gleiche gilt für drei oder meh-rere Tiere mittlerer Größe
(z.B. Vögel). Hat das tote Tier die Größe einer Maus oder
eines Spatzen, müssen 20 bis 30 Eimer Wasser aus dem Brunnen entfernt
werden. Ist das tote Tier mittlerer Größe (wie eine Taube),
so werden 40 bis 60 Eimer Wasser entfernt. Drei Spatzen gelten (juristisch)
soviel wie eine Taube. Allahu alem.
Siebentes Kapitel:
Wenn jemand beabsichtigt, Salat zu verrichten, und nicht in der Lage ist, Wasser (für Wudu oder Ghusl) zu verwenden, sei es aus Gründen der Entfernung (über 1,5 Kilometer) oder aus Furcht vor Krankheit, Angst vor Feinden oder Tieren, wegen Wasserknappheit (Durst) oder weil es unmöglich ist, an Wasser zu gelangen, dann ist es dieser Person erlaubt, Tayammum statt Wudu oder Ghusl vorzunehmen, und zwar mit Erde oder damit verwandten Substanzen wie Staub, Sand, Kalk, Mörtel oder Kies, vorausge-setzt, diese Substanzen sind frei von Najaasat. MASALAH: Vor Tayammum muss Niyyat (Absichtserklärung) gemacht werden. Dann wird nach (leich-ter) Berührung der Erde mit beiden Händen über das Gesicht gewischt. Nach nochmaliger Berührung der Erde wird dann über beide Arme bis einschließlich der Ellbogen gewischt. Diese drei Dinge sind Fardh (Farz/Pflicht) bei Tayammum. Sollte auch nur die kleinste Fläche des Gesichtes oder der Hände unberührt bleiben, so ist Tayammum unvollständig. Wenn ein Ring getragen wird, so ist es erforderlich, diesen zu drehen (nicht notwendig ist es, ihn vom Finger zu nehmen). Ebenfalls ist es erforderlich, etwas zwischen den Fingern zu reiben. MASALAH: Es ist gestattet vor der Zeit für Salat, Tayammum zu machen, wie auch damit eine beliebige Anzahl von Fardh und Nafl (Freiwilliges) (außerordentliches) Salats zu verrichten. MASALAH: Tayammum bricht in dem Moment, in dem Wasser zur Verfügung steht, selbst wenn man sich mitten in Salat befindet. MASALAH: Sollte der Körper oder die Kleidung einer Person beschmutzt
sein, die beabsichtigt, Salat zu verrichten und es steht kein Wasser zur
Verfügung, so ist es gestattet, Salat mit dieser Beschmutzung (an
Körper oder Kleidung) zu verrichten, solange kein reines Kleidungsstück
zur Verfügung steht, das geeignet ist, zumindest die Geschlechtsteile
zu bedecken.
Das Buch über Salah(t) Erstes Kapitel:
MASALAH: Salat wird Fardh, wenn die dafür vorgesehene Zeit angebrochen ist, für jede Person die sich im Islam befindet, (die den Islam angenommen hat oder in ihn hineingeboren wurde) die gesund, reif und rein von Haiz und Nifaas ist. Sollte ein Kafir ein Muslim, ein Kind reif oder ein Verrückter gesund werden, so wird jenes Salat für diese Person Fardh, für welches noch genügend Zeit vorhanden ist, um zumindest Takbir zu sprechen „die Worte "Allahu Akbar" ("Gott ist am Größten") am Beginn des Gebets, wobei die Hände bis an die Ohren erhoben werden). Gleiches gilt für die Beendigung von Haiz und Nifaas, wenn noch
genügend Zeit bleibt, um ein Bad zu nehmen und Takbir zu sprechen.
Zweites Kapitel:
Die Zeit für Facr Salat beginnt beim echten Morgengrauen und dauert bis unmittelbar vor Sonnenauf-gang. Die Zeit für Zuhr Salat beginnt beim Sinken der Sonne (vom Zenit am Mittag) und dauert bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schatten die gleiche Länge erreichen, wie die (aufrecht) stehenden Schatten-spender zuzüglich zu dem "Originalschatten" (das ist die Länge des Schattens zu dem Zeitpunkt, als die Sonne im Zenit stand). Dieser "Originalschatten" sollte (in den mittleren Breiten der nördlichen Hemisphäre) eineinhalb Qadam (ein Qadam ist ein Siebtel der Länge von einem Ding) im Hochsommer ausmachen. In den drei Monaten vor und nach der Sommersonnenwende verlängert sich das Maß um ungefähr ein Qadam (in diesem Fall wurden sieben Monate des Jahres berücksichtigt. Fünf Monate bleiben über, zwei vorher, zwei nachher und einer dazwischen, der Monat der Wintersonnenwende). In den zwei Monaten vor und nach der Wintersonnenwende verlängert sich das Maß des "Originalschattens" um zwei Qadam. Im Monat der Wintersonnenwende selbst, verlängert sich dieser um zweieinhalb Qadam. Dies sind die Lehren der Imame Abu Yusuf und Muhammad und die Mehrheit der Imame (einschließlich Imam Malik, Shafei und Ahmad ibn Hanbal) schließen sich an. Gemäß einer Quelle ist dies auch die Ansicht des Imam Abu Ha-nifa. Nichts desto trotz ist es die Lehre des Imams, auch die Fatwaa (Rechtsentscheidung) lautet dem-gemäß, dass die Zeit für Zuhr solange andauert, bis die Länge des Schattens einer aufrecht stehenden Sache gleich zweimal der Länge dieser Sache mißt, wenn der Originalschatten dabei berücksichtigt wurde. Die Zeit für Asr Salat beginnt mit dem Ende der Zeit für Zuhr und dauert so lange, wie die Sonne ihre Strahlkraft nicht verliert. Dann kommt jedoch eine Zeit, in der es makruh ist, Asr zu verrichten, bis zum Sonnenuntergang. Trotzdem ist es erlaubt, in dieser Zeit Asr Salat dieses Tages (nicht ein Kaza Salat) zu verrichten, obschon es äußerst makruh ist. Andere Salats, ob Fardh oder Nafl, dürfen in dieser Zeit nicht verrichtet werden. Die Zeit für Maghrib Salat beginnt nach dem Sonnenuntergang und dauert gemäß den meisten Imamen bis zu der Zeit, in der die vorherrschende Farbe am Horizont Rot ist. Gemäß Imam Abu Hanifa dauert die Zeit länger, d.h. bis die vorherrschende Farbe am Horizont Weiß ist. Wenn schon eine Menge Sterne zu sehen sind, wird die Verrichtung von Maghrib Salat makruh. Die Zeit für 'Ishaa Salaat beginnt nach der Zeit für Maghrib und dauert bis durch die halbe Nacht. (Das erste Drittel ist das beste (Mustahabb), und bis zur Hälfte der Nacht gilt unbeschränkte Erlaubnis für die Verrichtung. Obwohl es auch in der zweiten Hälfte der Nacht gestattet ist, 'Ishaa Salat zu verrichten, wird es doch nicht geschätzt und ist makruh.) Die Zeit für Witr Salat dauert von der Beendigung des 'Ischaa Gebets bis zur Morgendämmerung. Es ist Mustahabb, die Verrichtung von Zuhr Salat während der heißen Jahreszeit etwas hinauszuschie-ben, 'Ischaa kurz vor dem Ende des ersten Nachtdrittels zu verrichten und Facr Salat im ersten Licht des Tages zu halten, so dass noch genügend Zeit bleibt, um Facr in Masnun für den Fall zu wiederholen, dass zuvor irgendein Fehler passiert sein sollte, der das Gebet ungültig gemacht hat. Während des Sonnenaufgangs, zum Sonnenhöchststand und während des Sonnenuntergangs darf au-ßer Asr Salat des selben Tages (nicht Kaza für Asr Salat eines anderen Tages) kein Salat verrichtet werden, auch kein Secde Tilaawat (Niederwerfung auf Grund der Rezitation bestimmter Qur'anverse) und kein Cenase Salaat (Totengebet). Während der Zeit für Facr ist es makruh, irgendein Nafl Salat
zu verrichten, außer für Facr Salat. Kaza kann jedoch gehalten
werden. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Verrichtung von Asr,
bevor und nachdem die Sonne blaß geworden ist, bis Maghrib (Secde
Tilaawat kann in diesen Perioden jedoch ausgeführt werden).
Drittes Kapitel:
Es ist Sunna, vor Salat Adhan/Ezan (Aufruf zum Gebet) und Iqamat (zweiter Aufruf, nach dem Salat un-mittelbar beginnt) zu rezitieren (gleichgültig ob Salat rechtzeitig, vorgezogen oder als Kaza verrichtet wird). Für einen Musaafir (Reisenden) ist es makruh, Adhan auszulassen. Für jemanden, der Salat zu Hause verrichtet, ist der Adhan der Stadtmoschee ausreichend. (Der Adhan darf nicht gerufen werden: von einer unreinen (Ghusel notwendig),
betrunkenen oder ver-rückten Person und nicht von einer weiblichen
Person.)
Viertes Kapitel:
1. Körperliche Tahaarat von sowohl
Haqiqi als auch Huqmi Najaasat.
MASALAH: Sollte ein Viertel (eines Körperteils, der bedeckt sein muss) entblößt werden, so wird Salat ungültig. Die bei einer Frau herabhängenden Haupthaare werden rechtlich als eigener Körperteil betrachtet, und daher wird Salat ungültig, wenn ein Viertel der Haare (während Salat) einer Frau unbedeckt bleibt. MASALAH: Jene Person, die keine Kleider besitzt (keine reinen Kleider oder überhaupt keine oder nicht genügend, um die Aurat zu bedecken), kann Salaat ohne diese (oder mit soviel wie vorhanden) verrich-ten. MASALAH: Wenn die Richtung der Qibla unbekannt oder ungewiss ist (und es unmöglich ist, sie mit einiger Sicherheit festzustellen), muss eine Schätzung vorgenommen und Salat in der so bestimmten Richtung verrichtet werden. Es nicht gestattet (in solch einer Situation), Salat ohne vorangegangene Schätzung zu verrichten. MASALAH: Sollte es jemandem aus Gründen der Sicherheit oder Angst vor Krankheit nicht möglich sein, die Richtung der Qibla einzuhalten, kann er sein Salat in der für ihn angemessenen Richtung ver-richten. MASALAH: Eine berittene Person in der Wüste (oder anderer Wildnis) kann Nafl (aber nicht Fardh, wäh-rend des Reitens) in jeder Richtung, in der sie unterwegs ist, verrichten. MASALAH: Die Stimme einer Frau ist ebenfalls Teil ihrer Aurat (nicht bei allen Meshab gleich). Sollte eine Frau daher (in Gegenwart eines Nicht-Mahram (potentieller Ehepartner)) ihr Salat laut verrichten, wird ihr Salat ungültig. (Hingegen ist nichts einzuwenden, wenn sie alleine Salaat verrichtet oder eine Camaat (Gemeinschaft) ausschließlich für Frauen leitet und dabei laut rezitiert.) MASALAH: Niyyat (Absichtserklärung) ist eine weitere Voraussetzung
für Salat. Für Nafl Salaat (wie Sunnat und Taraawih) genügt
eine allgemeine Niyyat. Für Fardh und Witr Salaat muss eine spezifische
Niyyat vor dem Eröffnungs Takbir gemacht werden. Der Muqtadi (der
hinter einem Imam betet) muss in seine Niyyat einschließen, dass
er einem bestimmten Imam folgt. Er ist aber nicht verpflichtet, die An-zahl
der Rakaat in Niyyat festzulegen.
Fünftes Kapitel:
Die erste Säule ist das Eröffnungs Takbir, auch Tahrima genannt, für welches (wie für die restlichen Säulen des Salat) alle Dinge Vorbedingungen sind, welche auch für Salat Vorbedingungen darstellen, wie Tahaarat, Bedeckung der Aurat, Hinwendung zur Qibla und Niyyat. Zu den Säulen zählen weiters zwei Rakaat und Qada (sitzende Position) am Ende von Facr Salat; vier Rakaat und Qada am Ende von Zuhr, Asr und 'Ischaa Salaat; drei Rakaat und Qada am Ende von Maghrib und Witr Salat und zwei Ra-kaat und Qada am Ende von Nafl Salat. Fardh in jedem Rakaat sind gemäß allen Imamen: 1. Qiyaam, (stehende Position) 2. Ruku, (gebeugte Position) 3. Sajda, (Niederwerfung) 4. Qiraat; (Rezitation des Qur'an) gemäß den Imamen Schafi und Ahmad ist Qiraat Fardh in jedem Rakaat jedes Salats; gemäß Imam Abu Hanifa ist es Fardh in nur zwei Rakaat eines jeden der fünf täglichen Salats, in allen drei Rakaat von Witr Salat und in jedem der zwei Rakaat von Nafl Salat. Gemäß Imam Abu Hanifa beträgt die Länge, welche Fardh für Qiraat ist, ein Ayat (Vers) (egal wie lange dieser ist). 5. Gemäß den Imamen Schafi, Ahmad (und Malik) ist Qiraat der Sura Fatiha ebenfalls Fardh in je dem Rakaat, und gemäß ihrer Lehre ist das "Bismillah" ein Ayat der Sura Fatiha. 6. In Secde ist es Fardh, mit dem Nasenrücken und der Stirn den Boden zu berühren, obwohl es genügt, wenn zwingende Umstände dies verlangen, dass nur einer dieser beiden Teile den Boden berührt. Gemäß den Imamen Schafi und Ahmad ist es nicht nur notwendig, mit der Stirn und der Nase den Boden zu berühren, sondern auch mit den Händen, Knien und Zehen beider Füße. 7. Tartib oder die Ausführung (all dieser oben erwähnter Säulen) in einer genauen Reihenfolge ist Fardh, außer für die zweite Secde. Das heißt, wenn der Musalli (der Salat verrichtet) im ersten Rakaat einmal Secde ausgeführt hat und auf das zweite Mal vergißt, wird sein Salat nicht fasid (ungültig). Im zweiten Rakaat wird er jedoch drei Mal Sajda ausführen und dann das notwendige Secde Sahw (Niederwerfung des Vergessens) zu machen haben (ein eigenes Kapitel: über Secde Sahw folgt). Ibn Hunan, ein ägyptischer Hanafi Gelehrter im 8. Jh. berichtet folgendes aus dem Buch "Al Kafy" von Al Hakim: "Wenn jemand sein Salaat beginnt und Qiraat und Ruku ordentlich ausgeführt hat, dann aber auf Secde vergißt und statt dessen wieder Qiyaam (stehende Haltung) einnimmt, Qiraat ausführt und dann ohne Ruku direkt in Secde geht, gelten alle diese Handlungen wie ein Rakaat. Wenn er zuerst Ruku ausführt, dann in Qiraat steht, dann wieder Ruku und dann Secde ausführt, zählt dies ebenfalls wie ein Rakaat. Auch wenn er zuerst zwei Secdes ausführt, dann in Qiraat steht und in Ruku übergeht, jedoch dabei Secde übergeht und statt dessen wieder die stehende Hal-tung einnimmt, dann in Qiraat steht und anschließend ohne Ruku direkt in Secde übergeht, gilt dies als ein Rakaat. Weiters, wenn er ohne Secde im ersten Rakaat Ruku und dann wieder ohne Secde Ruku im zweiten Rakaat ein-nimmt und sich dann im dritten Rakaat gleich in Secde begibt und Ruku dabei auslässt, gilt all das wie ein Rakaat." (In allen fünf Fällen wird es notwendig, Secde Sahw zu verrichten.) 8. Erste Qada und die Rezitation (in dieser Position) von Tashahhud in dieser Position und zweite Qada und Rezitation von Tashahhud sind Fardh für Imam Ahmad. Imam Abu Hanifa erachtet diese Dinge für Wacib (praktisch gesehen ist kein Unterschied zwischen dem, was Fardh, und dem, was Wacib ist; die Einhaltung beider ist wesentlich. Juristisch besteht jedoch ein Unter-schied. Siehe letzter Abschnitt, Kapitel: 6, Buch über Salat). 9. Die Rezitation von Darud in der Schluß-Qada nach Tashahhud ist gemäß den Imamen Ahmad und Schafi Fardh. 10. Salaam ("Asalamu alaikum wa Rahmatullah") in der Schluß-Qada am Ende von Salat zu sagen, ist eine Säule in Salat und gemäß den drei Imamen Schafi, Ahmad und Malik Fardh. Gemäß Imam Abu Hanifa ist dies Wacib. 11. Die Takbirs ("Allahu Akbar" zu sagen) bei jedem Senken und Heben des Kopfes (jedesmal, wenn die Stellung in Salat geändert wird); in Ruku ein Mal "Subhana Rabbi al Azim" in Secde ein Mal "Subhana Rabbi al A'ala", "Sami Allahu li man hamidah", wenn man (nach Ruku) kurz zur stehenden Stellung zurückkehrt, und zwischen den beiden Sajdas "Rabbi fir li" zu sagen, ist alles Fardh gemäß Imam Ahmad ibn Hanbal. Trotzdem wird gemäß demselben Imam Salat nicht fasid (ungültig) wenn jemand diese Dinge zu sagen vergißt. 12. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es dem Muqtadi
(der hinter einem Imam Salat verrichtet) absolut untersagt, hinter
einem Imam Qiraat zu halten, denn Muhammed (sallallahu alaihi veselam),
hat gesagt: "Wer einen Iman hat, für den ist Qiraat des Imam
auch Qiraat für ihn selbst."
Sechstes Kapitel:
Gemäß Imam Abu Hanifa sind 15 Dinge in Salaat Wacib: 1. Qiraat (Rezitation) von Fatiha.
Im Fiqh (Recht) von Abu Hanifa besteht ein Unterschied zwischen Fardh
und Wacib. In der Praxis be-deutet das: Wird etwas ausgelassen, das Fardh
ist, wird Salaat fasid; wird etwas ausgelassen, das Wa-cib ist, (wird Salaat
nicht fasid, es) muss jedoch Secde Sahw verrichtet werden. Wurde Secde
Sahw verrichtet, ist Salat akzeptabel. Wird Secde Sahw jedoch nicht verrichtet
oder etwas, das Wacib ist, ab-sichtlich ausgelassen, dann muss Salat wiederholt
werden. Die anderen Imame unterscheiden nicht in dieser Weise zwischen
beiden (Fardh und Wacib), obgleich sie es verlangen; dass Secde Sahw ge-macht
wird, wenn gewisse Dinge, die entweder Wacib oder Sunnat sind, ausgelassen
werden.
Ergänzung zum sechsten Kapitel:
MASALAH: SECdE Sahw (wird in folgender Weise verrichtet): Nach (der Beendigung des Salats mit) den Salats (vorzugsweise nach dem ersten Salam, obwohl es nichts ausmacht, wenn beide Salams schon gesprochen wurden) werden zwei zusätzliche Secde gemacht, gefolgt von Tashahhud, Darud und Duaa. Dann wird Salat durch die Wiederholung der Salams vollendet. Wenn der Musalli Secde Sahw verrichtet, ehe er ein Salam gesprochen hat, so gilt dies als korrekt. Wenn in einem Salat mehrere verschiedene Wacib Elemente ausgelassen wurden, dann ist trotzdem ein Mal Secde Sahw ausreichend. Der Masbuq (Zuspätgekommene) muss dem Imam in Secde Sahw folgen, selbst wenn der Fehler des Imams passiert ist, bevor sich der Masbuq der Cemat (Gemeinschaft) angeschlossen hat. Sollte jedoch der Masbuq bei der Beendigung seines Salats einen Fehler begehen, während der Imam Salat mit der Jamaat schon abgeschlossen hat, muss er Secde Sahw für sich alleine verrichten. MASALAH: Die Verrichtung der täglichen fünf Fardh Salats in einer Cemat ist gemäß Imam Ahmad Fardh, obwohl die Salats auch angenommen werden, wenn sie nicht in einer Cemat verrichtet werden. Gemäß Imam Schafi ist dies Fardh ul Kifaya, (d.h. es ist Fardh, dass es eine Cemat für die täglichen fünf Fardh Salats gibt, aber nicht, dass es Fardh für jedermann ist, daran teilzuhaben. Wenn niemand daran teilhat, ist jeder in der Gemeinde dieser Mescid (Moschee) für die Nichteinhaltung von Fardh verantwort-lich). Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Malik ist Cemat Sunnat Muakada (empfohlen), was die nächste Stufe nach Wacib ist. Für den Fall, dass man Cemat versäumen könnte, (da die Zeit zu kurz ist,) können die beiden Sunna Rakaat von Facr, Salat das wichtigste aller Sunnat Salats ausgelassen werden. Sollten die (muslimischen) Bewohner einer Stadt, (in der islamisches Recht herrscht,) gemeinsam die Verrichtung von Salat in Cemat aufgeben, so sollten sie (wenn notwendig) in einen Kampf treten, (bis sie wieder einverstanden sind, sich wie Muslime zu benehmen und die islamischen Verordnungen zu achten und aufrecht zu erhalten). MASALAH: Ein Cemat nur aus Frauen bestehend ist gemäß Imam Abu Hanifa makruh (verpönt). Die anderen Imame halten dies für Mubah (gestattet). MASALAH: Der geeignetste Imam (in Abwesenheit des ernannten Imam) ist jene Person, die (besser als jeder andere der Anwesenden) den Qur'an auswendig kann und die Masalahs betreffend Salat kennt (so viele wie z.B. in diesem Buch). Dann kommt jene Person, die am besten mit Schariat vertraut ist (nicht nur mit den Masalahs von Salat) und den Qur'an genügend kennt, um Salat zu halten (Dies ist die Mei-nung von Abu Yusuf) die meisten Imame hingegen (einschließlich Abu Hanifa) sind der Meinung, dass die umgekehrte Reihenfolge die richtige (den am meisten mit Schariat (islamische Gesetzesnormen) Vertrauten und Gebildeten vorzuziehen) ist. (Die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa). Es ist gestattet, jedoch makruh, dass ein (bekannter notorischer) Übertreter, die Pflichten des Imams übernimmt. Ein männlicher Erwachsener, der in der Lage ist, Salat zu verrichten, darf dies als Muqtadi (hinter einem Imam Betender) nicht hinter einem Kind, einer Frau oder einem Ungebildeten (jemandem, der nicht aus dem Qur'an rezitieren kann) tun. Auch kann jemand, der Fardh Salat verrichtet, nicht hinter einem Imam Muqtadi werden, der Nafl Salat verrichtet (darauf haben besonders die Zuspätkommenden bei Taraawih zu achten). Sollte ein Unwissender als Imam für jemanden, der den Qur'an liest, und noch einen Unwissender Salat verrichten, wird für alle drei Salat fsid. Salat hinter einem Muhdith (jemand ohne Wudu) ist nicht gestattet. Sollte der Imam sein Salat verderben, so ist auch das Salat des Muqtadi verdorben. Salat eines stehenden Muqtadi hinter einem sitzenden Imam und das eines Mutawassi (jemand mit Wu-du) hinter einem Mutayammum (jemand mit Tayammum) ist gestattet. Salat einer Person, die fähig ist, Ruku und Secde auszuführen, hinter einer Person, die dazu nicht in der Lage ist, ist nicht gestattet. MASALAH: Wenn nur ein Muqtadi mit einem Imam Salat verrichtet, so hat dieser parallel rechts von dem Imam zu stehen. Verrichten zwei oder mehrere Muqtadis Salat hinter einem Imam, so stehen sie hinter diesem. Steht jemand alleine hinter einer Reihe Muqtadis und verrichtet Salat, so ist dies makruh. Gemäß Imam Ahmad ist dies haram. Sollte ein Muqtadi sein Salat (auch nur wenige Zentimeter) vor dem Imam verrichten, so wird sein Salat ungültig. Der Imam des Hadith, Ibn Majah, berichtet auf Gewähr des Anas, dass Muhammed (sallallahu alaihi veselam), gesagt hat, dass Salat im eigenen Haus den Segen eines Salat birgt, Salat in der nächsten Mascid den Segen von 25 Salats, Salat in der Mascid, wo Jumuah gehalten wird, den Segen von 500 Salats, Salat in der Mascid al Aqsaa den Segen von 1000 Salats und Salat in der Mascid al Haram den Segen von 10.000 Salats. Ausderdem wurde ein Hadith überliefert in dem es heißt: Lasst
eure Häuser nicht zu Friedhöfe werden! Damit sind aber nicht
die Fardh Salat gemeint, sondern die Sunna. Man soll die Sunna Salat zuhause
verrichten und zu den Fardh in die Moschee gehen. Wie wichtig Fardh im
Cemant einer Moschee ist, verdeutlich folgender Ausspruch des Propheten
Muhammed (sallallahu alaihi veselam): Wenn jemand sein Fadh Salat in der
Moschee verrichten könnte, und es Zuhause vorzieht, zu dem würde
ich gehen, und sein Haus anzünden.
Siebentes Kapitel:
In Übereinstimmung mit der Sunna (Gepflogenheit des Gesandten) wird Salat wie folgt verrichtet: Nach dem Ruf des Adhan und wenn der Muezzin (Gebetsrufer) in Iqaamat zu den Worten "Hayya 'alas-Salaah" kommt, erhebt sich der Imam (und mit ihm die Muqtadis). Wenn der Muezzin die Worte "Qad Qaamat is Salah" ruft macht der Imam Takbir und (zur gleichen Zeit oder etwas davor) sein Niyyat und hebt seine Hände (mindestens) bis zu den Ohr(läppch)en. Die Meinung des Imam Abu Yusuf und die Fatwa der Gelehrten der Hanafi Schule ist, dass der Imam nicht Takbir machen sollte, bevor der Muez-zin Iqaaamat beendet hat. Nach dem Takbir des Imams sagt der Muqtadi (für sich selbst) Takbir und behält seine Hände, die rech-te über die linke gelegt, knapp über dem Nabel. Dies ist die Meinung des Imam Abu Hanifa. Die Hände einer Frau sollten bei Takbir nur bis zu den Schultern gehoben werden. Anschließend sollte sie ihre Hände über der Brust falten. Danach rezitieren der Imam, Munfarid (der Salat für sich allein verrichtet) und Muqtadi schweigend: "Subhanake Allahhumme wa bi Hamdika wa Tabaarakas muka wa Taala Cadduke wa la ilaha ghairuka" (wenn der Muqtadi zu spät in die Cemat kommt, braucht er dies nicht zu sprechen, wenn der Imam laut rezitiert). Danach rezitieren der Imam und der Munfarid (nicht der Muqtadi) schweigend: "A'uzhu bi-Llahi min asch Schaitani-r Racim" und "Bismillah". Der Masbuq, nachdem der Imam Salat beendet hat, wenn er in Kaza steht (und nachholt, was immer er an Rakaat versäumt hat), sagt ebenfalls "A'uzhu" und "Bismillah". Danach rezitieren der Imam und der Munfarid Sura Fatiha, und danach wird laut "Amiin" gesagt. Der Imam und der Munfarid rezitieren als nächstes eine Sura (oder entsprechende Ayats, wie oben er-klärt). Sunna (betreffend der Rezitation in Salat) ist es unter normalen Umständen (nicht während einer Reise oder in Angst vor einem feindlichen Angriff), in Facr und Zuhr Salat aus den "Tiwaal Mufassal" oder einer der Suras von der Sura Hujaraat bis Sura Buruj; in Asr und 'Ishaa Salat aus den "Ausaat Mufassal" oder aus einer der Suras von Sura Buruj bis Sura Bayyina und in Salat ul Maghrib von den "Qissar Mufassal" oder aus einer der Suras von Sura Bayyina bis zum Ende des Qur'ans zu rezitieren. Trotzdem ist es nicht Sunna, diese Regel ohne Ausnahme zu befolgen, denn Rasulullah, (sallallahu a-laihi veselam), pflegte manchmal die letzten beiden Suras in Facr Salat zu rezitieren und Sura Najm und Sura Mursalaat in Maghrib Salat. Sollten sowohl der Imam als auch die Muqtadis bereit und willig sein, für längere Zeit zu stehen, dann kann der Imam in Länge aus dem Qur'an rezitieren. Der Kalif Abu Bakr Siddiq (radiallahu an) war dafür bekannt, die Sura Baqara in einem Rakaat des Facr Salat zu rezitieren. Rasulullah (sallallahu alaihi ve-selam), rezitierte die Sura A'araaf in zwei Rakaat des Maghrib Salat. Der Kalif Uthman (radiallahu an) rezitierte des öfteren die Sura Yusuf in Facr Salat. Auf jeden Fall ist es verpflichtend, die Verhältnisse der Muqtadis in Betracht zu ziehen. Als der Sahaba Muaz ibn Jabal (radiallahu an) die Sura Baqara in 'Ischaa Salat rezitierte, beschwerte sich einer der Muqtadis darüber bei Muhammed (sallallahu alaihi veselam). Darauf ließ Rasulullah (sallallahu alaihi veselam) Muaz zu sich rufen und sagte: "Muaz, was bist du? Ein Unruhestifter? Rezitiere etwas wie "Sabbihism" (Sura A'ala) oder "Wash-Shams" (Sura Shams, beide von den Ausaat Mufassal)." Bei die-ser Sache gilt es immer auf die Wünsche der Muqtadis achtzugeben. Muhammed (sallallahu alaihi veselam), pflegte des öfteren die Sura Alif Lam Mim, Secde und die Sura Dahr in Cumuah bei Facr Salat zu rezitieren. Der Muqtadi hat (während Salat) schweigend seine Aufmerksamkeit den Rezitationen des Imams zu widmen. In Nafl Salat ist es Sunna, (schweigend) Duaa zu halten, wenn Verse mit subtileren Dingen vorgetragen werden, und Istighfar (um Vergebung von Allah zu erbitten), wenn grundlegende Dinge erwähnt werden. Bei der Erwähnung von Cehannam (Hölle) sollte man um Zuflucht bitten, und wenn Cennat (Paradies-garten) erwähnt wird, sollte man um Aufnahme bitten. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es bei Takbir nicht Sunna, wenn man sich von der stehenden Stellung in Ruku begibt, beide Hände zu heben. Es gibt jedoch viele Imame, welche dies für Sunna halten (das ein-deutige Gewicht aus Hadith liegt jedoch beim einmaligen Heben der Hände am Beginn von Salat). In Ruku sollten beide Hände mit gespreizten Fingern die Knie umfassen. Der Kopf und der Rücken soll-ten in gerader Linie mit dem Gesäß sein. Die Zeitspanne, welche man in Ruku zubringt, sollte der Zeit angemessen (nicht unbedingt gleich lang) sein, welche man in Qiyam verbracht hat. In Ruku sollten die Worte "Subhaana Rabbi al Azim" eine ungerade Anzahl oft wiederholt werden. Die geringste Anzahl ist nach der Sunnat drei Mal. Der Muqtadi muss dem Imam in Ruku und Secde folgen und darf auch sonst keine Stellung in Salat vor dem Imam einnehmen. Dann (nach Ruku) hebt der Imam den Kopf und dann der Muqtadi, und gemäß Imam Abu Hanifa sagt der Imam: "Sami Allahu li man hamidah", und der Muqtadi sagt (in stillem Refrain): "Rabbana lak al Hamd". Der Munfarid rezitiert beide Phrasen. Dann, nach erfolgtem Takbir, begibt man sich so in Secde, dass zuerst die Knie und darauf die Hände zu Boden gebracht werden. Die Nase und die Stirn sollten zwischen die Hände gesetzt werden, deren Finger auseindergespreizt in die Richtung der Qibla weisen sollen. Die Arme sollen nicht an den Rippen anliegen, der Bauch soll nicht die Schenkel und die Schienbeine nicht den Boden berühren. Die Stellung der Frau in Secde soll so sein, dass sie sich möglichst nahe am Boden befindet, und all ihre Glieder sollen eng aneinander gebracht werden. Die in Secde vorgeschriebene Zeit soll der Zeit, die man in Ruku und Qiyam verbracht hat, angemessen sein. In Secde sollen die Worte "Subhaana Rabbi al A'ala" eine ungerade Anzahl oft wiederholt werden. Die mindeste Anzahl gemäß der Sunnat ist drei Mal. Nach einem erneuten Takbir wird kurz die sitzende Stellung (Calsa) eingenommen. In dieser Position (in Nafl Salat) können die Worte "Allahummagh fir li war ham ni wah dini war zuq ni warfa' ni waj bur ni" rezitiert werden. Darauf wird nach erneutem Takbir Secde wie zuvor ausgeführt. Nach erneutem Takbir erhebt sich der Musalli, indem er zuerst den Kopf, dann die Hände und dann die Knie hebt, und nun verrichtet er ein zweites Rakaat genauso wie das erste, außer dass Thanaa ("Sub-hanak Allahumma...") und Ta'awwuz ("Audhu ...") dabei weggelassen werden. Bei der Beendigung des zweiten Rakaat (wenn der Musalli sein zweites Sedde beendet hat) sollte der linke Fuß (seitlich) auf den Boden gelegt werden, und den rechten lässt man aufrecht stehen (die Zehen am Boden, und die Ferse ragt aufrecht in die Höhe). Die Zehen beider Füße sollen (in dieser sitzenden Stellung) in die Richtung der Qibla zeigen. Die Hände sollte man auf den Schenkeln über den Knien ru-hen lassen. Der Ringfinger und der kleine Finger der rechten Hand sollten aneinanderliegen (seitlich des Mittelfingers). Der Daumen sollte den Mittelfinger (an der Fingerspitze) berühren so dass der Shahaadat-Finger (Zeigefinger) freigelassen wird. Nach der Auffassung aller vier Imame ist es Sunnat, mit diesem Finger zu zeigen, wenn man Tashahhud rezitiert (man hebt den Zeigefinger beim Wort "La" und lässt ihn bei den Worten "illa Allah" wieder fallen). In der ersten Qada ist nur Tashahhud zu rezitieren. Nach dem Takbir erhebt sich der Musalli zu einem dritten Rakaat. An dieser Stelle ist es gemäß einigen Imamen, aber nicht nach den Imamen Abu Hanifa und Schafi, Sunna, beide Hände zu heben (sobald die stehende Stellung oder Qiyam wieder eingenommen wurde). Im dritten und vierten Rakaat (von Fardh Salat) wird nur mehr Bismillah und Sura Fatiha schweigend rezitiert. Wenn das dritte und vierte Rakaat beendet sind, wird die Position der Schluß-Qada eingenommen, und nachdem Tashahhud rezitiert wurde, Darud gesprochen. Danach kann jede Qur'an oder Masnun (aus Hadith) Dua’a gesprochen werden. Die weibliche Musalli sollte in der ersten wie in der Schluß-Qada mit dem Gesäß auf dem Boden sitzen und beide Beine so zusammenlegen, dass sie rechts vom Körper hervorragen. Der Musalli sollte (nach Dua’a) zuerst nach rechts "As Salamu alaikum wa Rahmatullah" sagen und dann nach links. Niyyat des Munfarids (bei Salam) sollte sein, die Engel anzusprechen; Niyyat des I-mams, die Engel und die Muqtadis; Niyyat der Muqtadis, den Imam, die anderen Muqtadis und die Engel anzusprechen. Jedes Salat sollte in Demut und mit Konzentration verrichtet werden. Wenn sich der Muqtadi in der stehenden Position befindet, sollten seine Augen auf jenen Punkt gerichtet sein, an dem in Secde seine Stirn den Boden berührt. Nach den Salams kann der Musalli Ayat ul Kursi (Thronvers) einmal rezitieren,
"Subhaana Allah" drei Mal, "Al Hamdu Lillah" drei Mal, "Allahu Akbar" drei
Mal und Kalima Tauhid (Bekenntnis der Einheit Got-tes) ein Mal (in den
Ahadith sind viele solcher Formulierungen erwähnt. Wichtig ist es
dabei, zu wissen, dass diese kein Teil von Salat und daher für eine
ordentliche Verrichtung von Salat nicht wesentlich sind).
Achtes Kapitel:
Sollte jemandes Wudu während Salat brechen (ungültig werden), so muss er gehen und Wudu erneu-ern. Danach kann an der Stelle wieder begonnen werden, an der man unterbrochen hat. Für den Munfa-rid ist es trotzdem besser, noch einmal neu zu beginnen. Sollte dies dem Imam passieren, so muss er einem (Muqtadi) andeuten, nach vorne zu kommen, um seinen Platz einzunehmen. Danach kann er gehen, um sein Wudu zu erneuern. Wenn der Imam zurück-kommt (und Salat immer noch besteht), hat er sich der Reihe der Muqtadis anzuschließen. Der Muqtadi in dieser Situation sollte, (wenn möglich) nach der Erneuerung seines Wudu versuchen, an seinen alten Platz zurückzukehren. Bei seiner Rückkehr sollte er zuerst alles ausführen, was man in seiner Abwesenheit verrichtet hat, wenn auch ohne Qiraat, und dann schließt er sich wieder dem Salat des Imams an. Hat der Imam Salat bereits beendet, wenn der Muqtadi zurückkommt, so hat dieser die Wahl entweder an seinen alten Platz zurückzukehren oder in der Nähe der Stelle, an der er Wudu ge-macht hat sein Salat zu beenden. Wenn der Musalli (vor dem ersten Tashahhud) sein Wudu absichtlich bricht, dann wird sein Salat fasid (ungültig). Sollte der Musalli in Salat sein Bewußtsein verlieren, einen Samenerguß haben, laut lachen, mit soviel Najaasat beschmutzt werden, dass diese Menge ihn von Salat abhält, verwundet werden, (so dass Blut fließt) oder die Mascid (oder im Freien, Cemat) verlassen, weil er glaubt, sein Wudu wäre gebrochen, um dann festzustellen, dass dies ohnehin nicht geschehen ist - in all diesen Fällen wird sein Salat fasid und es wird ihm nicht gestattet, dort weiterzumachen, wo er aufgehört hat. (Er muss noch einmal von vorne beginnen.) Wenn er jedoch glaubt, sein Wudu wäre gebrochen, (und er unterbricht sein Salat,) ohne die Mascid oder seinen Platz in Cemaat zu verlassen, dann darf er sein Salat an jener Stelle fort-setzen, an der er unterbrochen hat (wenn er bemerkt, dass sein Wudu doch noch intakt geblieben ist). Sollte das Wudu des Musallis nach der Rezitation des (letzten) Tashahhud brechen, so darf er nach der Erneuerung seines Wudu Salaat beenden, (indem er die Stellung der Schluß-Qada einnimmt) und die Salams spricht. MASALAH: Wenn der Imam, nachdem sein Wudu gebrochen ist, die Verantwortung Salat zu beenden, einem Masbuq (der zu spät gekommen ist) übertragen hat, so hat dieser Salat anstelle des Imams zu beenden. Dann muss jedoch der Masbuq einem Mudrik (der vor Beginn des Salaats bereits anwesend war) bedeuten, nach vorne zu kommen, um die Salams zu sprechen (um so das Salat zu beenden, wel-ches der Imam begonnen hat). Dann wird sich der Masbuq erheben, um sein eigenes Salat zu beenden. MASALAH: Bricht Wudu eines Musalli, wenn dieser sich in Ruku oder Secde befindet, so muss er (nach der Erneuerung seines Wudu) dieses Ruku oder Secde wiederholen und von da an weitermachen, bis sein Salat beendet ist. Sollte sich der Musalli, wenn er sich in Ruku oder Secde befindet, daran erinnern, dass er es unterlas-sen hat, (z.B.) eine Secde im ersten Rakaat zu verrichten oder dass er Secde Tilaawat ausgelassen hat, so sollte er diese Secde (entweder) sofort (oder am Ende von Salat durch Secde Sahw) nachholen. Es ist Mustahabb, die vergessene Secde sofort (auf die augenblicklich auszuführende Secde, in der man sich befindet) nachzuholen, auch wenn dies nicht unbedingt notwendig ist. Wenn das Wudu des Imams bricht und es ist nur ein Muqtadi anwesend und dieser ist ein erwachsener Mann, so wird dieser, ohne dass es der Imam besonders andeuten muss, sein Khalifa (Stellvertreter). Ist in solch einem Fall der Muqtadi eine Frau oder ein Kind, so wird dieses Salat, sowohl das des Imams, als auch das des Muqtadi fasid. (Nachdem der Imam sein Wudu erneuert hat, haben sie noch einmal zu beginnen.) MASALAH: Sollte der Imam sich nicht zu rezitieren in der Lage fühlen, kann er einem Muqtadi anzeigen, sein Verteter zu werden; dies unter der Bedingung, dass er (der Imam) bisher nicht für das Salat ausrei-chend rezitiert hat (war dies bereits der Fall, braucht er nur Ruku zu tun). MASALAH: Wenn sich jemand dem Salat eines Imams (spät) anschließt, so hat er sein Salat an der Säule zu beginnen, an welcher der Imam im Moment ist. Ist der Imam in Ruku, dann gilt dies, als hätte er an einem ganzen Rakaat teilgenommen (selbst wenn er Qiyam, Qiraat usw. versäumt hat). Sollte er nach dem (Takbir für das Erheben aus Ruku) dazukommen, so hat er dieses Rakaat versäumt. Wenn der Imam Salat beendet hat, so wird der Masbuq vervollständigen, was für sein eigenes Salat fehlt. Die zwei Grundsätze, die der Masbuq beachten muss, wenn er Salat für sich selbst beendet, sind fol-gende: 1. Bezüglich der
(fehlenden) Rezitation: Das Salat des Masbuq sollte so, als wie vom Anfang
aus geführt werden.
Das heißt, nach Beendigung des Salats durch den Imam, wenn sich der Masbuq erhebt, um sein eige-nes Salat zu vervollständigen, sollte er zuerst Thanaa, Tawwuz und Bismillah rezitieren. Weiters: Hat der Masbuq ein Rakaat von Facr (Frühgebet) mit dem Imam verrichtet, zwei Rakaat von Maghrib (Abendgebet) oder drei Rakaat von einem Salat, welches aus vier Rakaat besteht, dann wird er in dem letzten Rakaat, welches er für sich alleine verrichtet, Fatiha und eine weitere Sura (oder Entsprechen-des) rezitieren. Hat er mit dem Imam nur ein Rakaat aus einem Salat verrichtet, welches aus vier Rakaat besteht, wird er in den ersten beiden Rakaat, welche er für sich alleine verrichtet, Fatiha und eine weitere Sura rezitie-ren. Im dritten und im letzten Rakaat wird er nur Fatiha rezitieren. Ein Beispiel soll dieses Prinzip, welches für den Masbuq gilt, veranschaulichen: Wenn der Masbuq ein Rakaat aus Maghrib mit dem Imam verrichtet, so sitzt er mit ihm für dessen Schluß-Qada. Wenn er anschließend sein Salat alleine beendet, wird der Masbuq zwei weitere Qadas ausführen. Das deshalb, weil das Ende seines Salats zwei Rakaat entfernt ist und in den beiden letzten Rakaat aus Maghrib jeweils Qada auszuführen ist (wäre dem Masbuq dieses Prinzip nicht bekannt ge-wesen, hätte er annehmen können, dass er nur ein Qada auszuführen hätte, da Maghrib zwei Qadas beinhaltet und er ein Qada mit dem Imam bereits verrichtet hat). MASALAH: Sollte es geschehen, dass sich der Musalli nach der Verrichtung zweier Rakaat gedankenlos zu einem dritten Rakaat erhebt, ohne sich zuerst in Qada begeben zu haben, dann gilt, wenn er sich noch nahe dem Boden befindet, dass er, wenn er sich erinnert, noch schnell Qada einnehmen kann, und Secde Sahw wird in diesem Fall nicht notwendig. Befindet er sich schon mehr der stehenden Stellung nahe, so wird sein Fardh Salat (nicht Nafl) fasid, wenn er sich wieder niedersetzt. Statt dessen hat er fortzufahren und am Ende seines Salats Secde Sahw zu verrichten. Sollte sich der Musalli nach vier Rakaat zu einem fünften erheben,
dann kann er sich, wenn er seinen Irrtum bemerkt, solange er nicht schon
Secde gemacht hat, sofort wieder in die Schluß-Qada begeben und Secde
Sahw verrichten. Sollte er jedoch bereits Secde begonnen haben, wird sein
Fardh Salat fasid (ungültig), und wenn er nunmehr beschließt,
sein (jetzt Nafl) Salat weiter zu machen, wird er nach einem sechsten Rakaat
die Salams geben und Secde Sahw verrichten; er kann auch, wenn er will,
Schluß-Qada einnehmen und ohne ein sechstes Rakaat seine Salams geben.
In diesem Fall gelten seine vier Rakaat als Nafl und sein fünftes
Rakaat als fasid.
Neuntes Kapitel:
Sollte die Zeit für Salat verstrichen sein, so muss Qasa mit Adhan und Iqaamat verrichtet werden (genau so als verrichtete man Salat zur richtigen Zeit). Qasa von einem Salat, welches laut in Cemat verrichtet wird, muss ebenfalls laut verrichtet werden. Wird es jedoch von jemandem alleine verrichtet, kann dies auch leise getan werden (oder laut, wie der Musalli will; besser ist es jedoch laut). MASALAH: Es ist Fardh, Qasa von versäumten Salats in chronologischer Reihenfolge auszuführen. Gemäß Imam Abu Hanifa gilt dies auch für Witr Salat, obwohl es nur ein Wacib Salat ist. (Wird es als Kaza verrichtet, muss dies nach 'Ischaa Salat getan werden, denn die Reihenfolge dieser beiden ist Fardh.) Wenn jemand, obwohl er weiß, dass er Kaza zu erfüllen hat, zuerst Salat der Stunde verrichtet, dann wird dieses Salat, (selbst wenn es zur rechten Zeit verrichtet wird) ungültig (denn die Reihenfolge wurde nicht eingehalten). Wenn (nachdem z.B. Facr ausgelassen und dann Zuhr verrichtet wurde) Kaza für ein versäumtes Salat (Facr) vor einem zweiten chronologisch folgenden Salat (Asr) gemacht wird, dann wird der Fardh Status des ersten (Zuhr) ungültig. (Statt dessen gelten diese vier Rakaat als Nafl. Kaza muss daher für Zuhr gemacht werden und dann kann Asr rechtzeitig verrichtet werden.) Wurden fünf Salats zur richtigen Zeit verrichtet, bevor Kaza für ein versäumtes Gebet gemacht wurde, so werden diese fünf Salats ungültig. Wird vor Kaza für ein versäumtes Salat ein sechstes Salat verrich-tet, dann gelten diese sechs, gemäß Imam Abu Hanifa als korrekt. MASALAH: Sollte jemand aus Vergesslichkeit ohne Wudu 'Ischaa Salat verrichtet haben und dann Sun-na und Witr mit Wudu verrichten, dann muss er gemäß Imam Abu Hanifa sein Sunna (nicht Witr) wie-derholen, nachdem er Kaza für 'Ischaa verrichtet hat. MASALAH: Es gibt drei Dinge, die es unnötig machen, Salats in ihrer Reihenfolge nachzuholen: 1. Zeitmangel für das anstehende Salat (z.B. Jemand ging ins Bett, ohne 'Ischaa zu verrichten und erwacht einige Minuten vor Sonnenaufgang, so dass nur mehr genug Zeit bleibt, um das vorgesehene Facr Salat zu verrichten). 2. Vergeßlichkeit (verrichtet jemand Asr und hat aber vergessen, dass er Zuhr versäumt hat, so ist sein Asr Salat korrekt und er ist nur für Kaza des versäumten Zuhr Salat verantwortlich). 3. Der Umstand, dass
jemand für sechs oder mehr versäumte alte oder neue Salats verantwortlich
ist. Wenn später alle versäumten Salats nachgeholt werden, wird
es erneut notwendig, alle Salats in ihrer Reihenfolge zu verrichten.
Ist jemand für sechs oder mehr versäumte Salats verantwortlich
und holt einige nach, so dass weniger als sechs nachzuholen übrigbleiben,
so ist es gemäß der Meinung einiger notwendig, die verbliebenen
Salats in der richtigen Reihenfolge nachzu-holen. Die Fatwa ist jedoch,
dass es nicht notwendig ist, die Reihenfolge einzuhalten, solange nicht
alle versäumten Salats nachgeholt sind.
Zehntes Kapitel:
MASALAH: Folgendes macht Salat ungültig: 1. Reden; ungeachtet ob dies absichtlich geschieht oder der Musalli nur kurz eingenickt ist (und im Schlaf spricht). 2. Dua’a für etwas, wofür man genauso gut irgendeine Person bitten könnte (z.B. "0 Allah, gib mir ein Paar neue Schuhe"). Dua’a für etwas, das nur in der Macht Allahs liegt, wie z.B. Vergebung, macht Salat nicht ungültig. 3. Wehklagen. 4. Stöhnen, auch wenn der Musalli krank ist. 5. Schreien oder sich vor Schmerzen oder wegen Alltagssorgen krümmen, außer der Imam oder der Musalli rezitierte über Cennat oder Cehannam. 6. Husten ohne Grund. 7. Jemandem auf sein Niesen antworten. 8. Auf gute Nachrichten z.B. mit "Al Hamdu Lillah" zu reagieren. 9. Auf überraschende Nachrichten z.B. "Subhaana Allah" zu sagen. 10. Auf schlechte Nachrichten z.B. "In naa Lillahi wa in naa ilaihi Raaciun" zu sagen. MASALAH: Wenn der Musalli einem Imam souffliert (wenn dieser einen Vers vergessen hat), der nicht sein Imam ist, so wird das Salat des Musalli fasid. Souffliert er seinem eigenen Imam, so wird sein Salat nicht beeinträchtigt (es ist besser dem Imam nur dann zu soufflieren, wenn dieser weniger rezitiert hat, als für das Salat notwendig ist). Wenn der Musalli jemanden absichtlich grüßt oder jemandem auf einen Gruß antwortet, so wird sein Salat fasid. Wenn er irrtümlich Salams gibt (nicht, weil er grüßt, sondern weil er meint, damit sein Salat zu beenden) wird sein Salat nicht ungültig. Rezitation (des Salats) direkt von einer Abschrift abgelesen, Essen, Trinken und übermäßige Bewegun-gen machen Salat ungültig. Eine übermäßige Bewegung ist jede, zu der man beide Hände benötigt. Gemäß manchen Ulemaa (Gelehrten) ist eine übermäßige Bewegung jene, wenn sie von jemand ande-rem bemerkt wird und diesen denken lässt, dass die sich bewegende Person nicht Salat verrichtet. Nach der Meinung anderer ist eine übermäßige Bewegung jede, die der Musalli selbst als solche erkennt. Wird Secde auf Najaasat ausgeführt, wird Salat fasid (ungültig). Beginnt der Musalli, während er sich in Salat befindet, ein neues Salat, indem er Takbir spricht, wird sein erstes Salat fasid. Beginnt er jedoch dasselbe Salat noch einmal, so wird dieses nicht fasid (und wird in sein Buch der guten Taten als Nafl Salat eingetragen). Lockert der Musalli mit seiner Zunge Reste einer Mahlzeit von zwischen seinen Zähnen und schluckt diese und sie sind nicht größer als eine Kichererbse, so wird sein Salat nicht fasid. Sind die Reste je-doch größer, so wird sein Salat ungültig. Achtet der Musalli auf eine Schrift an der Wand oder in einem Buch und nimmt ihre Bedeutung auf, wird sein Salat nicht fasid. (Ayat für Gebet weil man noch keine Ayat auswendig gelernt hat sind davon aus-geschlossen.) Wenn jemand vor einem Musalli vorbeigeht, während sich dieser in Salat befindet, sei es im Freien oder in einem geschlossenen Raum, wird sein Salat nicht fasid. Derjenige, welcher vorbeigegangen ist, hat in jedem Fall eine Missetat begangen, wenn er geistig gesund ist, außer der Ort, an dem Salat verrichtet wurde, liegt höher als der Kopf des Vorübergehenden. Sunnat (wenn Salat im Freien verrichtet wird) ist es für den Musalli, dass er eine Sutra errichtet (einen Stab oder Stock, zumindest eine Spanne oder ca. 23 cm hoch). Der Stock sollte zumindest einen Finger dick sein und vor ihm, ein wenig aus der Mitte, in den Boden gesteckt werden. Die Sutra nur auf den Boden zu legen, anstatt sie in den Boden zu stecken oder eine Linie in den Staub zu ziehen, ist von kei-nem Nutzen. Eine Sutra vor dem Imam ist genug für die ganze Cemat. Ein Musalli kann, wenn er keine Sutra vor sich hat (obwohl es besser ist, dies nicht zu tun), den Vorü-bergehenden durch ein Zeichen mit dem Kopf oder den Augen oder durch die Worte "Subhaana Allah" oder durch beides warnen. (Obwohl dies makruh ist.) Wenn Salat auf einem am Boden ausgebreiteten Tuch verrichtet wird, von dem ein Teil (nahe dem Rand) unrein ist, so ist Salat ordentlich, egal ob sich die unreine Seite bewegt, wenn die reine Seite be-wegt wird. Wenn Salat auf einem langen Stück Stoff verrichtet wird, von dem ein Teil von dem Musalli als Kleidung getragen wird, und davon ein Teil unrein ist, so wird sein Salat ungültig, wenn der Musalli seinen Teil bewegt und sich dadurch der unreine Teil ebenfalls bewegt. Bewegt sich dabei der unreine Teil nicht, so ist sein Salat gültig. MASALAH: Mit den Kleidern oder am Körper herumzutändeln, ist während Salat makruh, solange die Bewegungen nicht übermäßig sind. Sind die Bewegungen übermäßig, wird Salat fasid. Den Kies auf dem Boden für Secde während Salat zu glätten, außer Scede wäre anders nicht möglich, ist makruh. Fingerschnippen oder -knacken oder mit der Hand am Bauch herumzuspielen ist makruh. Das Gesicht nach links oder rechts zu drehen, selbst wenn die Schultern auf die Qibla gerichtet bleiben, ist makruh. Zu sitzen (anstatt die ordentliche Qada Haltung einzunehmen) wie ein Hund (mit dem Gesäß und den Händen am Boden und die Knie gegen die Brust) ist makruh. Folgendes ist in Salat makruh: 1. Den Unterarm während Scede auf
den Boden zu setzen (außer der Musalli ist eine Frau).
MASALAH: Es ist nicht makruh, eine Schlange oder einen Skorpion in Salat zu töten (auch wenn eine übermäßige Bewegung dazu notwendig ist). Es ist für den Imam nicht makruh, Secde in der Mihrab der Macid zu machen, wenn er während der Re-zitation außerhalb der Mihrab (Gebetsnische in Richtung Mekka, in welcher der Imam den Musallis vor-steht) steht. Es ist nicht makruh, Salat zu verrichten, wenn man dabei den Rücken
von jemandem vor sich hat, der sich unterhält oder in Richtung eines
an der Wand hängenden Schwertes, einer Lampe oder Kerze.
Elftes Kapitel:
Wenn eine erkrankte Person nicht stehen kann oder fürchtet, dass dadurch ihre Krankheit schlimmer wird, kann diese Person ihr Salat im Sitzen verrichten und Ruku und Secde mehr oder weniger in der üblichen Weise ausführen. Wenn eine kranke Person Ruku und Secde nicht machen kann, jedoch fähig ist zu stehen, so ist es ge-mäß Imam Abu Hanifa für diese Person besser, Salat im Sitzen, als stehend zu verrichten. Verrichtet sie dann ihr Salat sitzend, kann sie mit ihrem Kopf Ruku und mit einem noch tieferen Senken Secde andeu-ten. Trotzdem ist es ihr gestattet, Salat stehend zu verrichten und Ruku und Scede mit dem Kopf anzu-deuten. Kann jemand weder stehen noch Ruku oder Scede ausführen, dann kann Salat sitzend verrichtet und Ruku und Secde mit dem Kopf angedeutet werden. Sollte jemand auch nicht fähig sein zu sitzen, so kann Salat auf dem Rücken liegend verrichtet werden, wobei die Füße auf die Qibla ausgerichtet wer-den; wenn man es vorzieht, auf der Seite zu liegen, zeigt das Gesicht auf die Qibla, und Ruku und Sec-de werden mit einer Kopfbewegung angezeigt. Kann eine Person auch den Kopf nicht bewegen, so kann Salaat so lange aufgeschoben werden, bis der Kopf wieder bewegt werden kann. Sollte diese Person vorher wegen dieser Krankheit sterben, stirbt sie nicht als Übeltäter. Sollte der Musalli während Salat krank werden, so kann er sein Salat in der Weise beenden, in der er dazu am besten in der Lage ist. MASALAH: Sollte eine kranke Person, welche Salat im Sitzen verrichtet und Secde in der mehr oder weniger üblichen Weise ausführt, plötzlich wieder stehen können, dann sollte sie aufstehen und Salat in der üblichen Weise beenden. Sollte eine Person, die Salat sitzend verrichtet und Ruku und Secde mit dem Kopf andeutet, plötzlich wieder Ruku und Secde ausführen können, dann sollte sie gemäß der gesamten Ulemaa Salat neu be-ginnen. MASALAH: Sollte eine Person für weniger als einen Tag und eine
Nacht das Bewußtsein oder den Verstand verloren haben, so ist sie
für Qasa der ausgelassenen Salats verantwortlich. Sollte ihre Unfä-higkeit
auch nur etwas länger als 24 Stunden andauern, ist sie nicht mehr
für Qasa der versäumten Sa-lats verantwortlich. Gemäß
Imam Muhammad (und die Fatwaa ist mit ihm) ist diese Person bis zum sechsten
Salat für Kaza verantwortlich. (Mit anderen Worten muss er die gesamte
Zeit bewußtlos sein, die es dauert um das sechste Salat zu verrichten.)
Zwölftes Kapitel:
Wenn jemand seinen ständigen Hauptwohnsitz verlässt und die Gemeindegrenzen dabei in der Absicht überschreitet, zumindest (ca.) 78 km weit zu reisen, ist er rechtlich ein Musafir (Reisender) und verrichtet sein Fardh Salat mit zwei, anstatt vier Rakat (Facr und Maghrib behalten ihre ursprüngliche Form). Wenn der Musafir vier Rakat verrichtet und Kaza nach den ersten beiden Rakat ausführt, gelten diese ersten beiden Rakat als sein Fardh Salat und die zweiten beiden als Nafl. Jedenfalls gilt er als Übertre-ter, weil er Fardh mit Nafl Salat vermischt hat. Sollte er diesen Fehler aus Unwissenheit begangen haben, so hat er wegen der verspäteten Salams (zwei Rakat später als es hätte sein sollen) Secde Sahw zu machen. MASALAH: Jemand bleibt ein Musafir (und den damit verbundenen Regeln unterworfen), bis er nach Hause zurückgekehrt oder an einen bewohnten Ort gelangt ist, an dem er Niyyat gemacht hat, (vorüber-gehend) mindestens 15 Tage lang zu bleiben. Seine Niyyat, an einem Ort in der Wüste (oder sonst ei-nem unbewohnten Ort) zu bleiben, beeinträchtigt den Status des Musafirs nicht. Der Nomade jedoch, der unentwegt umherzieht, verrichtet sein Salat, als wäre er zu Hause, und hat nicht das Recht der Rei-senden, sein Salat abzukürzen. Sollte der Musafir sich dem Salat eines Muqim (Seßhaften) als Muqtadi anschließen, wenn Salat zur festgesetzten Zeit abgehalten wird, dann muss er alle vier Rakat mit dem Imam verrichten. Wird Salat jedoch zu einer anderen Zeit als Kaza verrichtet, so ist es dem Musafir nicht erlaubt, der Muqtadi eines Imam zu sein, der Muqim ist. Ein Muqim kann der Muqtadi eines Musafir Imam werden, sowohl wenn Salat zur festgesetzten Zeit, als auch verspätet verrichtet wird. Der Musafir Imam wird Salams nach zwei Rakaat geben (und so sein Salat beschließen), und der Muqim Muqtadi wird aufstehen und in seinem Salat fortfahren, bis er seine vier Rakat beendet hat. MASALAH: Der ständige Wohnsitz verliert seine Gültigkeit nur dann, wenn er durch einen anderen er-setzt wird, nicht durch eine Reise oder einen temporären Wohnsitz. Der temporäre Wohnsitz verliert seinen Status durch einen anderen temporären Wohnsitz (wenn man zu dem ersteren zurückkehrt, wird man weiter als Musafir sein Salat verrichten, bis man Niyyat macht, mehr als 15 Tage zu bleiben), durch die Rückkehr an den ständigen Wohnsitz und durch den (bloßen) Auf-bruch zu einer Reise. MASALAH: Jedes Salat (mit vier Rakat), welches als Muqim versäumt wurde, muss, wenn es als Musafir in Kaza nachgeholt wird, in voller Länge (vier Rakat) verrichtet werden. Jedes Salat, welches als Musaa-fir versäumt wurde und dann als Muqim in Kaza nachgeholt wird, hat nur zwei Rakat. MASALAH: Die "falsche Reise" (die wegen eines Verbrechens unternommen wird) ist gemäß den ande-ren drei Imamen (Malik, Schafi und Hanbal kein Grund für den (übelwollenden) Musafir, Salat zu verkür-zen. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es jedoch gestattet, dass der Musafir unter diesen Umständen sein Fasten bricht und, wenn er sich dafür entscheidet, (wie jeder andere Musafir) sein Salat verkürzt. MASALAH: Auf der Reise und während des Aufenthalts ist Niyyat jener
Person ausschlaggebend, wel-cher man folgt wie z.B. einem Amir oder Ehemann,
und nicht Niyyat der Begleitperson wie z.B. des Sol-daten oder der Ehefrau
oder sonst eines Abhängigen.
Dreizehntes Kapitel:
Wenn Jumuah Salat (verpflichtendes Gemeinschaftsgebet) ordentlich verrichtet werden soll und damit Zuhr Salat ersetzt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Es muss in einer Stadt gehalten werden, einem Zentrum für die Bevölkerung mit einem musli-mischen Herrscher und einem Qasi oder in den Vorstädten einer Stadt, die errichtet wurden, um die Bedürfnisse der Stadt zu regeln. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es daher nicht gestattet, Jumuah Salat in einem kleinen Dorf zu verrichten. Gemäß Imam Schafi und den meisten anderen Imamen ist diese Praxis jedoch gestattet, gleichwie diese wiederum nicht gestatten, dass Jumuah Salat in den Vorstädten verrichtet wird. 2. Salaat muss in Anwesenheit des Kalifen oder eines Herrschers oder eines seiner Stellvertreter verrichtet werden. Für die Mehrheit der anderen Imame ist dies jedoch keine Bedingung. In Län-dern ohne muslimische Herrschaft können die Muslime einen der ihren wählen, um Jumuah Salaat zu leiten. 3. Es muss in der Zeit für Zuhr verrichtet werden. 4. Es muss eine Khutba (Ansprache) (in Arabisch) gehalten werden. MASALAH: Eine Khutba ist gemäß Imam Abu Hanifa in der Länge von einem Tasbih ausreichend (nur durch das Aussprechen von "Subhaana Allah" oder "Allahu Akbar" ist diese Bedingung erfüllt). Gemäß den beiden Begleitern, Imam Abu Yusuf und Muhammad muss sie zumindest so lange wie ein längeres Dhikr (Gottesgedenken) (mindestens so lange wie Tashahhud) sein. Der Vortrag zweier arabischer Khutbas (zwischen denen der Khatib (Redner, Prediger) für die Dauer, die man braucht, um drei Verse aus dem Qur'an zu rezitieren, sich niedersitzt) einschließlich Hamd (Lob-preisung Gottes) und Darud (Segenswünsche für den Gesandten Allahs), Rezitation aus dem Qur'an, Belehrung der anwesenden Muslime - ist alles Sunnat gemäß Imam Abu Hanifa. Für die anderen drei Imame sind diese Dinge Fardh. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es makruh, diese Dinge auszulassen. 5. Es muss mit einer Jamaat verrichtet werden. Eine Jamaat besteht nach den Imamen Schafi und Ibn Hanbal aus mindestens 40 Personen. Gemäß Imam Abu Hanifa machen drei Personen außer dem Imam eine Jamaat und gemäß Abu Yusuf zwei Personen außer dem Imam. MASALAH: Löst sich während Jumuah Salat die Versammlung auf und es bleiben weniger Leute übrig, als nötig sind, um eine Jamaat zu bilden, dann wird Jumuah Salat fasid (ungültig) und die Verbliebenen haben statt dessen Zuhr Salaat zu verrichten. 6. Es muss jeden Muslim freiem Eintritt und ohne Behinderung oder Auflagen gestattet sein, in die Mascid gehen zu dürfen. MASALAH: Für Kinder, Frauen, den Musafir, den Kranken und gemäß Imam Abu Hanifa auch für den Blinden, auch wenn er ein Führer hat, um ihn zu führen, ist Jumuah Salat nicht Wacib. Gemäß den meis-ten anderen Imamen muss der Blinde, der jemanden hat um ihn zu führen, Jumuah Salat beiwohnen, andernfalls ist dies nicht für ihn notwendig. MASALAH: Wenn jemand außerhalb der Stadtgrenzen den Adhan für Jumuah hört, hat er sich ebenfalls dorthin zu begeben. MASALAH: Es ist erlaubt, einen Kranken oder Musafir als Imam für Jumuah Salat zu haben. MASALAH: Verrichtet eine Gruppe Musafirs Jumuah Salaat in einer Stadtmoschee, und es ist kein Mu-qim anwesend, (so dass die ganze Jamaat nur aus Musafirs besteht) so ist dies gemäß Imam Abu Hani-fa korrekt. Gemäß Imam Schafi und Ahmad ibn Hanbal ist dieses Jumuah Salat nicht korrekt, solange nicht mindestens 40 Personen anwesend sind, die Muqim sind (andernfalls muss Zuhr Salaat verrichtet werden). Wenn jemand sein Zuhr Salat ohne wichtigen Grund vor Jumuah Salat verrichtet, so gilt sein Zuhr Salat als verrichtet, aber makruh. Sollte diese Person dann beim Versuch, an Jumuah Salat teilzunehmen, feststellen, dass der Imam Jumuah Salat noch nicht abgeschlossen hat, wird sein Zuhr Salaat ungültig. Ist es ihm dann möglich, sich (der Cemat in) Jumuah Salat anzuschließen, ist alles gut. Ist ihm dies je-doch nicht möglich, muss er sein Zuhr Salat wiederholen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muham-mad wird sein Zuhr Salat nicht ungültig, wenn es ihm nicht gelingt, sich (der Cemat in) Jumuah Salat anzuschließen. MASALAH: Es ist makruh für Gefangene (und Personen wie Kranke und Musafirs), die von der Teilnah-me an Jumuah Salat befreit sind, Zuhr Salat in einer Cemat zu verrichten (in einer Stadt, in der Jumuah Salat gehalten wird). (Die Imame Malik, Shafi und Ahmad halten dies jedoch für Sunnat. Spätere Hanafi Gelehrte, wie Mufti Aziz ur Rahman von Deoband halten es für gestattet (gesammelte Fatwas, Seite 211; bzw. 95), dass Gefangene für sich Cemat ul Jumuah abhalten. Außerdem hält er es für korrekt, wenn ein Nichtgefangener hinter einem Sträflingsimam am Jumuah Salat teilnimmt. Al Amriki) MASALAH: Wenn sich jemand Jumuah Salat (oder 'Id Salat) anschließt, während der Imam (in der Schluß-Qada) Tashahhud rezitiert oder Scede Sahw ausführt, hat er nach Imam Abu Hanifa zwei Ra-kaat Jumuah Salat nachzuholen, nachdem der Imam sein Salat mit den Salams beendet hat. Nach den Imamen Muhammad, (Malik und Schafi) hat jemand, dem es nicht gelingt, sich (der Cemat in) Jumuah Salaat im zweiten Rakaat (bevor der Imam sich aus Ruku erhebt) anzuschließen, mit derselben Tahrima (d.h. ohne noch einmal von vorne zu beginnen) vier Rakaat Zuhr Salat zu verrichten. MASALAH: Nach dem ersten Adhan für Jumuah Salat ist alles Kaufen und Verkaufen haram (untersagt), und man muss den Versuch unternehmen, zur Mascid zu gelangen. Nachdem der Imam herauskommt und die Minbar (Kanzel) ersteigt, um Khutba zu halten, muss jedes Reden oder die Verrichtung von (Nafl und Sunnat) Salat unterbleiben, bis die Khutba beendet ist. Wenn der Imam das erste Mal herauskommt und auf der Minbar sitzt, so ist der zweite Adhan (vom Mu-ezzin, der dem Imam zugewendet steht) zu rufen. Ab diesen Zeitpunkt haben alle Anwesenden ihre Aufmerksamkeit auf den Imam zu lenken. Wenn die Khutba beendet ist, darf Iqaamat gesagt werden. MASALAH: Es ist Sunnat, die Suras "Jumuah" und "Munaafiqun" in Jumuah Salat zu rezitieren. Gemäß einem anderen Hadith ist es Sunnat, die Suras "Al A'ala" und "Ghashia" zu rezitieren. MASALAH: Es ist erlaubt, Jumuah Salat an mehr als einem Ort in derselben
Stadt zu verrichten.
ANDERE SALATS AUSSER DEN FÜNF FARDH Nach der Auffassung der meisten Imame gibt es außer den täglichen fünf Salats keine, die Wacib sind. Gemäß Imam Abu Hanifa sind jedoch Witr Salat (drei Rakaat nach dem Nachtgebet), 'Id ul Fitr (Gebet am Feiertag des Fastenbrechens) und 'Id ul Adha Salat (Gebet am Tag des Schlachtopferfestes) - Wa-cib. Die anderen Imame halten diese drei Salats für Sunnat. MASALAH: Witr besteht gemäß Imam Abu Hanifa aus drei Rakaat und einem Salam am Ende. In jedem der drei Rakat sind Fatiha und eine weitere Sura (oder Ayats in der entsprechenden Länge) zu rezitie-ren. Im dritten Rakat - nach der Rezitation von Fatiha und Sura und bevor man sich in Ruku begibt - wird Duaa Qunut (spezielles Bittgebet) rezitiert. Dies geschieht an jedem Tag des Jahres. Gemäß Imam Schafi ist es Sunnat, Duaa Qunut nur in der letzten Hälfte von Ramadhan zu rezitieren. Weiters sagen die meisten Imame dass Qunut nach Ruku in der kurzen Qiyaam-Stellung vor Secde rezitiert wird. MASALAH: Es ist unerwünscht Qunut (Teil von Witr) kurz vor Facr zu verrichten. (Kurz vor Facr sollte Tahacud Salaat verrichtet werden) Gemäß Imam Schafi ist dies jedoch sogar Sunnat (es sollte aber jemand, der nicht Imam Schafi folgt, Witr nie zu dieser Zeit verrichten). Es ist Mustahabb, die Sura A'ala im ersten, Sura Kafirun im zweiten und Sura Ikhlaas im dritten Rakat von Witr Salat zu rezitieren. MASALAH: Die Bedingungen, um 'Id Salaat (Feiertagsgebet) abzuhalten, sind denen für Jumuah Salaat gleich, außer dass die Khutba nicht notwendig ist. Die zwei Khutbas zu halten, nachdem 'Id Salaat ver-richtet wurde, ist Sunna. In diesen sollten die Vorschriften bezüglich Salat ul Fitr und Uzhiyya (Opfer-fleisch bei 'Id ul Adha) und Takbirs, die in den Tashriq Tagen (von Facr des 9. Zil Hijra bis Asr des 13.) gemacht werden, den versammelten Muslimen erläutert werden. MASALAH: Es ist Sunna, etwas am 'Id ul Fitr Tag zu essen, bevor man sich zu dem Platz begibt, an dem Salat ul Fitr verrichtet wird, Sadaqat ul Fitr (Spende) zu geben und den Miswaak (Art Zahnbürste) zu benützen oder sonst die Zähne zu putzen, Ghusl zu nehmen, Festkleidung anzulegen (die beste Kleidung, die man besitzt. Das heißt nicht mit Anzug und Krawatte. Denn die Krawatte ist ein Symbol der Kufr-Betreibenden.), Parfüm zu benützen und sich an den Ort des Salat zu begeben und dabei leise vor sich hin Takbirs zu sprechen. Der Zeitraum, um die beiden 'Id Salats zu verrichten, erstreckt sich von dem Zeitpunkt, an dem sich die Sonne über den Horizont erhebt und noch ohne Schwierigkeiten anzusehen ist, bis zum Zenit am Mittag. Bei der Verrichtung der 'Id Salats spricht der Musalli drei extra-Takbirs unmittelbar nach Tahrima (dem EröffnunsTakbir) und hebt dabei seine Hände für jedes Takbir. Thanaa sollte vor und nicht nach den Extra-Takbirs rezitiert werden. Nach Thanaa wird Bismillah und Taawuz rezitiert. Nach der Rezitation von Fatiha und Sura und vor Ruku im zweiten Rakaat macht der Musalli drei weitere Takbirs und hebt für jedes die Hände. Danach macht er Takbir für Ruku. Dieses Takbir (das vierte) ist für die Durchführung des 'Id Salaat wesentlich (Wacib). Wird es ausgelas-sen, muss Secde Sahw gemacht werden (die späteren Fiqh Gelehrten kamen zur Ansicht, dass Secde Sahw bei 'Id Salaat nicht gemacht werden sollte, da dies zu großer Verwirrung führen würde). Es gibt kein Kaza für ein 'Id Salat für den Fall, dass jemand nicht in der Lage sein sollte, dieses 'Id Salat mit einem Imam zu feiern. Sollte 'Id ul Fitr Salat aus irgendeinem Grund nicht am richtigen Tag verrichtet werden können, so kann dies noch am nächsten Tag getan werden, jedoch nicht später. 'Id ul Adha Salat kann jedoch, wenn nö-tig, an jedem Tag bis zum 12. Zil Hijja verrichtet werden. MASALAH: 'Id ul Adha Salat wird wie 'Id ul Fitr Salat verrichtet, außer dass es nach 'Id ul Adha Salat Mustahabb ist, vom eigenen Uzhiyya oder Qurbani zu nehmen. Es ist nicht makruh, an jemandes Qur-bani vor Salat teilzuhaben (in den Dörfern beginnt die Zeit für Qurbani mit der wirklichen Morgendämme-rung; in der Stadt, in der 'Id Salaat gehalten wird, beginnt die Zeit für Qurbani unmittelbar nach Salaat). Der Zeitraum für Qurbani erstreckt sich bis zum Sonnenuntergang des dritten Tages, des 12. Zil Hijja. Weiters ist es makruh, Qurbani an irgendeinem dieser Tage nach Sonnenuntergang zu machen. Es ist daher in der Stadt nicht erlaubt, Qurbani vor 'Id ul Adha Salat zu machen). Ein weiterer Unterschied zwi-schen den beiden 'Ids ist, dass bei 'Id ul Adha jemand die Takbirs laut rezitieren sollte, wenn er sich zum 'Id Salat begibt. MASALAH: Gemäß Imam Abu Hanifa ist es für den Muqim, der in der Stadt lebt, Wacib, die Takbirs Tashriq gleich nach jedem Fardh Salat, welches in Cemat verrichtet wurde, vom Morgen des Arafat Ta-ges bis Asr des 'Id Tages zu sagen. Seine beiden Begleiter sagen jedoch, dass die Takbirs von Fajr des Arafat Tages bis Asr des 11. rezitiert werden sollten. (Die Fatwaa wurde in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Begleiter des Imam, den Imamen Muhammad und Abu Yusuf, gegeben.) Sollte eine Frau oder ein Musafir Fardh Salat an einem dieser Tage in einer Cemat verrichten, deren Imam Muqim ist, verrichten, dann muss sie oder er die Takbirs Tashriq laut, einmal wie folgt sagen: ALLAHU AKBAR
ALLAHU AKBAR LA ILAHA ILLA 'LLAH
Sollte der Imam auf die Takbirs Tashriq vergessen, so sollte sie der
Muqtadi auf jeden Fall rezitieren.
Fünfzehntes Kapitel:
Vor Facr Salat ist es Sunna, zwei Rakat zu verrichten und in der ersten Sura "Kafirun" und in der zweiten Sura "Ihlas" zu rezitieren. Vor Zuhr und Jumuah Salaat sind vier Rakat mit einem Salam Sunna. Nach Zuhr sind zwei Rakat und nach Jumuah vier Rakaat mit einem Salam Sunna. Nach Abu Yusuf sind sechs Rakat mit zwei Salams nach Jumuah Salat Sunna (die Fatwaa ist mit Abu Yusuf). Es ist Mustahab (Erwünscht), nach Zuhr vier Rakat mit zwei Salams zu verrichten. Vor Asr sind entweder zwei oder vier Rakat Mustahab. Nach Maghrib sind zwei Rakat Sunna und danach sechs Rakat Mustahab. Diese werden Salat ul Aw-wabin genannt. Gemäß einer anderen Quelle setzt sich dieses Gebet aus 20 Rakaat zusammen. Vor 'Ischaa sind vier Rakat Mustahab. Nach 'Ischaa sind zwei Rakat Sunna und vier weitere Mustahab. Nach Witr Salat sind zwei Rakat Mustahab. Es ist Sunna Muakkada, Tahac’cud Salaat (Nafl Salat im letzten Drittel der Nacht) zu verrichten. Rasulul-lah (sallallahu alaihi veselam) hat nie Tahac’cud Salat absichtlich versäumt. (für den Propheten war al-lerdings Tahac’cud Salat verpflichtend. Hatte er (sallallahu alaihi veselam) aus irgendeinem Grund die-ses Salat ausgelassen, verrichtete Muhammed (sallallahu alaihi veselam), irgendwann unter Tags 20 Rakat als Kaza.) Tahac’cud Salat, welches von Rasulullah (sallallahu alaihi veselam), verrichtet wurde, bestand niemals aus weniger als vier und niemals aus mehr als zwölf Rakaat. Selbst zwei Rakat werden aber als Ta-hac’cud Salat angenommen. Muhammed (sallallahu alaihi veselam), pflegte Witr Salat immer nach Tahac’cud Salat zu verrichten, und dies ist Sunna. So sollte jeder, der es auf sich nehmen kann, Tahac’cud Salat zu verrichten, davon Abstand nehmen, dies nach Witr Salaat zu tun, denn so ist es am besten. Sollte er dies jedoch nicht auf sich nehmen können, sollte er Witr Salat verrichten, kurz bevor er sich zur Nachtruhe begibt. In diesem Fall ist das am vernünftigsten. Muhammed (sallallahu alaihi veselam), verrichtete sein Witr und Tahac’cud Salat manchmal in sieben, elf, 13 oder 15 Rakat. Manchmal wurden diese Rakat paarweise, manchmal in vier oder sogar alle auf einmal mit nur einem Salam ver-richtet. Manchmal erneuerte Rasulullah (sallallahu alaihi veselam), sein Wudu und benützte den Miswak nach zwei Rakat, und ging dann schlafen, nur um später wieder aufzuwachen, um zwei weitere Rakat zu verrichten (und so weiter bis Facr). Muhammed (sallallahu alaihi veselam), pflegte in seinem Tahac’cud Salat lange zu stehen, sogar solange, bis seine Mubarak (gesegneten) Füße anschwollen. Manchmal rezitierte Rasulullah (sallallahu a-laihi veselam), die ganze Sura "Baqara" im ersten Rakat, Sura "Al Imran" im zweiten, Sura "Nisaa" im dritten und Sura "Maida" im vierten Rakat. Sein (sallallahu alaihi veselam) Ruku war seinem Qiyaam angemessen (nicht zeitgleich). Das gilt auch für sein Secde, Qauma und Jalsa. Manchmal rezitierte Muhammed (sallallahu alaihi veselam), alle diese vier Suras in einem Rakat. Der dritte Kalif Uthman (radiallahu an) rezitierte einmal den ganzen Qur'an in einem Rakat von Witr Salat. Der Imam Abu Hanifa pflegte ebenfalls den ganzen Qur'an in einem Rakat von Tahac’cud Salaat zu rezitieren. Es ist Mustahabb (Erwünscht), jeden Tag soviel zu rezitieren, wie man glaubt, jeden Tag rezitieren zu können. Es ist vorzüglich, wenn jemand den gesamten Qur'an ein Mal, zwei Mal oder drei Mal im Monat rezitiert. Die meisten der Sahaba (radiallahu anhum) hatten die Gewohnheit, den gesamten Qur'an in sieben Nächten wie folgt zu rezitieren: 1. Sura Baqara, Al
Imran und Nisaa (mit Fatiha beginnend).
Der Qur'an sollte langsam und mit Aufmerksamkeit, sowohl auf die richtige Aussprache als auch auf die Bedeutung rezitiert werden (diese Rezitationsweise wird Tartil genannt). Es ist Mustahabb, dass jemand sein Facr Salat in einer Cemat verrichtet und sich anschließend in Dhikr oder Tilaawat vertieft, bis sich die Sonne über den Horizont erhoben hat. Sollte jemand zu dieser Zeit zwei Nafl Rakat verrichten, so bringt er den Segen einer Umra ("kleine Wallfahrt) und einer Hac ("Pilger-fahrt") auf sich, und wenn jemand darauf vier weitere Rakat verrichtet, wird Allah der Höchste jedes Be-dürfnis jener Person bis zum Sonnenuntergang decken. Dieses Salat wird Ischraq Salat genannt. Wenn die Hitze der Sonne, bevor sie den Zenit erreicht hat, stark geworden ist, pflegte Rasulullah (sal-lallahu alaihi veselam), so wird überliefert, acht Rakat eines Nafl Salat zu verrichten, welches Duha Salat genannt wird. Es wird auch überliefert, dass Rasulullah (sallallahu alaihi veselam), vier Rakat nach Mittag und vor Zuhr Salat verrichtet hat. Es ist Sunna, zwei Rakat Nafl Salat nach Wudu zu verrichten. Dieses Salat wird Tahiyyat ul Wudu ge-nannt. Es ist Sunna, zwei Rakat nach dem Betreten einer Mascid zu verrichten. Dieses Salaat wird Tahiyyat ul Mascid genannt. Es ist Sunna, nach Asr bis Maghrib mit Dhikr in irgendeiner Art beschäftigt zu sein. MASALAH: Es ist makruh, regelmäßig Nafl Salat in Cemat zu verrichten, außer im Monat Ramadhan, wenn es Sunna ist, jede Nacht nach 'Ischaa Salat 20 Rakaat mit zehn Salams zu rezitieren. In jedem Rakat sollten zehn Ayats rezitiert werden, so dass am Ende des Monats der gesamte Qur'an vollendet wird. Dies ist das Minimum, welches rezitiert werden sollte, egal wie bequem die Cemat auch sein sollte. Sollte sie jedoch mehr verlangen, können zwei, drei oder vier Khatams (Qur'an von Angang bis Ende zu rezitieren) verrichtet werden. Ebenso ist es Sunna, den Quran wenigstens einmal im Ramadhan kom-plett durchgelesen zu haben. Die Cemaat sollte jedesmal nach vier Rakat für eine ihrem Stehen in Salat angemessene Zeit sitzen und sich in Dhikr oder Salevat vertiefen. Dieses Salat wird Tarawih genannt. Nach Tarawih sollte Witr Salaat in Cemat verrichtet werden. Witr Salat
zu einer anderen Zeit als im Ra-madhan in einer Cemat zu verrichten, ist
makruh.
SALAT ISTIKHAARA (Gebet zur Entscheidung) Wenn jemand mit einer wichtigen Sache konfrontiert ist, ist es Sunna, Istikhara zu verrichten. Zuerst wird Wudu gemacht, dann werden zwei Rakat verrichtet, dann wird Allah durch die Rezitation von Fatiha gepriesen und anschließend Darud gemacht. Dann sollte folgende Dua’a gesprochen werden: "Oh Allah, aus Deinem Wissen erbitte ich Führung und aus Deiner Kraft um Stärke. Und ich erbitte aus Deiner unermeßlichen Freigebigkeit. Gewiß bist Du mächtig und ich bin es nicht, gewiß bist Du wis-send und ich bin es nicht, und Du weißt das Verborgene. Oh Allah, wenn Du diese Angelegenheit (nun sollte der Bittende seine Angelegenheit, z. B. eine Reise, erwähnen) als gut für meine Religion, für mein weltliches Leben, mein Leben in der nächsten Welt, für meine momentanen und künftigen Le-bensumstände erachtest, so beschließe sie für mich. Erachtest Du sie (die Angelegenheit) als schädlich für meine Religion, mein weltliches Leben, mein Leben in der nächsten Welt, für meine momentanen und künftigen Lebensumstände, so halte sie von mir ab und wende mich ab von ihr und beschließe für mich, was gut ist, was immer es auch sein mag, und laß mich damit einverstanden sein."SALAT TAUBA (Gebet der Reue) Wenn jemand eine Missetat begangen hat, sollte er so schnell wie möglich
Wudu machen und zwei Ra-kaat Nafl Salat mit der Niyat für Tauba verrichten,
Allah lobpreisen, Darud für Rasulullah (sallallahu alaihi veselam),
sprechen und bereuen, bis er echte Reue empfindet und beschließt,
diese Missetat nicht mehr zu begehen. Nach dem Salat soll er versuchen
keine Sünden mehr zu begehen. Allah verspricht im Qu-ran, wer aufrichtig
bereut, dem will ER vergeben.
SALAAT HAAJAT (Gebet um Hilfe) Wenn jemand etwas dringend braucht, sollte er Wudu machen, zwei Rakat Nafl Salaat verrichten, Allah lobpreisen, Darud rezitieren und dann folgende Duaa sprechen: "Es gibt keinen Gott außer Allah, dem Milden, dem Freigiebigen. Ich feiere die Ehre Allahs, des Herrn des prächtigen Throns. Alles Lob sei Allahs, dem Herrn der Welten. Ich erbitte von Dir die Versiche-rung Deiner Vergebung, sowie an jeder Tugend teilhaben zu können und Freiheit vor jeder Versuchung. Laß keine Missetat an mir, außer welche Du vergeben hast, keine Sorge, außer welche die Du von mir genommen hast, kein Bedürfnis, welches Deinem Wohlgefallen entgegensteht und für welches Du vor-gesorgt hast. 0 Gnädigster der Gnädigen.SALAT TASBIH Salat Tasbih wird verrichtet, um Vergebung aller großen und kleinen Missetaten, absichtlich oder unab-sichtlich begangenen, öffentlichen und geheimen, zu erlangen. Es wird überliefert, dass Muhammed (sallallahu alaihi veselam), seinen Onkel Abbas (radiallahu an), ihm, lehrte, Salat Tasbih in folgender Weise zu verrichten: Vier Rakat, in jedem Rakat nach der Rezitation des Qur'an ist folgendes Tasbih 15 Mal zu sprechen: SUBHANALLAH VEL HAMDULILLAH VE LA ILAHA ILLA ALLAH VA ALLAHU AKBAR In Ruku wird Tasbih erneut zehn Mal rezitiert dann in Qauma zehn Mal, in Secde zehn Mal, in Jalsa zehn Mal, im zweiten Secde zehn Mal und dann in der sitzenden Stellung nach dem zweiten Secde zehn Mal. In jedem Rakat wird dieses Tasbih 75 Mal rezitiert; und in vier Rakat ist die Gesamtzahl 300 Tasbihs. Sollte dies überhaupt möglich sein, sollte dieses Salat jeden Tag verrichtet werden oder einmal in der Woche oder einmal im Monat oder einmal im Jahr oder zumindest einmal im Leben. Es ist vorzüglich, wenn vier der Musaabihaat Suras in den vier Rakat des Salat ul Tasbih rezitiert wer-den. Es gibt sieben dieser Suras: Bani Israel, Hadid, Hashr, Saff, Jumuah, Tahaabun, A'ala (eine leichte-re Masnun Rezitation wird von Abdullah ibn Abbas wie folgt erzählt: Sura Takaathur, Sura Asr, Kafirun, Sura Ihlaas). SALAT KUSUF Bei einer Sonnenfinsternis ist es für einen Imam, der Jumuah Salat
leitet (und gemäß den Imamen Schafi und Malik für jeden
Imam), Sunna, zwei Rakat Salat zu leiten. Jedes Rakat hat, wie in jedem
an-deren Salat ein Ruku, und die Rezitation sollte ausgedehnt sein und
langsam vorgenommen werden. Die Rezitation sollte gemäß den
Imamen Abu Yusuf und Muhammad laut geschehen. Nach dem Salat sollte sich
das Cemat in Dhikr vertiefen, bis die Sonne wieder erscheint. Sollte keine
Cemat zustande kommen, kann der einzelne zwei oder vier Rakat für
sich alleine verrichten, wie er es tun würde, wenn es eine Mondfinsternis,
einen Orkan, ein Erdbeben oder sonst ein Naturereignis dieser Art geben
sollte.
SALAT ISTISQAA Wenn Rasulullah (sallallahu alaihi veselam), Regen erflehte, verrichtete er manchmal nicht mehr als Dua’a, während er (sallallahu alaihi veselam), zu anderen Zeiten eine besondere Dua’a in der Khutba während Cumuah Salat sprach. Der Kalif Umar (radiallahu an), pflegte nur zu den Leuten herauszukommen (und die Minbar zu erstei-gen) und Istighfar (Vergebung von Allah zu erflehen) zu sprechen ("Und, O mein Volk, erbittet eures Herrn Vergebung, wendet eure Reue Ihm zu, und Er wird des Himmels Schleusen über euch öffnen und eure Stärke bis zur Fülle vermehren" Sura Hud: 50). Imam Abu Hanifa hielt Salat (in Cemaat), um Regen zu erbitten, (im Gegensatz zu den anderen Immen) nicht für Sunna. Statt dessen meinte er, dass die Bitte um Regen aus Dua’a und Istighfar besteht. Wenn jemand will, kann er dieses Salat auch alleine zu diesem Zweck verrichten. Es gibt jedoch einen verläßlichen Hadith, welcher überliefert, dass Muhammed (sallallahu alaihi vese-lam), bei seiner Bitte um Regen, das Gebet mit einer Cemaat verrichtete. Daher sind die Imame Abu Yusuf und Muhammad und die meisten Fiqh Gelehrten der Meinung, dass der Imam eine Cemaat von Muslimen auf einen offenen Gebetsplatz führen und dort mit ihnen zwei Rakat Salat verrichten und jedes Rakat laut rezitieren sollte. Nach dem Salaat sollten wie bei 'Id Salaat zwei Khutbas vorgetragen, sowie Istighfar und die folgende Dua’a gesprochen werden: ("O Allah, gib uns Regen, der uns hilft, der fruchtbar ist, nützlich und nicht zerstörend, jetzt und nicht später, der unser Getreide reich wachsen lässt. Allah gib Deinen Untertanen und Deiner Herde Regen. Sende Deine Gnade hernieder. Gib Leben Deinem Land, welches tot ist.") Danach sollte der Imam (und niemand anders) die Falte seines Schultertuchs umdrehen (war es von rechts nach links über seine Schulter gefaltet, sollte er es von links nach rechts falten u.u.) MASALAH: Nafl Salat wird, wenn es einmal begonnen wurde, Wajib. Wird ein Nafl Salat ungültig, müs-sen zwei Rakat Kaza gemacht werden. Bei den Hanafi Gelehrten herrscht darüber Einheit, dass jemand, wenn er Niyyat gemacht hat, zwei Rakaat Nafl Salat zu verrichten, auch für die Erfüllung verantwortlich ist, genau wie für alles andere, was Wajib ist. Sollte er aus irgendeinem Grund die zwei Rakat nicht ver-richten können, so ist es Wajib, Kaza für das Salat zu machen. Verschiedene Meinungen gibt es dar-über, wenn jemand Niyyat für vier Rakat gemacht hat und diese nicht verrichten konnte. Die Meinungen der Imame sind: 1. Gemäß Imam Abu Yusuf sind, wenn der Musalli die Rezitation ausgelassen hat, die ersten beiden Rakat gültig. Tahrima, mit anderen Worten bleibt der Beginn gültig, und die zweiten beiden Rakat können ordentlich begonnen werden. 2. Gemäß Imam Muhammad wird auch Tahrima ungültig, wenn in den ersten beiden Rakat die Rezitation ausgelassen wurde, daher können auch die zweiten beiden Rakat nicht ordentlich begonnen werden. 3. Gemäß Imam Abu Hanifa wird Tahrima ungültig, wenn in den ersten beiden Rakat die Rezi-tation ausgelassen wurde, und daher können die zweiten beiden Rakat nicht ordentlich begonnen werden. Das bedeutet, wenn der Musalli vier Rakaat Nafl Salat zu verrichten hatte und die Rezitation gänzlich ausgelassen hat, ist er gemäß den Imam Abu Hanifa und Muhammad für Kaza von nur zwei Rakat ver-antwortlich. Da Tahrima ungültig geworden war, sind die zweiten beiden Rakat von vornherein ungültig und können nicht gegen ihn gezählt werden. Gemäß Imam Abu Yusuf muss er Kaza für alle vier Rakat verrichten, da durch sein Auslassen der Rezitation in den ersten beiden Rakat, Tahrima nicht ungültig geworden ist, war sein Einstieg in das zweite Paar der Rakat in Ordnung und daher ist er für vier Rakat Kaza verantwortlich. (Al Amriki) Gemäß Imam Abu Yusuf müssen vier Rakat Kaza gemacht werden, wenn aus irgendeinem Grund ein Nafl Salat vor der ersten Qada ungültig wurde, wenn Niyyat für vier Rakat gemacht wurde. Wenn der Musalli (a) nur in den ersten beiden Rakat (von vier aus Nafl Salat) rezitiert oder (b) nur in den letzten beiden Rakat (von vier aus Nafl Salat) oder (c) in einem der ersten beiden Rakat (von vier aus Nafl Salat) oder (d) in einem der letzten beiden Rakat (von vier aus Nafl Salat), dann muss er in allen vier Fällen, gemäß der übereinstimmenden Meinung aller Imame (obwohl aus verschiedenen Gründen) Kaza für nur zwei Rakaat verrichten. Wenn der Musalli (a) nur in einem der ersten beiden Rakat (aus vier Nafl) oder (b) in einem der ersten beiden und einem der letzten beiden Rakat rezitiert, muss er in beiden Fällen gemäß Imam Muhammad Kaza für nur zwei Rakat verrichten. Gemäß Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf hat er vier Rakat Kaza zu verrichten (die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf). Wenn der Musalli vorhat, vier Rakat Nafl zu verrichten und vergißt, in seiner ersten Qada zu sitzen, wird sein Salat gemäß Imam Muhammad ungültig. Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Abu Yusuf wird Salat nicht ungültig, jedoch muss Scede Sahw verrichtet werden, wenn die Unterlassung willentlich geschehen ist (die Fatwa ist mit den Imamen Abu Hanifa und Abu Yusuf). MASALAH: Wenn eine Frau gelobt hat, eine gewisse Anzahl von Rakat eines Nafl Salat zu verrichten oder am nächsten Tag zu fasten und dann bemerkt, dass ihre monatliche Haiz begonnen hat, muss sie (dafür) Kaza machen, wenn ihre Haiz beendet ist. MASALAH: Es ist Jaiz, Nafl Salat in sitzender Stellung zu verrichten, selbst wenn man in der Lage ist zu stehen und keine Entschuldigung für die sitzende Stellung hat. Auf jeden Fall bringt die sitzende Verrich-tung ohne begründete Entschuldigung den halben Segen der stehenden Verrichtung desselben Salat. Weiters ist es Jaiz, wenn jemand sein Salat stehend begonnen hat, (ab einem bestimmten Zeitpunkt) während der Verrichtung zu sitzen und in dieser Stellung Salat zu beenden. Trotzdem ist dies makruh, wenn es dafür nicht eine Entschuldigung wie z. B. Müdigkeit gibt. So ist es auch Jaiz, mit Müdigkeit als Entschuldigung Nafl Salat gegen eine Wand gelehnt, zu verrichten. MASALAH: Es ist gestattet, auf einem Reittier sitzend, Nafl Salat zu verrichten, wenn man sich außer-halb der Stadtgrenzen befindet, indem man Ruku und Scede durch Gesten andeutet, ohne Rücksicht darauf, in welche Richtung man reitet. Es sollte nicht vergessen werden, dass diese Masalahs sich nur mit Nafl Salat beschäftigen. Ein Fardh Salat darf gemäß Imam Abu Hanifa und Imam Schafi nur auf einem Reittier verrichtet werden, wenn man verfolgt wird und um sein Leben fürchtet. In allen anderen Fällen ist dies haram. Dasselbe gilt für Salat an Bord eines Schiffes auf See und in einem fahrenden Zug. Wenn Fardh Salat sitzend verrichtet wird, ist es gemäß Imam Abu Hanifa makruh und gemäß seinen beiden Begleitern Imam Abu Yusuf und Imam Muhammad haram. Es ist auch notwendig, Salat der Qibla zugewendet zu beginnen und dies auch während des Salat ständig zu bleiben, auch wenn das Fahrzeug (ausgenommen Flugzeuge seinen Kurs ändert. (Al Amriki: gemäß der Auskunft des Mufti Wali Hasan, Büro d. Jamiah ul Ulum ul Islamia in Karachi und dem Buch "Ma'arif us Sunan" (Kommentar der Ahadith des Imam Abu Isa, bekannt unter "Jami ut Tirmizi" des Sheikh ul Hadith Maulana Muhammad Yusuf al Banuri). MASALAH: Wenn jemand sein Salat beginnt und auf einem Reittier sitzt,
dann aber absitzt, hat er sein Salat stehend zu beenden und Ruku und Scede
in der üblichen Weise auszuführen. Gemäß den Ima-men
Abu Yusuf und Muhammad hat man jedoch Salat neu zu beginnen. Sollte Salat
am Boden begon-nen werden und man sitzt dann auf, wird Salat ungültig
und man hat Kaza zu machen. Alle Imame sind in diesem Punkte einig.
Sechzehntes Kapitel:
Secde Tilaawat wird für jedermann Wajib, der ein Ayat Scede aus dem Qur'an rezitiert, hört oder sogar unabsichtlich mithört. (Im Qur'an gibt es 14 solcher Verse, die in den meisten Ausgaben gut ersichtlich markiert sind.) MASALAH: Wenn der Imam ein Ayat Secde rezitiert, und sei dies auch schweigend, wird es für den Muqtadi Wajib, Secde zu verrichten. Die Rezitation des Muqtadi veranlaßt niemanden obligatorisch, Secde zu verrichten. Eine Ausnahme dieser Regel stellt der Fall dar, dass ein Muqtadi solch eine Ayat rezitiert, während er an dieser Cemaat vorübergeht (in welcher der Muqtadi steht. Der Vorübergehende wird Sajda Tilaawat zu machen haben und die anderen Muqtadis nicht). Gleicherweise verpflichtet je-mandes Rezitation eines Ayat Secde in Ruku, Qauma, Secde oder Jalsa niemanden zu Secde Tilaawat. MASALAH: Sollte ein Musalli die Rezitation von jemandem außerhalb des Salat mithören, so hat er Secde nach Beendigung seines Salat zu verrichten. Sollte er Secde während seines Salat verrichten, so ist dies nicht in Ordnung, obwohl Salat dadurch nicht fasid wird. (In solch einem Fall hat er sich nach seinem Salat noch einmal in Secde zu begeben.) MASALAH: Hört man einen Imam (während er Salat leitet) ein Ayat Secde rezitieren und schließt sich diesem Salat an gerade bevor der Imam Secde verrichtet, so wird man dies mit dem Imam tun. Schließt man sich dem Salat an, nachdem der Imam Secde verrichtet hat, jedoch im selben Rakat, dann hat man überhaupt kein Secde zu verrichten. Schließt man sich dem Salat an, jedoch in einem anderen Rakat als in dem, in dem der Imam Secde verrichtet hat, so verrichtet man Secde nach der Beendigung des Salat, ganz so als hätte man sich dem Salat gar nicht angeschlossen. MASALAH: Secde Tilaawat, welches Wajib während der Verrichtung eines Salat wurde, darf nicht (in Kaza) nachgeholt werden. Secjea wird entweder im Salat oder überhaupt nicht verrichtet (in welchem Fall eine Missetat begangen wurde, die sofort nach Tauba (Reue) verlangt und man Allah um Verzei-hung und Vergebung bitten sollte). Wenn ein Musalli darauf vergißt, dass er Secde Tilaawat zu machen hat und ihm dies vor der Beendigung seines Salat einfällt, kann er Secde in dem Moment verrichten, in dem ihm die Verpflichtung dazu zu Bewußtsein kam, egal ob er sich in Ruku, Qada oder sogar Secde befindet, jedoch hat er sein Ruku, Qada oder Secde anschließend zu wiederholen. (Der aufmerksame Muslim wird bemerkt haben, dass das Secde in diesem Masalah, außerhalb des Salat Wajib wird). MASALAH: Wenn jemand einen Ayat Secde außerhalb Salat rezitiert und dann während Salat densel-ben Ayat wiederholt und dann Secde Tilaawat verrichtet, so hat er mit diesem einen Secde der Pflicht genügt. Hat er jedoch nach der Rezitation außerhalb des Salat Secde Tilaawat verrichtet, so hat er dies nach erneuter Rezitation desselben Ayats in Salat zu wiederholen. MASALAH: Wiederholt jemand in sitzender Stellung einen Ayat Secde immer und immer wieder, ist nur ein Sajda Tilaawat für ihn (Wajib). Wechselt er jedoch dabei seinen Sitzplatz oder rezitiert er einen ande-ren Ayat Secde, hat er ein weiteres Secde zu verrichten. Wechselt ein Zuhörer der wiederholten Rezita-tion seinen Platz, so hat er für jeden Platzwechsel ein weiteres Secde zu verrichten. Bleibt der Zuhörer auf seinem Platz und der Rezitierende wechselt den seinen, genügt für den Zuhörer ein Secde Tilaawat, und der Rezitierende hat für jeden Platzwechsel ein Secde Tilaawat auszuführen. MASALAH: Secde Tilaawat wird wie folgt verrichtet: Vorausgesetzt, die Vorbedingungen für Salat sind erfüllt (wie Tahaarat etc.), sollte derjenige, für den Secde Tilaawat Wajib wurde, (Takbir sprechen und) sich dann in Secde begeben und Tasbihs sprechen (welche er gewöhnlich in seinem Salat spricht oder welche im Hadith überliefert sind). Wenn er nach Vollendung des Secde wieder den Kopf hebt, spricht er noch einmal Takbir (und Secde Tilaawat ist vollendet). Es gibt dabei weder Tahrima noch Tashahhud oder Salam. MASALAH: Es ist makruh, eine gesamte Sura zu rezitieren und Ayat Secde auszulassen. Das Gegenteil zu tun, ist nicht makruh, obwohl es angeraten ist, ein oder zwei Ayat mit Ayat Secde in der Rezitation zu verbinden. Das beste ist es, wenn man Ayat Secde in der Gegenwart anderer rezitiert,
dies schweigend zu tun, da-mit Secde nicht Wajib für sie wird.
Das Buch über Cenaze / Totengebet
Die ständige Erinnerung an den Tod und das Wesentliche eines Testamentes bereit zu haben, ist Mustahabb (Erwünschenswert); und dies umzusetzen, wenn der Tod nahe scheint, ist Wajib (Pflicht). In einem Hadith wird berichtet, dass jemandem der Rang eines Schahid (Märtyrers) zuteil wird, wenn er sich täglich 20 Mal an den Tod erinnert. MASALAH: Wenn jemandem der Tod naht, sollte Talqin der Kalima Schahadat gemacht werden Kalima (das Glaubensbekennis) sollte laut von den Anwesenden derart vorgetragen werden, dass der Sterben-de mit einstimmt und so die Welt mit der Kalima auf den Lippen verlässt. In keinem Fall soll der Sterben-de gezwungen werden, die Kalima zu rezitieren. Die Suras Ya Sin und R'ad sollten ebenfalls in seiner Anwesenheit rezitiert werden. Ist er verschieden, sollten seine Augen und sein Mund geschlossen wer-den, und der Tote sollte mit aller gebotenen Eile für das Begräbnis vorbereitet werden. MASALAH: Bevor der Körper gewaschen wird, (sollte auch der Tisch gewaschen) und Räucherwerk angebrannt werden. (Nachdem der Tote auf den Tisch gelegt wurde, sollte der gesamte Schmuck, Perü-cken, falsche Zähne etc. entfernt werden.) Wenn die Kleider ausgezogen sind (der Körper der Qibla zu-gewandt) und nur mehr die Aurat (Geschlechtsteil, welche nicht öffentlich zur Schau gestellt werden dür-fen) bedeckt bleiben, sollten alle Haqiqi Najaasat weggewaschen werden. Dann sollte dem Verstorbe-nen Wudu gemacht werden (wenn für den Toten zu Lebzeiten Fardh Salat obligatorisch gewesen ist oder er das Pubertätsalter erreicht hat), obschon es nicht notwendig ist, den Mund und die Nase zu spü-len. (Man kann ein feuchtes Tuch benützen, um Mund und Nase zu reinigen. Ist jemand in Canabet, Haiz oder Nifaas gestorben, sollten Mund und Nasenöffnungen schon ausgespült werden.) Das Bart- und Haupthaar sollte dann (ohne es zu kämmen) mit Duftwasser gewaschen werden (es kann auch Sei-fe verwendet werden, falls nichts anderes vorhanden ist. Die Fingernägel oder Haare müssen nicht ge-schnitten werden). Danach sollte der Körper des Verstorbenen mit Wasser, in dem die Blätter des Juju-be- oder Lotusbaumes gekocht wurden gewaschen werden (oder mit Wasser welches irgendwie anders organisch parfümiert wurde). Gewaschen wird der Körper, indem er zuerst auf die linke Seite gerollt und rechts (vom Kopf bis zu den Zehen) gewaschen und dann auf die rechte Seite gerollt und links gewaschen wird, wobei man das Wasser ganz frei über den gesamten Körper fließen lässt. Nachdem der Körper anschließend in sitzen-de Stellung aufgerichtet wurde, sollte langsam über den Bauch nach unten gestrichen werden, und wenn irgend etwas herauskommt, sollte es weggewaschen werden. Es ist dann nicht unbedingt notwendig, die gesamte Waschprozedur zu wiederholen (zu diesem Zeitpunkt ist es angebracht, drei Mal Kampferwas-ser über den ganzen Körper auszugießen). Nachdem der Körper nun abgetrocknet wurde, sollten das Bart- und Haupthaar parfümiert und Kampfer auf die Körperteile aufgetragen werden, die in Secde (Nie-derwerfung) mit dem Boden in Berührung kommen. Dann ist der Körper bereit, mit dem Kafan (Toten-gewand) umgeben zu werden. Für Männer sind gemäß Imam Abu Hanifa drei (weiße) Tücher als Kafan Sunna. Eines (Qamis) reicht bis zur Hälfte der Waden, und die beiden anderen (Isaar und Lifaafa) vom Kopf bis zu den Zehen. In einem Hadith ist festgehalten, dass Muhammed (sallallahu alaihi veselam), in drei Leichentüchern be-graben wurde und dabei kein Qamis verwendet wurde. Dieser Hadith geht auf Aisha (radiallahu an) zu-rück und wurde von Imam Schafi für die Empfehlung benutzt, drei Leichentücher gleicher Größe zu ver-wenden. Ein weiterer, von Ibn Abbas (radiallahu an) überlieferter Hadith berichtet, dass Rasulullah (sal-lallahu alaihi veselam), in drei Leichentüchern beerdigt wurde, von denen eines ein Qamis war. Unter anderem wegen der Tatsache, dass Ibn Abbas als männlicher Verwandter Zutritt zu den Beerdigungs-vorbereitungen hatte, hat es die Hanafi Uleema (Gelehrtengesellschaft) vorgezogen, diesen Hadith gel-ten zu lassen, und hält daher einen Qamis für Sunna. Die masnun Methode, den männlichen Körper mit dem Kafan zu bekleiden, ist wie folgt: Man breitet alle drei Kafans auf dem Boden, einen über dem anderen, aus. Zuerst Lifaafa, dann Isaar und dann Qamis. Dann legt man den Körper darauf, faltet den Qamis über den Körper und entfernt das Tuch, welches während der Waschung die Aurat (jene Körperteile, welche in der Öffentlichkeit nicht zur Schau gestellt werden dürfen) bedeckt hat. Dann faltet man die linke Schoß des Isaar über den Qamis und dann die rechte. Gleicherweise wird das Lifaafa über das Isaar geschlagen. Man verschließt das Kopf- und Fußende des Lifaafa mit Stoffbändern. Auch um die Mitte kann man ein Band schlingen, damit der Kafan nicht verrutscht. Es ist Bidat (unzulässige Neueinführung), den Verstorbenen mit einem Turban zu bekleiden (oder irgend etwas auf den Körper oder Kafan zu schreiben). Sind drei Tücher für die Bestattung nicht vorhanden, werden auch zwei genügen. Hazrat Hamsa radiallahu an), wurde nur in einem Kafan begraben, der seinen Kopf freigab, wenn man ihn über die Füße zog und die Füße freiließ, wenn man ihn über den Kopf zog. Es wurde schließlich in Übereinstimmung mit den Anordnungen Rasulullahs, (sallallahu alaihi veselam)), der Kafan über seinen Kopf gezogen und seine Füße mit Gras bedeckt. Für eine Frau sind noch zwei weitere Leichentücher zusätzlich notwendig: ein (Khimaar oder Schleier), schalähnliches Tuch, in welches ihr Haar eingebunden wird und welches dann über ihrer Brust gefaltet wird; sowie als zweites ein Sina Band, um ihre Brüste zu halten, welches ihren Oberkörper bis zu den Schenkeln bedeckt. Wenn keine fünf Leichentücher zu Verfügung stehen, ist es ausreichend, sie in dreien oder so vielen, wie zu besorgen sind, zu begraben. Masnun ist es, die weiblichen Tote wie folgt mit dem Kafan zu bekleiden: Man breitet die vier Kafans, einen über den anderen auf dem Boden aus - zuerst Lifaafa, dann Sina Band, dann Isaar und dann Qamis - und bettet den Körper darauf. Dann schlägt man das Qamis über den Körper und entfernt das Tuch, welches ihre Aurat bedeckt hat, teilt das Haar in zwei Strähnen, legt es über die Brust und bedeckt den Kopf und das Haar mit dem Khimaar, ohne es zu befestigen oder einzuschlagen. Dann schlägt man die linke Seite des Isaar über das Qamis und Khimaar und dann die rechte Seite. Dann verschließt man das Sina Band in gleicher Weise über das Isaar und Lifaafa über das Sina Band. Zuletzt verschließt man die Enden des Lifaafa am Kopf- und Fußende mit Stoffbändern. Man kann auch um die Körpermitte ein Band schlingen, um den Kafan festzuhalten. MASALAH: Ghusl, Ankleidung für die Beerdigung, Verrichtung des Cenaasa Salat und Dafan (Beerdi-gung) der muslimischen Toten sind Fardh ul Kifaaya Eine der Gemeinschaft auferlegte Verpflichtung; wenn es schon nicht für jedes Individuum vorgeschrieben ist, so haben doch einige aus der Gemein-schaft die Verpflichtung zu übernehmen. Übernimmt keiner die Ausführung, so haben alle Mitglieder der Gemeinschaft die Verantwortung dafür zu tragen, dass ein Fardh nicht ausgeführt wurde. Gleicherweise sind I'tikaaf (Zurückziehen in der Moschee während der letzten 10 Tage im Monat Ramadhan), die Ge-meinschaft der Muslime zu verteidigen und islamisches Wissen zu erwerben Fardh ul Kifaaya. Cenaasa Salat darf nicht verrichtet werden, bevor der Körper nicht ordentlich gebadet und für die Beer-digung, wie oben beschrieben, vorbereitet wurde. MASALAH: Der Amir (oder sonst ein Führer der Muslime) ist die geeignetste Person, die berechtigt ist, Cenaasa Salat zu leiten, dann der Qasi, dann der Imam der örtlichen Mascid, dann die engsten Ver-wandten des Verstorbenen und dann die fernen Verwandten. Der Imam sollte eher der Vater als der Sohn des Verstorbenen sein. MASALAH: Es gibt vier Takbirs in Cenaasa Salat. Nach dem ersten Takbir sollte Thanaa rezitiert wer-den. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es nicht gestattet, Fatiha in Cenaasa Salat zu rezitieren. Die meisten ande-ren. Imame ziehen es jedoch vor, dass Fatiha nach Thanaa rezitiert wird. Nach dem zweiten Takbir (durch den Imam) wird Darud rezitiert. Nach dem dritten Takbir wird Dua’a für den Verstorbenen und alle Muslime wie folgt gesprochen: "0 Allah, vergib unseren Lebenden und Toten, den Anwesenden und Abwesenden, unseren Jungen und Alten, den Männern und Frauen. 0 Allah, wen Du am Leben hältst, laß ihn im Is-lam leben, und wen Du sterben lässt, laß ihn im Imaan sterben."
Bei Cenaasa eines Kindes muss (nach dem dritten Takbir) folgende Dua’a gesprochen werden: "0 Allah, mach ihn/sie zur Quelle unseres Heils und mach ihn/sie zu einer Belohnung und ei-nen Schatz für uns und eine(n) Fürsprecher(in) und jemanden, dessen Fürsprache ange-nommen wird."
MASALAH: Wenn jemand kommt, nachdem der Imam Cenaze Salat begonnen hat und ein oder mehre-re Takbirs gesprochen hat, so sollte er warten, bis der Imam das nächste Takbir spricht und sich dann dem Salat hinter ihm anschließen. Nachdem der Imam Salam gegeben hat, sollte der Zuspätgekomme-ne alle Takbirs, die er versäumt hat, nachholen (indem er "Allahu Akbar" für jedes ausgelassene Takbir spricht). Gemäß Imam Abu Yusuf braucht der Zuspätgekommene nicht auf das nächste Takbir des I-mam zu warten, um sich anzuschließen, sondern kann sich wie jede Person, die in einem der fünf tägli-chen Fardh Salats Tahrima ("Allahu Akbar" am Beginn des Gebetes zu sprechen) des Imam versäumt hat, sofort anschließen und später die versäumten Takbirs nachholen (die Fatwa ist hier mit Abu Yusuf). MASALAH: Es ist nicht Dschaiz (zulässig) Cenaze Salat auf einem Reittier zu verrichten (außer es liegt ein triftiger Grund vor. Dasselbe gilt für die Verrichtung des Cenaze Salats im Sitzen). MASALAH: Es ist makruh (verpönt, nicht gerne gesehen), Cenaze Salat in einer Mascid zu verrichten. MASALAH: Es ist nicht Dschaiz, Cenaze Salat für jemanden zu verrichten, der nicht anwesend oder so verstümmelt ist, dass nur mehr die Hälfte seines Körpers (oder nur der Körper ohne Kopf) vorhanden ist. MASALAH: Cenaze Salat kann für ein Neugeborenes verrichtet werden, welches nach der Geburt laut geschrien hat und dann verstorben ist, aber nicht für ein Neugeborenes, welches bei der Geburt keinen Laut von sich gegeben hat. (An diesem Kind sollte jedoch Ghusl vorgenommen werden und es sollte in Tücher gewickelt und begraben werden.) MASALAH: Ein Kind, welches ohne Vater und Mutter in einem nicht-muslimischen Territorium gefan-gengenommen wurde oder dessen Vater oder Mutter Muslim geworden ist oder welches selbst bei vol-lem Verstand den Islam angenommen hat, hat bei seinem Tod darauf Anspruch, dass für es Cenaze Salat verrichtet wird. MASALAH: Es ist Sunnat, dass vier Personen die Totenbahre tragen und dies mit angemessenem Schritt tun (weder laufen noch schleichen) und jene, die den Sarg zum Friedhof begleiten, gehen hinter-drein (machen die ganze Zeit Dhikr) und setzen sich nicht, bis die Totenbahre auf die Erde gesetzt wur-de. MASALAH: Im Grab (ungefähr so tief gegraben, wie der Verstorbene groß ist) sollte ein Lahd (oder Shiq) gemacht werden (Lahd ist eine Einbuchtung am Boden des Grabes, welche sich durch seine ganze Länge zieht und direkt von oben nicht sichtbar ist. Wo der Boden nicht fest genug ist, eine Lahd zu gra-ben, wird ein Shiq gemacht. Dies ist bloß eine Rinne, die am Boden des Grabes verläuft.) Der Verstor-bene sollte in das Grab von der Seite der Qibla gelegt werden. Dabei sollten die Worte "Bismillahi wa ala millati Rasulillahi" (laut) gesprochen werden. Der Körper sollte der Qibla zugewendet, (auf die rechte Seite) gelegt werden. Wird eine Frau begraben, sollte sie (und jene, die sie begraben) von den anderen abgeschirmt werden. (Nahe Verwandte können z.B. Tücher von außen hochhalten.) Nachdem das Lahd entweder mit unge-brannten Ziegeln oder Bambus (oder das Shiq mit Holzbrettern) bedeckt wurde, sollte das Grab mit Erde aufgefüllt und mit einem kleinen Erdhügel, (nicht höher als 30 Zentimeter) bedeckt werden. Es ist Sunna, mit drei Handvoll Erde das Zuschütten des Grabes zu beginnen. Bei der ersten Handvoll sagt man "Min haa Khalaqnaa"("Woraus wir dich erschaffen haben"), bei der zweiten "Fihaa Nu'idu kum" ("Worin wir dich zurückbringen") und bei der dritten "Wa min haa Nukhriju kum Taaratan Ukhraa" ("Und woraus wir dich wieder hervorbringen werden"). Es ist makruh, im Grab gebrannte Ziegel, Stöcke oder Kalk zu verwenden. MASALAH: Die erhabenen Kuppeln etc., die über manchen Sufi-Gräbern errichtet wurden, die Lampen, die man an ihren Gräbern brennen lässt und die vielen anderen Unsitten, die unter den Muslimen in Mode gekommen sind, sind alle Haram oder makruh. (Wenn jemand über solche Unsitten im Zweifel ist, sollte er diese Angelegenheit mit den Gelehrten seiner Gemeinschaft besprechen.) MASALAH: Wenn der Verstorbene begraben wurde, ohne dass Cenaze Salat
über ihm verrichtet wurde, kann dies jederzeit bis drei Tage nach
der Beerdigung an seinem Grab nachgeholt werden. Nach drei Tagen ist Cenaze
Salat haraam.
Zweites Kapitel:
Wer durch die Hände der Nicht-Muslime (in Dschihad) oder durch jene, die gegen den Kalifen revoltieren oder durch Straßenräuber oder durch eine, von einem anderen Muslim verübte Ungerechtigkeit getötet wurde oder auf dem Schlachtfeld (des Dschihad) tot aufgefunden wurde, wird aus der Sicht der Scharia ein Schahid (Märtyrer) unter folgenden Umständen: 1. Der Tod darf nicht aufgrund einer verhängten Strafe (wie Rajm, Qisaas oder Todesurteil eines Qasis) eingetreten sein, so dass niemand Blutgeld fordern kann. z.B. ein Straßenräu-ber, der gekreuzigt wurde (siehe Qur'an 5:33), wird kein Schahid, da auch die Personen, die ihn gekreuzigt haben, nicht von den Verwandten des Getöteten für Blutgeld verantwortlich gemacht werden können, da sein Tod aufgrund eines gültigen Richterspruchs erfolgt ist. 2. Er darf nicht minderjährig, geisteskrank, noch in Cenabat oder als Frau in Haiz gewesen sein. 3. Er darf vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod keinerlei Essen oder Trinken zu sich genommen, nicht geschlafen oder ausgiebig gesprochen und keinerlei medizinische Betreuung erfahren haben und weder mit Kaufen oder Verkaufen beschäftigt gewesen sein und nichts geerbt haben. 4. Vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod darf kein Salat Fardh für ihn gewor-den sein; ob er dieses Salat verrichtet hat oder nicht, ist in diesem Fall nicht ausschlagge-bend. Wenn bei einer Person, die ungerechterweise getötet wurde (den Märtyrertod starb), diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muss der Körper trotz der Tatsache, dass dieser Person alle Würden eines Schahid (in der nächsten Welt) zuteil werden, in Ghusl gewaschen und für die Beerdigung in der üblichen Weise vorbereitet werden. Der Schahid hingegen bekommt kein Ghusl (nicht einmal das Blut wird von seinen Wunden gewaschen) und er muss in den Kleidern, in welchen er gestorben ist, begraben werden. Dann kann Cenaze Salat (vor seiner Beerdigung) über ihm verrichtet werden (obwohl sein Körper nicht in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet wurde). Eine Person, die durch Qisaas oder Hadd (durch den Richterspruch eines Qasi für ein begangenes Verbrechen) hingerichtet wurde, ist kein Schahid. Solch eine Person bekommt Ghusl und über ihrem Körper wird Cenaze Salat verrichtet. Ein Straßenräuber oder Rebell, der für seine Verbrechen
hingerichtet wurde, bekommt Ghusl (und wird in der üblichen Weise
für die Beerdigung vorbereitet), doch wird kein Cenaze Salat über
ihm verrichtet (das Verbrechen dieser Leute richtet sich gegen die Gesellschaft
und die Bestrafung hierfür ist dement-sprechend streng und von exemplarischer
Bedeutung. Daher wird ihnen der Segen von Cenaze Salat vorenthalten, obwohl
sie als Muslime normalerweise darauf Anspruch hätten.) Der Selbstmörder
erhält ebenfalls Cenaze Salat. Es ist jedoch zu empfehlen, dass die
bedeutenden, gelehrten und frommen der Muslime dem Begräbnis fernbleiben
um dadurch den anderen zu verdeutlichen, dass Selbstmord ein äußerst
schweres Vergehen ist, welches sowohl Allah wie der Gesellschaft verhasst
ist.
Drittes Kapitel:
Wenn eine Frau verwitwet, ist es erforderlich, dass sie eine Trauerzeit von vier Monaten und zehn Tagen (Ma'tam) einhält. Während dieser Zeit darf sie sich nicht (mit hellen oder bunten Farben) schmücken, kein Parfüm, Öle oder Makeup benützen oder die Haare färben, außer sie hat eine Entschuldigung dafür. Außerdem darf sie das Haus ihres verstorbenen Mannes nur verlassen, wenn es unbedingt nötig ist (sie darf allerdings ihren täglichen Einkauf erledigen oder ihren Lebensunterhalt verdienen). Die Nächte muss sie ebenfalls darin verbringen, außer sie wurde delogiert oder das Haus ist niedergebrannt oder sie muss um ihr Gut oder Leben darin fürchten (in diesen Fällen darf sie sich an einem Ort ihrer Wahl niederlassen). Sollte ein anderer Verwandter als ihr Mann sterben, ist es für sie haram, mehr als drei Tage Ma'tam (Trauerzeit) einzuhalten. MASALAH: Es ist erlaubt, im Herzen zu trauern und Tränen über den Verstorbenen zu vergießen. Das absichtliche Erheben der Stimme, indem man schreit oder wehklagt (Nauha), das Zerreißen der Kleider, das sich an den Kopf und ins Gesicht Schlagen, alle diese Dinge sind haram. MASALAH: Es gibt eine gute Anzahl von Sahih (authentische) Ahadith, die klar feststellen, dass der Verstorbene (im Grab) wegen dem übermäßigen Wehklagen seiner Familie zu leiden haben wird. Diese Angelegenheit betreffend haben die Uleema (Gelehrten) verschiedene Auffassungen. Der Verfasser ist der Meinung, dass ein Verstorbener, der solche Praktiken gepflegt oder in seinem Testament verfügt hat oder über solch ein Verhalten seiner Familie erfreut gewesen wäre und nichts dagegen unternommen hätte, wegen des Verhaltens seiner Familie zu leiden haben wird. Andernfalls wird ein Muslim nicht für die exzessiven Taten anderer bestraft. MASALAH: Es ist Sunna, der Familie des Verstorbenen am Tag des Trauerfalls das Essen zukommen zu lassen (da sie aus Gründen der Trauer und wegen der Beerdiungsvorbereitungen möglicherweise keine Zeit hat, Essen zuzubereiten. Sollte man jedoch erfahren, dass für ihr Essen bereits gesorgt ist, wird es nicht mehr notwendig sein, ihnen welches zu senden). MASALAH: Es ist Sunna, folgenden Ayat aus dem Qur'an Macid zu sprechen,
wenn ein Unglücksfall eingetreten ist: "Wahrlich, wir gehören
Allah, und zu Ihm kehren wir zurück."
Viertes Kapitel:
Am Beginn seiner Sendung hat es der Prophet Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), den Muslimen untersagt, die Grabstätten ihrer Verstorbenen zu besuchen. Dies geschah, um die Muslime vor den heidnischen Bestattungsbräuchen zu bewahren. Als die Menschen im Islam erzogen waren, wurde es ihnen wieder gestattet, ihre Friedhöfe zu besuchen. Die Imame des Hadith Ibn Macah, Muslim und al Hakim haben berichtet, dass der Prophet Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), gesagt hat: "Ich habe euch davon abgehalten, eure Grabstätten zu besu-chen. Aber nun hört, könnt ihr gehen und sie besuchen." Der Gebrauch des männlichen Personalpronomens (ihr) im letzten Satz des Hadith hat einige Gelehrte veranlaßt zu folgern, dass die Untersagung nur für die Männer aufgehoben und den Frauen die Erlaub-nis dazu nie erteilt wurde. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, denn der Gebrauch des männlichen Perso-nalpronomens im Plural, um Männer wie auch Frauen anzusprechen, war im klassischen Arabisch höchst gebräuchlich. Das beste Beispiel dafür ist in der Tat der Qur'an selbst. Außerdem unterstützen die Ahadith diesen Anspruch nicht. Aisha, (radiallahu an), wird in einer Anzahl von Ahadith erwähnt, da sie der Nabiyy (sallallahu alaihi vesalam), auf ihre Frage nach dem angemes-senen Dua’a für den Friedhofsbesuch, belehrt hat. Wäre das Verbot noch in Kraft gewesen, wäre es für sie ja nicht notwendig gewesen, nach diesem Dua’a zu fragen. Im Isaaba des Hafiz ibn Hacar wird be-richtet, dass Aisha nach dem Tod ihres Bruders Abdur Rahman sein Grab besuchte. Hätte es dazu kei-ne Genehmigung gegeben, wäre sie bestimmt nicht hingegangen. Ein Hadith, von Imam al Hakim über-liefert, berichtet, dass Hazrat Fatima das Grab ihres Vaters Onkel, Hazrat Hamza, möge Allah zufrieden mit ihnen sein, jeden Freitag zu besuchen pflegte. Aufgrund dieser und weiterer Ahadith (Plural von Hadith; Überlieferung eines Prophetenausspruches) sind die meisten Gelehrten der Meinung, dass Frauen die Grabstätten besuchen dürfen, solange sie ihre Fassung bewahren können, ordentlich bedeckt gekleidet sind und von einem oder mehreren ihrer männ-lichen Angehörigen begleitet werden. Allahu alem. Es ist Sunna, beim Besuch der Grabstätten folgende Dua’a zu sprechen: "Friede sei auf euch, ihr Leute in den Gräbern, von den Muslimen und Gläubigen. Ihr seid un-sere Vorgänger und wir folgen euch nach. Wenn Allah es will, werden wir einander begegnen. Möge Allah mit denen unter uns Erbarmen haben, welche früh gerufen wurden. Ich erbitte von Allah unsere und eure Sicherheit. Möge Allah uns und euch vergeben und über uns und euch Gnade walten lassen." Auf Gewähr des Amir ul Muminin (Führer der Gläubigen), Hazrat Ali, radiallah an), wird berichtet, dass jeder, der an einem Friedhof vorbeigeht und elf Mal die Sura Ikhlaas (112) als Segen für die darin Be-grabenen rezitiert, den gleichen Segen wie die im Friedhof Beerdigten erhält. Auf Gewähr des Hazrat Abu Huraira, radiallahu an), wird berichtet, Rasulullah (sallallahu alaihi vesalam), habe gesagt, dass jeder, der die Suras Fatiha, Ikhlaas und Takaathur zugunsten der Verstorbenen rezi-tiert, der Fürsprache der dort Begrabenen (am Tage des Gerichtes) sicher ist. Hazrat Anas (radiallahu an), berichtet einen Hadith, in welchem festgestellt wird, dass, wenn jemand die Sura Yaa Sin auf dem Friedhof für die dort Begrabenen rezitiert, Allah ihre vorgesehene Bestrafung er-leichtert; und dem Rezitierenden wird entsprechend der Anzahl der dort Begrabenen Segen zuteil. MASALAH: Die meisten Gelehrten stimmen darin überein, dass der Segen tatsächlich die Verstorbenen erreicht, wenn jemand eine Handlung der frommen Ergebenheit (Ibaadat), sei es eine pekuniäre, (wie Sadaqa; Armensteuer) oder eine körperliche (wie Nafl Salat), mit der Absicht verrichtet, dass der Segen dieser Handlung den Verstorbenen zuteil werde. MASALAH: haram ist es, Secde (als Handlung der Gottesverehrung) an den
Gräbern der Propheten und Schaikh oder Tawaaf (Umkreisung) um ihre
Gräber zu machen oder ein Dua’a an einen Verstorbenen zu richten (im
Glauben, dass der Verstorbene direkt für die Beantwortung verantwortlich
sei) oder Verspre-chungen an die Bewohner der Gräber abzugeben (als
Gegenleistung für deren "Hilfe" bei der Erfüllung von Bittgebeten).
Tatsächlich führen diese Dinge geradewegs in Kufr. Rasulullah
(sallallahu alaihi vesa-lam), verfluchte die Leute, welche solche Dinge
taten, untersagte der Umma deren Praxis und trug uns auf, kein Idol aus
seinem Grab zu machen.
Das Buch über Zakat / Pflicht-SteuerEine weitere der fünf Säulen des Islam ist Zakat (Pflicht-Armenabgabe). Als nach dem Tod von Mu-hammed (sallallahu alaihi vesalam), bestimmte Stämme der Araber revoltierten und beschlossen, die Zahlung von Zakat zurückzuhalten, befahl der Kalif Abu Bakr radiallahu an), in Übereinstimmung mit allen der Sahaba, Dschihad (Anstrengung auf Allahs Weg) gegen die Vorenthalter. (Ihr Zurückhalten des Zakat, welches auf der Überzeugung begründet war, dass die Qur'anverse über Zakat nach dem Tod vov Rasulullah (sallallahu alaihi vesalam), keine Gültigkeit mehr hätten, stellte tatsächlich eine Verleug-nung des Qur'an dar, und dies ist Kufr. Also war ihr Verbrechen, für welches der Kalif Dschihad gegen sie erklärte, nichts anderes als Abtrünnigkeit.) Jemand, der die Notwendigkeit Zakat zu zahlen, verleugnet, ist ein Kafir
(Glaubensverweigerer) (denn er verleugnet den Qur'an, der klarstellt, dass
Zakat notwendig ist). Jemand, der Zakat nicht zahlt, obwohl er weiß,
dass es notwendig ist (aus Knausrigkeit oder Nachlässigkeit), ist
ein Fasiq oder Übeltäter (und muss seine Übeltat bereuen).
Erstes Kapitel:
Zakat ist Wacib für jeden freien, reifen und geistig gesunden Muslim, der ein Nisaab (siehe Wörterkiste) besitzt, von welchem alle Schulden und die Ausgaben für den Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, Unter-kunft etc.) abgezogen wurden. Weiters für den, der ein wachsendes Vermögen (z.B. eine Tierherde oder eine Kapitalinvestition) besitzt und in dessen Besitz dieses Nisaab für ein Jahr gewesen ist. MASALAH: Wenn jemand in den Besitz eines Nisaab gekommen ist und davon Zakat zahlen möchte, obwohl es sich noch kein Jahr in seinem Besitz befunden hat, kann er davon Zakat zahlen und es wird als vollständig bezahlt anerkannt. MASALAH: Wenn jemand ein Nisaab besitzt und Zakat für mehrere Nisaabs freiwillig bezahlt hat und dann in den Besitz von genau dieser Anzahl von Nisaabs gelangt, so gilt seine Bezahlung als vollständig und er hat nicht noch einmal zu bezahlen. MASALAH: Zakat ist gemäß Imam Abu Hanifa nicht Wacib auf ein Nisaab, welches im Besitz eines Kin-des oder Geisteskranken ist. Gemäß den anderen Imamen (Malik, Schafi und Ahmad) ist dies Wacib und muss von den Eltern oder dem Vormund erledigt werden. MASALAH: Zimaar (Besitz, von dem es höchst unwahrscheinlich ist, dass daraus jemals Profit gezogen werden kann) oder verlorenes Eigentum oder solches, das man sich ohne Zeugen widerrechtlich ange-eignet hat oder eine ausständige Schuld, welche der Schuldner abstreitet und für die es keinen Beleg gibt oder was vergraben wurde und man hat den Ort vergessen oder was vom Kalifen (oder vom Staat) beschlagnahmt wurde: für all dieses Eigentum ist kein Zakat zu bezahlen (Imam Schafi ist jedoch der Ansicht, dass es bei allen erwähnten Fällen Wacib ist, Zakat zu bezahlen). Sollte man wieder in den Be-sitz eines solchen Eigentums gelangen, ist es nicht notwendig, für die vergangene Zeit, in der man nicht im Besitz dieses Vermögens war, Zakat zu zahlen. Wenn die ausstehende Schuld jedoch vom Schuldner eingestanden wird, auch wenn dieser offiziell zah-lungsunwillig ist oder wenn es Zeugen für die Schuld gibt oder wenn der Qasi davon weiß oder wenn jemand etwas in seinem eigenen Haus vergraben (und den Ort vergessen) hat, dann ist es in diesen Fällen Wacib, davon Zakat zu zahlen und (gleicherweise) auch für die Zeit, in welcher man dieses Ver-mögen nicht besessen hat. MASALAH: Zakat eines ausstehenden Schuldanspruchs muss in dem Moment gezahlt werden, in dem die Schuld eingetrieben wird. Folgendes sollte für das weitere Verständnis gesagt werden: Man unter-scheidet einen starken, einen mittleren und einen schwachen Zahlungsanspruch: 1. Der schwache Anspruch besteht aus dem, was in jemandes Besitz gelangte, ohne eine Gegenleistung dafür erbracht zu haben, wie z.B.: Meraath oder Erbe; oder es gelangt in je-mandes Besitz durch eines anderen Handlung, jedoch ebenfalls ohne Gegenleistung, wie z.B. Wasiyyat (Vermächtnis), oder man bekommt durch jemandes Mühe etwas und gibt etwas da-für, was aber dem tatsächlichen Wert nicht entspricht, wie Mahr oder Mitgift, welche im Tausch für die Ehre einer Frau gegeben wurde. Wenn dieser Anspruch eingehoben wird, wird Zakat dafür Wacib, wenn der Anspruch den Nisaab ("Steuerfreibetrag") überschreitet und ein Jahr in Besitz gehalten wurde. 2. Der mittlere Anspruch besteht aus dem Besitzrecht auf etwas, was man im Güterverkehr untereinander ausgetauscht hat, ohne dabei eine Geschäftsabsicht gehabt zu haben, wie z.B. der Preis für die eigenen Kleider, wenn sie jemand anders genommen hat. Zakat muss dafür bezahlt werden, wenn der Betrag den Nisaab überschreitet, obschon es dafür nicht nötig ist, diesen Betrag ein Jahr lang besessen zu haben. 3. Der starke Anspruch besteht aus dem Besitzrecht auf etwas, was man im Zuge des Wa-renverkehrs ausgetauscht hat, mit der Absicht damit Handel zu treiben. Zakat dafür zu bezah-len ist sofort nach Bezahlung fällig. Die Rate ist ein Dirham für vierzig.) Wenn sich die Zahlung eines Anspruchs aus einem Geschäftsfall ergibt, muss 2,5 Prozent Zakat gezahlt werden, wenn der Betrag 40 Dirhams (Ein Dirham ist eine Silbermünze 3,08 Gramm) überschreitet. Be-steht der Anspruch durch etwas anderes als Handel (wie der Preis für etwas, das gerichtlich enteignet wurde), so ist Zakat nur dann zu zahlen, wenn der erhaltene Betrag ein Nisaab überschreitet. Besteht der Anspruch aufgrund eines Austausches ohne Wert, wie Mahr, dann muss Zakat nach einem Jahr Besitzzeit gezahlt werden, wenn der Betrag ein Nisaab überschreitet. Dies ist Sunna gemäß Imam Abu Hanifa. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad muss Zakat für alles bezahlt werden, was eingehoben wurde, (ungeachtet ob es ein Nisaab überschreitet oder sich für ein Jahr lang in jemandes Besitz befun-den hat) außer in den Fällen von Diyyat und Irth ul Jinaayah, wofür Zakat nach einem Jahr zu zahlen ist, wenn die Zahlung ein Nisaab überschreitet (die Fatwa ist hier mit Imam Abu Hanifa). MASALAH: Niyyat, entweder zum Zeitpunkt an dem man Zakat gibt oder dann, wenn man das, was für Zakat bestimmt ist vom Übrigen trennt, ist eine Bedingung (wesentlich für die ordentliche Bezahlung von Zakat). MASALAH: Wenn jemand sein ganzes Vermögen als Sadaqa (freiwillige Spende) gibt, ohne Niyyat für Zakat gemacht zu haben, so verfällt seine Verpflichtung, für dieses Vermögen Zakat zu geben. Gibt er jedoch nur einen Teil seines Vermögens als Sadaqa, dann verfällt diese Verpflichtung gemäß Imam Abu Yusuf nicht. Gemäß Imam Muhammad wird alles, was er als Sadaqa gegeben hat, von dem abgezogen, wovon er Zakat zu bezahlen hat (die Fatwa ist mit Imam Abu Yusuf). MASALAH: Befindet sich jemand am Anfang und Ende des Jahres im Besitz eines vollen Nisaabs, auch wenn während des Jahres der Betrag geringer war, muss Zakat wie für ein ganzes Jahr bezahlt werden. Besitz, welcher eine Vermehrung ermöglicht und für welchen Zakat zu bezahlen Wacib ist, besteht aus dreierlei Art:
1. Naqd
1. Naqd (Barbesitz) an Gold und Silber, egal ob in Münzen oder ungeprägt, in frischen Nuggets oder als Schmuck oder Zierrat auf Gebrauchsgegenständen. Ein Nisaab für Gold ist 20 Mithqaals gleich 7,5 Tolas (oder ungefähr drei Unzen = ca. 93,3 Gramm). Ein Nisaab für Silber ist 200 Dirham oder 56 Rupies in der Währung Delhis (dies war im 18. Jahrhundert, als dieses Buch ge-schrieben wurde; heute sind es 52,5 Tolas oder 21 Unzen, gleich 653 Gramm). Der Betrag für Za-kat dieser beiden Werte ist ein Vierzigstel oder 2,5 Prozent. Ist weniger Gold oder Silber als der Betrag für je ein Nisaab vorhanden, so können gemäß Imam Abu Hanifa beide zusammengelegt und der Wert durch eine Schätzung festgestellt werden, wenn man an das Wohlergehen der Armen denkt. Es ist daher notwendig, für 100 Dirham Silber und 10 Mithqaal Gold Zakat zu zahlen (denn gemäß Imam Abu Hanifa überschreitet der Gesamtwert ein Nisaab von wenigstens einem der beiden). Ist jedoch für 100 Dirham Silber und 5 Mithqaal Gold vorhanden, ist Zakat nur zu zahlen, wenn der Gesamtwert ein Nisaab von zumindest einem der beiden überschreitet. MASALAH: Wenn Gold oder Silber mit einem anderen Metall verschmolzen (oder als Überzug über ein anderes Material verwendet wurde, so gilt, wenn das Gold oder Silber dominiert, das Stück als Gold o-der Silber.) Überwiegt das Legierungsmaterial, wird dieses Stück als Verkaufsbesitz oder Urus angese-hen. 2. Urus (Handelsware ist die zweite Art von Vermögen, von welchem Vermehrung (Wasiyyat) zu erwarten und für welches Zakat Wacib ist). MASALAH: Aller Besitz, in der Absicht erworben, ihn als Handelsware zu gebrauchen, ist Zakat (Wacib) mit 2,5 Prozent unterworfen. Sollte jemand ein Wertgeschenk oder ein Wasiyyat (Legat) erhalten oder eine Frau erhält Mitgift oder ein Mann erhält Khula (eine vereinbarte Summe dafür, dass ein Mann seine Frau durch Scheidung entlässt) oder Blutgeld oder wenn der Empfänger beim Empfang beabsichtigt, dieses Geld für Geschäfte zu ver-wenden, so ist es in allen Fällen gemäß Imam Abu Yusuf Wajib, Zakat davon zu geben. Gemäß Imam Muhammad ist dies bis zu dem tatsächlich begonnenen Geschäft nicht Wacib. (die Fatwa ist hier mit Imam Muhammad). MASALAH: Erhält jemand Geld durch Meraath (Erbschaft), so herrscht darüber Übereinstimmung, dass dieses Geld, selbst wenn jemand beim Empfang beabsichtigt, damit ein Geschäft zu tätigen, dieses nicht als Urus angesehen wird (und kein Zakat dafür zu zahlen ist). MASALAH: Urus kann mit Gold oder Silber zusammengelegt werden, um ein Nisaab von allem zusam-men zu bilden, wenn man besonderen Bedacht auf die Armen legt. Wenn der Wert eines der teilhaben-den Bestandteile (Gold oder Silber) ein Nisaab überschreitet, wird 2,5% davon als Zakat zu zahlen sein. 3. Sawaayim (weidende Tiere, als die dritte Art von Vermögen, von welchem man eine Vermeh-rung erwarten darf und auf welches Zakat Wacib ist). Darin sind Kamele, Rindvieh und Ziegen beiderlei Geschlechts eingeschlossen, welche den größeren Teil des Jahres auf der Weide verbringen (und den kleineren Teil des Jahres gefüttert werden). Die Erklärung, woraus ein Nisaab einer der erwähnten Tiergattungen besteht, sprengt den Rahmen die-ses kleinen Buches. Gleicherweise sind die Gesetze, die für Ushr (Zakat für landwirtschaftliche Produk-te) gelten, zu ausgedehnt, um hier behandelt zu werden. MASALAH: Findet ein Muslim in der Wüste oder irgendeinem entlegenen Teil des Landes eine Gold-, Silber-, Eisenmine oder dergleichen, wird ein Fünftel für Zakat beansprucht, und vier Fünftel bleiben dem Finder als Eigentum, wenn das Land niemandem gehört. Hat das Land einen Besitzer, gehören die ver-bliebenen vier Fünftel diesem. Befindet sich der Fundort im eigenen Haus des Finders, hat er gemäß Imam Abu Hanifa nicht ein Fünftel als Zakat zu bezahlen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muham-mad ist es jedoch auch in diesem Fall Wacib, ein Fünftel zu bezahlen (die Fatwa ist hier mit den Imamen Abu Yusuf und Muhammad. Im "Jami Saghir" wird die gleiche Rechtsauffassung auch Imam Abu Hanifa zugeschrieben). MASALAH: Wird ein Schatz gefunden, der die Zeichen des Islam trägt - auf den Münzen ist z.B. die Ka-lima (islamisches Glaubensbekenntnis) eingeprägt - muss der Eigentümer ausgeforscht werden. (Der Fund muss mindestens drei Monate ausgeschrieben werden und wenn bis dahin der Besitzer keinen Anspruch darauf erhebt, erwirbt der Finder legales Besitzrecht). Trägt der Schatz die Zeichen von Kufr (z.B. die Pyramide mit dem Auge darin usw.), wird ein Fünftel davon für Zakat genommen und die übri-gen vier Fünftel gehen in den Besitz des Finders über. MASALAH: Den Anspruch auf Empfang von Zakat haben: 1. Fakir: Jede Person, die Muslim ist und weniger als ein Nisaab besitzt (ein Fakir wird also jeder genannt, der selbst kein Zakat bezahlt). 2. Miskin: Jede Person, (die außer ein paar Habseligkeiten) nichts besitzt. 3. Mukaatab: Ein Sklave, dem sein Herr die Möglichkeit gibt, sich freizukaufen. 4. Madyun: (Schuldner) Eine Person, obwohl sie ein Nisaab besitzt, über ein Nisaab hinausge-hende Schulden hat. 5. Ghazi: Ein Soldat des Islam, welchen Ranges auch immer, der nicht die Mittel besitzt, sich sei-ne Kampfausrüstung selbst zu beschaffen. 6. Musaafir: Jede Person die sich, obwohl sie zu Hause Eigentum besitzt, auf Reisen und ohne Mittel in der Fremde befindet. 7. Leute für den Isalm zu gewinnen. Zakatgeld kann entweder ausschließlich für eine dieser Gruppen verwendet oder unter alle verteilt wer-den. Wer Zakat gibt, darf es nicht an einen unmittelbaren Verwandten geben, weder an seine Eltern noch an seine Nachkommen. Auch darf er es nicht an einen Kafir oder ein Mitglied der Bani Hashim geben (den Familien des Ali, Ab-bas, Jafar, Aqil und Harith ibn Abdul Muttalib). Er kann diesen jedoch Nafl Sadaqa (freiwilliges Almosen) geben. Weiters darf er Zakat nicht für den Bau einer Mascid (Moschee) (oder Bauwerke wie Brunnen oder Brü-cken etc.) für ein Begräbnis, für Hac, zur Schuldentilgung eines Toten oder für den (unmündigen) Sohn eines reichen Mannes. MASALAH: Hat jemand einer Person Zakat gegeben, in der Meinung sie habe Anspruch darauf und fin-det dann heraus, dass dies nicht der Fall ist, so ist es gemäß Imam Abu Hanifa (und Muhammad) nicht notwendig, Zakat noch einmal zu bezahlen. MASALAH: Es ist Mustahabb (unerwünscht), einem Fakir nur jenen Geldbetrag zu geben, der ausreicht, um seine wesentlichen Bedürfnisse zu sichern und welcher es ihm zumindest für einen Tag ermöglicht, nicht zu betteln. MASALAH: Es ist makruh, (als Zakat) den Betrag eines Nisaab oder mehr an nur einen Fakir zu geben (oder an eine Person der oben erwähnten Gruppen) oder für einen Stadtbewohner, Zakat an einen Be-wohner einer anderen Stadt zu geben, außer dieser ist ein Verwandter oder hat es dringender nötig als einer der Leute, die in der eigenen Stadt darauf Anspruch haben. MASALAH: Wer die Mittel besitzt, Essen für zumindest einen Tag
zu erwerben, dem ist das Betteln durch die Scharia untersagt.
Zweites Kapitel:
MASALAH: Sadaqat ul Fitr (Almosenspende in Forum von Essen oder Geld zum Abschluss des Fas-tenmonat Ramdan) ist für jeden Muslim Wacib, dessen Grundbedürfnisse gedeckt sind und der darüber hinaus ein Nisaab besitzt. Dass dieses Nisaab eine Vermehrung erwarten lässt, ist nicht Bedingung. Weiters ist es für solch eine Person haram, Sadaqat ul Fitr (von anderen für sich) anzunehmen. Der Besitzer solch eines Nisaab ist verpflichtet, Sadaqat ul Fitr für sich und seine eigenen unmündigen Kinder auszulegen, vorausgesetzt seine Kinder sind nicht selbst Besitzer eines Nisaab, in welchem Fall er von ihrem Geld spenden kann. Ein Mann ist nicht für Sadaqat ul Fitr seiner Frau und seiner erwach-senen Kinder verantwortlich. Selbstverständlich kann er jedoch die Verantwortung dafür übernehmen, wenn er es wünscht. MASALAH: Sadaqat ul Fitr wird von der Morgendämmerung des 'Id Tages (Festtages) an Wacib. Sollte daher jemand vor der Dämmerung sterben oder in den Besitz des Nisaab nach der Dämmerung gelan-gen oder danach Muslim werden, so ist Sadaqat ul Fitr für solch eine Person nicht Wacib. Man kann Sadaqat ul Fitr auch vor dem 'Id Tag bezahlen. Sunnat ist es jedoch, dies vor dem Betreten des Platzes zu erledigen, an dem 'Id Salaat abgehalten wird. Wenn Sadaqat ul Fitr nicht am 'Id Tag bezahlt wird, kann dies (als Kaza) zu jeder (passenden) Zeit nachgeholt werden. Der Betrag für Sadaqat ul Fitr kann mit den örtlichen Ulemaa
(Gelehrten) abgestimmt werden. Gewöhn-lich ist es ein Betrag, der
nötig ist, um einer Person eine sättigende Mahlzeit zu bezahlen.
Drittes Kapitel:
Nafl Sadaqa kann den Eltern, nahen Verwandten, Waisen, Armen, Nachbarn usw. gegeben werden. Es ist angebracht, nur von dem Geld zu geben, welches übrig bleibt, wenn alle anderen Ausgaben wie Grundbedürfnisse, Schulden, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige üblichen Ausgaben abgedeckt sind. Nafl Sadaqa darf nicht in übertretender Weise gegeben werden (z.B. als Eintrittskarte in ein Spielkasino usw.). Nach der Schlacht bei Khaibar beschenkte Rasulullah (sallallahu alaihi vesalam), seine Frauen mit ei-nem Geldbetrag, der ihre Ausgaben für ein Jahr abdeckte. Für sich selbst legte er (sallallahu alaihi vesa-lam) weder Rücklagen (für Luxusgüter) an, noch behielt er Überflüssiges, sondern spendete in Allahs Weg, sobald er dazu in der Lage war. Rasulullah (sallallahu alaihi vesalam), sagte einmal: "Spende, Bilal, und fürchte nicht Armut vom König des himmlischen Thrones." Trotzdem darf der Muslim nicht wahllos schenken. Der Höchste nannte solche Verschwender "die Brü-der des Schaytan" (Sura Bani Israel Vers 27). Wahlloses Schenken bedeutet, dass es weder Thawaab (Segen für die nächste Welt) noch Nutzen in dieser Welt in sich birgt. Außerdem ist Selbstgefälligkeit nicht bedeutender als Selbstverantwortung. MASALAH: Nafl Sadaqa sollte zuallererst den Mitgliedern der Bani Hashim (Stamm der Hashemiten) zukommen, da es haraam ist, ihnen Sakaat zu geben. Wegen ihrer Verwandtschaft mit Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sollte man ihnen (bei der Geschenkübergabe) mit Demut und Re-spekt begegnen. MASALAH: Nafl Sadaqa kann den Mitgliedern anderer Glaubensrichtungen gegeben werden, die be-schlossen haben, friedlich in islamischen Ländern zu leben, jedoch nicht den Ungläubigen, die sich im Krieg mit den Muslimen befinden. MASALAH: Es ist Sunnat Muakkada (empfohlene Handlung) der Gastfreundschaft,
jemanden als Gast für drei Tage aufzunehmen. Darüber hinaus ist
es nur Mustahabb.
Das Buch über Saum / FastenEine weitere Säule des Islam ist Saum (islamisches Fasten), welches im Monat Ramadan eingehalten wird. Saum ist Fardh für jeden fähigen Muslim. Dies zu verleugnen ist Kufr. Saum ohne triftigen Grund zu übergehen, ist Fisq (Übeltat). Sollte dies geschehen, weil man die Notwendigkeit dafür verneint, ist es Kufr. Die Imame Buchari und Muslim haben auf Gewähr des Abu Huraira berichtet,
dass Rasulullah (sallalla-hu alaihi vesalam), gesagt hat: "Die Söhne
Adams werden eine Vermehrung ihrer guten Taten finden. Der Allmächtige
wird sie ihnen 10 bis 700 Mal vergelten, außer eingehaltenes Fasten;
denn mit Sicher-heit ist dies nur um Allahs Wohlgefallen, und die Belohnung
dafür ist ER selbst."
Erstes Kapitel:
MASALAH: Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine ordentliche Verrichtung von Saum zu gewährleisten: 1. Niyyat
MASALAH: Es gibt sechs Arten von Saum: 1. Saum im Ramadan
Gemäß Imam Abu Hanifa wird Saum im Ramadan ordentlich verrichtet, wenn jemand ein allgemeines Niyyat (Versprechen, Absichtserklärung) (unspezifisch, jedoch allumfassend) oder ein spezifisches Niyyat für das bevorstehende Fardh oder Niyyat für ein Nafl Saum abgibt (sagt jemand z.B.: "Morgen mache ich Saum", so ist das ein allgemeines Niyyat) Gibt jemand Niyyat für Saum Kaza oder Kafaarat und es ist ein gesunder Muslim (weder krank noch ein Musaafir), dann genügt dies für die ordentliche Verrichtung des unmittelbar bevorstehenden Saum und für kein anderes. Ist die Person krank oder ein Musaafir, dann ist jedes beabsichtigte Saum im Ramadan mit Niyyat von Kaza oder Kafaarat in Ordnung. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad ist nur das unmittelbar bevorstehende Fardh (Ramadan Saum) in Ordnung (die Fatwa ist hier mit den Imamen Abu Yusuf und Muhammad). Gemäß den Imamen Malik, Schafi und Ahmad ist selbst für Ramadan Saum ein spezifisches Niyyat für das unmittelbar bevorstehende Fardh zu machen. Saum von spezifischem Nasar (Versprechen) wird gemäß Imam Abu Hanifa nur durch ein Nasar Niyyat (ohne zu spezifizieren, welche der beiden Arten von Nasar beabsichtigt wird) oder durch ein allgemeines Niyyat der Niyyat für Nafl Saum ordentlich eingehalten. Wurde ausdrücklich Niyyat für ein anderes Wa-cib Saum geleistet, kann nur dieses Saum (und nicht Saum eines bestimmten Nasar) darauf eingehalten werden. Die meisten Imame sind jedoch der Meinung, dass ein Saum eines spezifischen Nasar nur dann korrekt ist, wenn ein Niyyat für ein spezifisches Nasar Saum (und nichts anderes) vorangegangen ist. Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, dass ein allgemeines Niyyat für Nafl Saum genug ist, und darüber, dass es notwendig ist, Niyyat zu spezifizieren, wenn man Saum Kaza oder Kafaarat zu leisten beabsichtigt. MASALAH: Die Zeit für Niyyat ist von Sonnenuntergang des vorhergehenden Tages bis zum Sonnen-aufgang des Tages, an dem man zu fasten beabsichtigt. Nach Sonnenaufgang ist Niyyat und daher Saum ungültig, außer Nafl Saum, gemäß den Imamen Schafi und Ahmad, solange Niyyat vor Mittag geleistet wurde. Gemäß Imam Malik ist nach Sonnenaufgang Niyyat selbst für Nafl Saum ungültig. Ge-mäß Imam Abu Hanifa ist Niyyat für Ramadan Saum, spezifiziertes Nasar Saum und Nafl Saum in Ord-nung, solange es vor Mittag des Tages (an dem man zu fasten wünscht) geleistet wird. Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, dass Niyyat für Kaza, Kafaarat oder unspezifiziertes Nasar Saum nicht korrekt ist, wenn es nach Sonnenaufgang geleistet wird. Gemäß den drei Imamen Abu Hanifa, Schafi und Ahmad ibn Hanbal ist es notwendig, für jeden Tag des Ramadan Saum ein neues Niyyat zu leisten. Imam Malik ist der Meinung, dass Niyyat am ersten Tag geleistet für den ganzen Monat ausreicht. Wenn jemand am ersten Abend des Monats sein Niyyat zu fasten abgibt, dann mitten im Ramadan zeit-weise verrückt wird und es trotzdem schafft, sein Fasten ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten, dann ist sein Saum gemäß Imam Malik gültig. Gemäß den anderen Imamen hat man Saum in dieser Zeit der Verrücktheit (als Kaza) nachzuholen, da kein Niyyat dafür geleistet wurde. Wenn jemand einen Anfall hat, welcher den ganzen Monat andauert (beginnend bevor der Mond gesich-tet wurde), dann braucht er dieses Fasten nicht einzuhalten und Kaza dafür ist nicht notwendig. Wenn diese Person sich jedoch im Ramadan (auch nur für einige Augenblicke) von ihrem Anfall erholt, ist sie dafür verantwortlich, alle Fasttage nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Erholung versäumt hat (und selbstverständlich auch alle, die noch folgen). MASALAH: Saum wird entweder durch das Sichten des Ramadan-Mondes Wacib oder dadurch, dass vom ersten Schaban an, dreißig Tage vergangen sind. Wenn der Himmel bedeckt ist, genügt das Zeugnis eines aufrichtigen Mannes oder einer aufrichtigen Frau, den Ramadan-Mond gesehen zu haben. Für das Bezeugen des Schawwal-Mondes ist unter den gleichen Bedingungen das Zeugnis zweier aufrichtiger Männer oder das eines Mannes und zweier Frau-en in der offiziellen Landessprache erforderlich. Ist der Himmel klar, sind für Shawwal- und Ramadan-mond das Zeugnis mehrerer Leute angebracht (obwohl gemäß Imam Abu Hanifa das Zeugnis zweier Männer genügt). MASALAH: Wenn Ramadan Saum aufgrund des Zeugnisses eines Mannes begonnen wurde und der Mond am dreißigsten nicht erscheint, muss Saum auch noch am folgenden Tag eingehalten werden (das für den Fall, dass der Schawwal-Mond trotz klarem Himmel nicht erscheint. Wenn der Himmel be-deckt ist, sollte Saum für beendet erklärt werden). Wenn Saum aufgrund des Zeugnisses zweier Männer begonnen wurde und es sind 30 Tage vergangen, kann Saum für beendet erklärt werden, ungeachtet ob der Mond gesichtet wird oder nicht. MASALAH: Wenn jemand den Schawwal- oder Ramadanmond mit eigenen Augen
gesehen hat und sein Zeugnis vom Qasi abgelehnt wurde, hat er in beiden
Fällen Saum einzuhalten. Tut er dies nicht, hat er ein Saum Kaza,
aber nicht Kafaarat einzuhalten.
Zweites Kapitel:
Wenn jemand während Ramadan Saum absichtlich sexuellen Verkehr pflegt oder ein bereitwilliger Part-ner dafür ist, absichtlich ißt, trinkt oder Medizin zu sich nimmt, dann wird sein Saum ungültig und er hat Kaza und Kafaarat dafür einzuhalten. (Kafaarat ist ohne Unterbrechung für zwei Monate lang zu fasten, in welchen Ramadan, die zwei 'Id Tage oder die Tashriq Tage nicht auftauchen.) Sollte während dieser Zeit ein Tag ohne Entschuldigung (außer wegen Haiz oder Nifaas) ausgelassen werden, müssen die zwei Monate Saum von neuem begonnen werden. Ist jemand nicht fähig, Saum Kafaarat einzuhalten, hat er statt dessen 60 arme Leute zu verköstigen, wobei jede Person den Anteil wie bei 'Id ul Fitr be-kommt. Gemäß den Imamen Schafi und Ahmad gibt es kein Kafaarat außer wegen Geschlechtsverkehr. Es herrscht allgemeine Übereinstimmung darüber, dass es kein Kafaarat für eine vorsätzliche Unterbre-chung von Kaza, Kafaarat oder Nasar gibt. Wenn innerhalb eines Ramadan zwei oder mehrere Saums in einer Weise gebrochen wurden, dass Ka-faarat notwendig wird, muss, nachdem Kafaarat für das erste gebrochene Saum geleistet wurde, Kafaa-rat für das zweite gebrochene Saum extra geleistet werden und so fort. Wird jedoch Kafaarat nach dem ersten gebrochenen Saum bis zum Monatsende aufgeschoben, genügt ein Kafaarat für alle während des Monats gebrochenen Saums. Gemäß den Imamen Schafi und Malik bedarf eine bestimmte Anzahl gebrochener Saums der entsprechenden Anzahl an Kafaarats. Allgemeine Übereinstimmung besteht darüber, dass für zwei gebrochene Saums in zwei verschiedenen Ramadans zwei getrennte Kafaarats erforderlich sind, selbst wenn das erste Kafaarat noch uneingelöst geblieben war, als das zweite Saum gebrochen wurde. Sollte jemand durch ein Versehen sein Saum brechen oder gegen seinen Willen dazu gezwungen wer-den oder er benutzt Augen- oder Ohrentropfen oder Tropfen für eine Bauch- oder Kopfwunde, welche dann in das Körperinnere dringen oder wenn ein Stein oder etwas anderes außer Nahrung oder Medizin seine Kehle hinuntergelangt oder wenn jemand absichtlich erbricht oder jemand ißt, in der Meinung, es sei noch immer Nacht und er bemerkt dann, dass der Tag bereits angebrochen war oder jemand ißt, weil er glaubt, die Sonne sei schon untergegangen und dies war nicht der Fall oder jemand ißt aus Unacht-samkeit und glaubt dann, sein Saum wäre schon gebrochen und ißt daher absichtlich weiter oder wenn jemand Wasser während des Schlafes schluckt oder während des Schlafes oder während er zeitweise nicht bei Sinnen oder bewußtlos ist Sexualverkehr hat, dann hat in allen diesen Fällen Kaza Saum und nicht Kafaarat eingehalten zu werden. Wenn es jemand während des Ramadans unterlässt, Niyyat für Saum und das Fastenbrechen zu ma-chen und sich von allem enthält, was sein Fasten brechen könnte, so hat er Kaza und nicht Kafaarat einzuhalten. Wenn jemand im Ramadan kein Niyyat macht, Saum einzuhalten (obwohl er dazu in der Lage ist) und dann ißt, hat er gemäß Imam Abu Hanifa kein Kafaarat einzuhalten. Gemäß den Imamen Yusuf und Muhammad ist in diesem Fall Kafaarat Wacib (die Fatwa ist hier mit Imam Abu Hanifa). Wenn jemand darauf vergißt, dass er fastet und aus Unachtsamkeit ißt, trinkt oder Sexualverkehr hat, macht er dadurch sein Saum nicht ungültig und hat dafür kein Kaza zu leisten. Das gleiche gilt auch für den Samenerguß während des Schlafes; wenn man Körperöl oder Schminke für die Augen aufträgt; für Verleumden; vorsätzliches Erbrechen einer kleinen Menge und wenn etwas Wasser in die Ohren ge-langt. Wenn bei einem Kuß oder einer Liebkosung ein Erguß erfolgt, bricht Saum. Ohne Erguß bleibt Saum aufrecht. Schluckt jemand ein Stück Nahrung, welches zwischen den Zähnen gesteckt hat, bricht Saum, wenn es mit den Händen entfernt wurde, obwohl dafür nicht Kafaarat erforderlich wird. Wurde es mit der Zunge gelöst, ist nur dann Qasaa zu leisten, wenn das Stückchen schwerer als ein Gramm war, sonst bleibt Saum aufrecht. Sollte jemand unabsichtlich erbrechen und davon absichtlich ein Mundvoll schlucken, bricht Saum. Er-bricht man jedoch nur eine kleine Menge und schluckt sie unabsichtlich, bleibt Saum ungebrochen. Schluckt man jedoch ein Mundvoll unabsichtlich, bricht Saum gemäß Imam Yusuf. Gemäß Imam Mu-hammad bleibt in diesem Fall Saum gültig. Schluckt man eine kleine Menge absichtlich, so bricht man gemäß Muhammad Saum, wohingegen gemäß Abu Yusuf Saum gültig bleibt (die Fatwa ist in den letz-ten beiden Fällen mit Imam Muhammad). Es ist makruh, während Saum irgend etwas zu kauen oder an etwas herumzusaugen, ohne einen trifti-gen Grund dafür zu haben. Es ist jedoch erlaubt, wenn es notwendig ist, einem kleinen Kind sein Essen vorzukauen, um es damit zu füttern. Wasser in die Nase einzusaugen oder in den Mund zu nehmen, um die Hitze während Saum zu lindern oder aus dem gleichen Grund ein Bad zu nehmen oder sich in nasses Gewand zu kleiden, ist gemäß Imam Abu Hanifa makruh. Gemäß Imam Abu Yusuf (und das ist die verbreitete Ansicht; Burhaan) sind diese Dinge nicht makruh. MASALAH: Sollte jemand während der Nacht unrein (Cenaabat) werden und dann sein Saum in der Frühe beginnen, bevor er Ghusl genommen hat, bleibt sein Saum aufrecht. Es ist jedoch Mustahabb (Wünschenswert), Ghusl vor Sonnenaufgang zu nehmen. MASALAH: Die Ulemaa sind darin einig, dass Lügen, Verleumden oder Beschimpfen Saum nicht bricht. Nichtsdestoweniger sind diese Dinge äußerst makruh. Der Imam Ausaai war der Meinung, dass diese Dinge Saum tatsächlich ungültig werden lassen, denn Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), hat ge-sagt, dass der Allmächtige keinen Wert auf Saum einer Person legt, welche sich von Falschheit und Ü-beltaten nicht enthalten kann; das heißt, dass solches Fasten nicht angenommen wird. MASALAH: Eine kranke Person, die aus guten Gründen eine Verschlimmerung ihrer Krankheit befürch-tet oder eine gesunde Person, die aus guten Gründen fürchten muss krank zu werden oder ein Musaafir haben die Erlaubnis zu wählen, ob sie Saum einhalten wollen oder nicht (um es bei passender Gelegen-heit nachzuholen). Trotzdem ist es für den Musaafir besser, wenn er keine Schwierigkeiten zu erwarten hat, Saum einzuhalten. Befindet er sich in Dschihad oder glaubt, dass sein Saum ihn in Schwierigkeiten oder Gefahr bringen könnte, ist es besser, Saum in diesen Fällen nicht einzuhalten. Hat er Grund zur Annahme, dass sein Saum sein Ableben verursachen könnte, ist es sogar wesentlich (Wacib), dass er Saum nicht einhält; tut er es trotzdem, begeht er eine große Missetat. Ein kranker Mensch oder ein Musaafir (Riesender), der sich entschlossen hat, Saum nicht einzuhalten, und dann während seiner Krankheit oder Reise stirbt, ist nicht für Kaza verantwortlich. Stirbt diese Per-son jedoch nach ihrer Genesung oder Heimkehr, ist sie nur für so viele Tage Kaza verantwortlich, wie Tage seit der Gesundung oder Heimkehr bis zu ihrem Tod vergangen sind. Für den Fall, dass sie kein Kaza für die Saums in dieser Zeitspanne verrichtet hat, wird es für den Wali dieser Person bindend (Wa-cib), Fidya (Wiedergutmachung) aus dem Teil des Nachlasses jener Person zu zahlen, der Wasiyya ge-nannt wird und zwar für jedes Saum, welches der Verstorbene versäumt hat, soviel , wie bei Sadaqat ul Fitr an eine arme Person gegeben wird. Hat der Verstorbene keine Anweisungen für Fidya in seinen Vermächtnis hinterlassen, ist es nicht notwendig, dass für ihn von jemand anderem bezahlt wird. Sollte jedoch irgend jemand dies aus Güte übernehmen wollen, wird dies angenommen (und die Verantwort-lichkeit des Verstorbenen ist beendet). MASALAH: Ramadan Kaza kann entweder durchgehend (Tag für Tag) oder "auf Raten" (einmal in der Woche etc., aber nicht in einem anderen Ramadan) eingehalten werden. Vergeht ein ganzes Jahr, ohne dass jemand Kaza für sein Versäumnis verrichtet hat, so hat man zuerst den anstehenden Ramadan einzuhalten und dann Kaza für den vergangenen zu verrichten. In diesem Fall ist es nicht notwendig, Fidya zu zahlen (gemäß Imam Malik und Imam Schafi muss für jedes Saum, welches nicht innerhalb eines Jahres durch Kaza eingelöst wurde, Fidya gezahlt werden). MASALAH: Eine kranke oder eine Person, die zu alt und schwach ist, hat die Erlaubnis, so sie es wünscht, Saum nicht einzuhalten und statt dessen für jedes ausgelassene Saum, Essen im gleichen Wert wie bei Sadaqat ul Fitr an die Armen auszugeben. Sollte sich diese Person soweit erholen, dass sie stark genug ist, Saum einzuhalten, ist sie zu Kaza für jedes ausgelassenes Saum verpflichtet. MASALAH: Schwangere und stillende Frauen, wenn sie um die eigene Gesundheit
oder die ihrer Kinder fürchten, haben die Erlaubnis, Saum nicht zu
leisten. Später haben sie dafür Kaza einzuhalten, aber nicht
Fidya (Wiedergutmachung) zu zahlen.
Drittes Kapitel:
Nafl Saum, einmal begonnen, wird Wacib. Nafl Saum welches jedoch an einem Tag begonnen wird, an welchem Saum untersagt ist, wird nicht Wacib (an den zwei 'Id Tagen und am 11., 12. und 13. Tashriq). Nafl Saum darf nicht grundlos gebrochen werden. Sollte der Grund von außen her auftreten, darf Nafl Saum gebrochen werden. Die Ankunft eines Gastes wird z.B. als gültige Entschuldigung angesehen (Kaza wird dann dafür notwendig; nachmittags sollte nur unter äußerst dringenden Umständen Saum gebrochen werden). MASALAH: Sollte im Ramadan, ein Kind untertags in das Reifestadium treten oder ein Kafir Muslim oder ein Musaafir Muqim werden oder eine Frau Haiz oder Nifaas beenden, so ist es wesentlich, dass Saum den Rest des Tages eingehalten wird. Egal ob den Rest des Tages Saum eingehalten wurde oder nicht, wird dafür kein Kaza verlangt, außer im Falle der Frau und des Musaafirs. MASALAH: Es ist Haram, Saum an den 'Id Tagen und den Tashriq Tagen einzuhalten. Begonnenes Saum an diesen Tagen wird nicht Wacib. Hat jemand jedoch Nasar für Saum an diesen Tagen oder für jeden Tag des Jahres gemacht, hat er in beiden Fällen sein Saum zu unterbrechen und später Kaza dafür zu verrichten. Wenn er mit dem Saum fortfährt, begeht er eine Übeltat, hat aber sein Nasar erfüllt und kein Kaza zu verrichten. Zu eurem Nutzen: Im Hadith wurde berichtet, dass jemand, der sechs Saums nach Ramadan im Monat Schawwal einhält, soviel Segen erwirkt, als hätte er Saum für das ganze Jahr ein-gehalten. Einige der Ulemaa sind der Ansicht, dass die sechs Saums im Schawwal einige Tage nach 'Id ul Fitr und nicht unmittelbar danach verrichtet werden sollten. Die Fatwa ist jedoch, dass es nicht makruh ist, unmit-telbar nach 'Id ul Fitr damit zu beginnen. Der Prophet Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), pflegte viele Saums während des Schawwal einzu-halten. In einigen Ahadith wurde jedoch Saum in der zweiten Hälfte von Schabaan untersagt, um den Körper vor Ramadan Saum nicht übermäßig zu schwächen. MASALAH: Es ist Sunna, drei Saum jeden Monat einzuhalten. Es war die Gewohnheit Rasulullahs (sal-lallahu alaihi vesalam), manchmal an den drei mittleren Tagen des Monats Saum zu halten, (13., 14., 15. des Mondmonats) manchmal an den letzten oder ersten drei Tagen oder an jedem 10. Tag des Monats und manchmal Donnerstag - Montag - Donnerstag, manchmal Montag - Donnerstag - Montag und manchmal Samstag - Sonntag - Montag in einem Monat und in einem anderen Monat Dienstag - Mitt-woch - Donnerstag. Jemandem der Saum am Arafattag (der 9. Zil Hicca) einhält, werden die Sünden zweier Jahre, des ver-gangenen und zukünftigen Jahres vergeben. Jemandem der am Aschuratag (der 10. Muharram, der Tag an dem der Stamm Israel aus der Macht Firauns (Pharaos) entlassen wurde) Saum einhält, werden alle Sünden, die er dieses Jahr begangen hat, vergeben. Es ist Mustahabb, noch einen Tag Saum, entweder vorher oder nachher an das des A-schuratages anzuhängen. Gemäß einigen Ulemaa ist es makruh, Saum am Jumuah Tag (außer dieses Saum ist Teil eines Dreita-ge Saums) zu verrichten. Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Muhammad ist dies jedoch nicht makruh. MASALAH: Sowohl Saum ud Dahr (lebenslanges tägliches Saum) und Saum ul Wisaal (ungebrochenes Saum von einem Tag zum anderen) sind makruh. Das beste aller Saums ist jenes, welches wir als Saum des Propheten Davud (David) (alaihi veselam), kennen, welches jeden zweiten Tag, mit je einem Tag Pause dazwischen gehalten wird, unter der Bedingung, dass der Durchführende physisch in der Lage ist, dieses Saum unbegrenzt lange zu verrichten. MASALAH: Eine Frau sollte Nafl Saum nur mit der Erlaubnis ihres Mannes
verrichten. (der Prophet (sal-lallahu alaihi vesalam) sagte: "Keine Frau
darf fasten, wenn ihr Mann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.")
Das ist nur der Fall, wenn der Ehemann den Tag zu Hause verbringen möchte,
mit der Ab-sicht, an diesem Tag „Zuneigung“ zu haben. Die Ehefrau benötigt
nicht die Erlaubnis, wenn der Ehe-mann für die Arbeit den ganzen Tag
außer Haus ist.
Viertes Kapitel:
Itikaaf in einer Mascid (Moschee), (in der die fünf täglichen Gebete in der Gemeinschaft verrichtet wer-den) ist eine Handlung von Ibaadat. Am besten ist es, Itikaaf in einer Cami Mascid (in der das Freitagsgebet verrichtet wird) zu verrichten. Itikaaf wird Wacib, wenn es als Nasar unternommen wird. Es gibt drei Arten von Itikaaf: 1. Wacib
bei Nasar (Versprechen)
Itikaaf besteht aus dem sich Einschließen innerhalb der Mascid mit dem dafür vorausgegangenem Niyy-at. Die kürzeste Spanne Itikaaf zu verrichten ist gemäß Imam Abu Hanifa ein Tag, gemäß Imam Abu Yusuf der größte Teil eines Tages und gemäß Imam Muhammad jede beliebige Zeitspanne (die Fatwa ist hier mit Imam Muhammad). Itikaaf während der letzten zehn Tage im Ramadan ist Sunna Muakkada. Eine Wacib-Bedingung des Itikaaf ist das gleichzeitige Einhalten von Saum. Gleicherweise ist dies auch nach der gleichen Quelle Bedingung für die ordentliche Verrichtung von Nafl Itikaaf. (Die verläßlichsten Hanafi Quellen berichten, dass der Imam Abu Hanifa und seine beiden Begleiter Saum nicht als wesent-lichen Bestandteil für die ordentliche Verrichtung von Itikaaf betrachteten.) Eine Frau die Itikaaf verrichten möchte, sollte dies zu Hause an dem Ort tun, an dem sie Salat zu ver-richten pflegt (es ist einer Frau erlaubt, aber makruh, Itikaaf in einer Mascid zu verrichten). MASALAH: Der Mutakif (jemand der Itikaaf verrichtet) darf die Mascid nicht verlassen, außer um seine Notdurft zu verrichten. (Er darf auch hinausgehen, um Tahaarat wie Wudu oder Ghusl zu nehmen. Wei-ters darf er die Mascid verlassen, wenn ein dringender Anlaß besteht; z.B. wenn jemand allein lebt und niemanden hat, der ihn mit Nahrung versorgt, so darf er sie besorgen gehen). Er darf auch gehen um am Cuma Salat teilzunehmen und er darf sich anschließend Zeit nehmen, die vorgeschriebenen Sunna Rakaat zu verrichten, aber nicht mehr. Wenn er länger verweilt, ist sein Itikaaf zwar nicht gänzlich ungül-tig (aber der Nutzen ist sicher beeinträchtigt). MASALAH: Wenn der Mutakif die Mascid, egal für wie lange ohne gültige Entschuldigung verlässt, wird sein Itikaaf ungültig. Dem Mutakif ist es gestattet zu essen, zu trinken, zu schlafen und sein Geschäft aus der Mascid zu lei-ten. Seine Waren, die er kauft und verkauft, darf er jedoch nicht mit sich in der Mascid haben. Diese o-ben erwähnten Dinge sind niemandem außer dem Mutakif erlaubt. MASALAH: Es ist haram für den Mutakif, Sexualverkehr zu haben oder irgend etwas zu tun, das dazu führen könnte. Itikaaf wird durch Küssen und Kosen ungültig, wenn dies zu einem Erguß führt. Andernfalls (wenn keine Emission stattfindet) bleibt Itikaaf gültig. In Itikaaf ist es makruh, vollständiges Schweigen einzuhalten. Es ist jedoch mehr makruh, sich mit be-deutungslosen oder gar sinnlosen Gesprächen zu unterhalten. Statt dessen sollte sich der Mutakif mit guten Themen beschäftigen. (Der Mutakif soll sich mit Dhikr, Tilaawat des Qur'an, Lesen der Ahadithbü-cher, Tafsir, Sirat, Biographien oder anderer Persönlichkeiten des Islam und mit Iman beschäftigen.) MASALAH: Wenn jemand ein Nasar (Versprechen) gibt, eine bestimmte Zeit
in Itikaaf in der Mascid zu verbringen, so hat er sowohl am Tag wie auch
in der Nacht in Itikaaf zu verbleiben. Daher hat jemand, der Nasar gibt,
zwei Tage in Itikaaf zu verbringen, auch zwei Nächte darin zu verbleiben.
Das Buch über Taqwa (Frömmigkeit, Gottesfrucht)
Erstes Kapitel:
Es ist haram, Aas zu essen, d.h. Fleisch von einem Tier, welches von selbst verendet ist. Gleicherweise ist das Fleisch, welches von einem Kafir geschlachtet wurde, haram, außer jenes der Leute der Schrift-besitzer. (Dabei ist es wichtig, dass der Christ oder Jude die islamische Schlachtmethode verwendet. Das Fleisch eines Tieres, welches von ihm nicht in islamischer Weise geschlachtet wurde, sondern z.B. durch Elektroschock, ist genauso haram wie das Geschlachtete von einem Feuer- oder Götzenanbeter oder einem Atheisten.) Das Fleisch eines Tieres, welches von einem Muslim, Christen oder Juden ge-schlachtet wurde, der es absichtlich unterlassen hat "Bismillah" oder Entsprechendes (wie z.B. "Im Na-men Gottes", "Jehova" oder "Jahwe", nicht jedoch "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes", da dies Shirk ist) zu sprechen, ist haram. Wenn jedoch ein Muslim darauf vergißt, "Bismillah" zu sprechen, dann ist gemäß Imam Abu Hanifa (und Imam Schafi) das Fleisch halal. Gemäß Imam Malik ist dieses Fleisch haram. MASALAH: Das Fleisch eines fleischfressenden Vierfüßlers, eines Raubvogels, einer Hyäne (oder sonst eines Aasfressers), eines Fuchses, Elefanten, zahmen Esels, Mulis, der kleinen, sich knapp über der Erde fortbewegenden Tiere (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen etc.), Insekten (wie Bienen), Schildkröten (sowohl der auf dem Lande, wie im Wasser lebenden Arten) und der Tiere, welche sich von unreinen Dingen ernähren, ist haram. Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen und aus Najaasat ernähren ist makruh . Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen, Hasen und anderen kleinen Tieren ernähren ist halal. Pferdefleisch ist gemäß den Imamen Schafi, Malik und Hanbal halal. Nach Imam Abu Hanifa ist Pferde-fleisch makruh. Alle Arten der Meerestiere außer Fisch sind gemäß Imam Abu Hanifa haram (ob daher ein Hanafi Mus-lim Schrimps essen darf, entscheidet sich an der Frage, ob Schrimps Fische sind oder nicht. Die Imame Malik, Schafi und Ahmad waren der Meinung, dass das Fleisch aller Schalentiere halal ist. Jüngere Ha-nafi Gelehrte wie Maulana Abdul Hayy von Lucknow und Maulana Aschraf Ali Thanwi sind der Meinung, dass Schrimps gegessen werden dürfen. Allahu alem). Der Fisch, der tot auf dem Wasser treibend gefunden wird, darf gemäß Imam Abu Hanifa gegessen werden. Es ist nicht erforderlich, für Fische die islamische Schlachtmethode (Zabah) anzuwenden. (Aus diesem Grund sind Fische, die von Nichtmuslimen gefangen wurden halal.) MASALAH: Es ist Fardh, soviel Nahrung zu sich zu nehmen, wie nötig ist, um die Gesundheit aufrecht zu erhalten. Es ist Mustahabb, so viel zu sich zu nehmen, um Saum zu erleichtern und lange in Salat zu stehen. Es ist Sunna, sich den Bauch halbvoll zu füllen, obwohl es Mubah ist, sich den Bauch vollzu-schlagen. Wenn man sich mit Niyyat für Dschihad oder um islamisches Wissen zu erlangen, voll anißt, dann ist dies Mustahabb. Es ist haram weiterzuessen, wenn der Bauch voll ist, außer es geschieht mit Rücksicht darauf, dass man sich für Saum vorbereitet oder aus Rücksicht auf einen Gast. MASALAH: Im Zustand von Makhmasa (wenn man zu verdursten droht oder der Hungertod unausweich-lich scheint) darf man, wenn keine Halal-Nahrung zur Verfügung steht, Zuflucht bei haram Nahrung und Getränk suchen, welches unter diesen Umständen halal wird. Bei Imam Abu Hanifa wird dies sogar Fardh (um das Leben zu bewahren). Wenn man sich in Makhmasa entscheidet, nichts außer halal Nah-rung zu sich zu nehmen, obwohl haram Nahrung zur Verfügung steht und dann daher stirbt, so stirbt man als Übeltäter. Gemäß Imam Abu Hanifa darf eine Person in Makhmasa nur so viel haram Nahrung zu sich nehmen, um überleben zu können und nicht mehr. Sollte sich jemand in diesem Zustand des Vermögens einer anderen Person bedienen, um dadurch sein Leben zu bewahren, mit dem Vorsatz, dem Eigentümer alles zurückzuerstatten, so ist dies erlaubt (selbst wenn der Eigentümer davon nichts weiß). Wenn er jedoch beschließt davon abzustehen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter. MASALAH: Während einer Krankheit Medizin zu sich zu nehmen ist erlaubt, aber nicht Wacib. Wenn jemand beschließt keine Medizin zu nehmen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter. MASALAH: Die Konsumtion verschiedener Früchte und anderer Delikatessen ist erlaubt. Übermäßigkeit ist dabei nicht gestattet. MASALAH: Der Gebrauch von Gold- und Silbergegenständen ist haram (d.h. der direkte Gebrauch ist haram. Aus einem goldenen Pokal zu trinken ist also haram. Aus einem Glas zu trinken, welches aus einem goldenen Gefäß gefüllt wurde, ist daher nicht haram. Der Gebrauch goldener und silberner Schreibgeräte oder Spiegel etc. ist halal. Ebenso ist der Gebrauch kristallener Gegenstände halal). MASALAH: Traubenwein der aus unbehandelten Trauben gemacht wurde, fermentiert hat und berau-schend ist, ist Nadschis (unrein) im Grade der Ghaliza Najaasat (schwer unrein) und absolut haram. Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kafir. Dattel- oder Feigenwein und dergleichen, ebenso alle anderen berauschende Getränke, woraus auch immer sie hergestellt sind, sind gemäß Imam Abu Hanifa haram. Ein Tropfen dieser Getränke ist Najaas im Grade von Khafifa Najaasat (leichte Unreinheit). Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), hat gesagt, dass alles was in Mengen genossen berauscht, ha-ram ist, selbst ein Tropfen davon. Daher ist alles Berauschende (fest, flüssig oder gasförmig) sowohl Najaas (Unreinheit) als auch haram. MASALAH: Es ist verboten, in irgendeiner Weise Wein (oder andere Rauschmittel) zu benützen. Auch medizinisch sollte solches nicht verwendet werden. (Eine Verkühlung mit einem Glas Wein zu behandeln ist haram. Sich einer Medizin zu bedienen, in welcher Alkohol Bestandteil ist, wird nur halal, wenn kein Substitut dafür gefunden werden kann.) MASALAH: Es ist Sunnt beim Essen und Trinken zuerst "Bismillah" (Mit dem Namen Allahs) und bei der Beendigung der Mahlzeit "Al Hamdulillah" (Lob sei Allah) zu sagen. Es ist Sunnat, die Hände vor und nach der Mahlzeit zu waschen und sich den Mund drei Mal auszuspülen. (Beim Trinken ist es Sunna, das Glas in drei Zügen zu leeren und bei jedem Zug am Anfang "Bismillah" und am Ende "Al Hamdulil-lah" zu sagen.) MASALAH: Es ist haram, Geschenke und Einladungen von Tyrannen, unehrlichen
Politikern oder Leu-ten, welche ihren Unterhalt durch Tanzen oder Singen
vor Publikum verdienen, anzunehmen. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Großteil
des Vermögens dieser Leute aus Mitteln besteht, welche halal sind,
kann die Einladung oder das Geschenk angenommen werden.
Zweites Kapitel:
Es ist Fardh, soviel Kleidung zu tragen, um jene Körperteile zu bedecken, welche nicht (öffentlich) ge-zeigt werden dürfen und um den Körper vor übermäßiger Hitze und Kälte zu schützen. Es ist Mustahabb (wünschenswert), zusätzlich so viel Kleidung zu tragen, um den Richtlinien der Zierde im Qur'an zu ge-nügen ("Nimm deinen Schmuck an jeden Ort der Gottesverehrung", Al Aaraaf: Ayat 30) oder um die Wohltaten des Allmächtigen zu zeigen oder den Dank, den man Allah beweist, klar zu machen. Es ist Sunna, keine Kleidung zu tragen, welche die Leute veranlaßt, die Augenbrauen hochzuziehen (ver-schwenderische, modische oder grelle Kleidung). Das herunterhängende Ende eines Turbans sollte entweder ganz oder bis zur Hälfte der Taille reichen. Ein Turban kann auch ohne herunterhängendes Ende getragen werden. Übertriebene Umstände mit dem Ankleiden aus Extravaganz oder Eitelkeit zu treiben ist haram oder makruh. Dies aus anderen Gründen zu tun ist gestattet. (Das Trubantragen wird als Sunna gezählt, und von Allah belohnt inschal-lah) MASALAH: Es ist haram für Männer, nicht für Frauen, rotes oder safrangelbes Gewand zu tragen. Rot ist jedoch für Männer nicht absolut haram, wenn es in Streifen oder in einem Vielfarbengewand getragen wird. MASALAH: Gewand, dessen Kette und Schuß aus Seide gemacht sind, ist halal für Frauen und haram für Männer, außer als Saum, der nicht breiter als vier Finger ist. Gewand, dessen Schuß aus Seide und dessen Kette aus Baumwolle ist, darf von Männern im Krieg getragen werden. Gewand, dessen Schuß aus Baumwolle und dessen Kette aus Seide ist, darf von Männern jederzeit getragen werden. MASALAH: Es ist gemäß den Imamen Abu Hanifa, (Malik und Schafi) erlaubt, Bettücher und Polster-überzüge aus Seide zu verwenden. MASALAH: Frauen ist es erlaubt, Gold- und Silberschmuck zu tragen. Männer dürfen weder Gold- noch Silberschmuck tragen, außer silberne Ringe. MASALAH: Silber darf für Zahnbrücken (oder -einlagen) verwendet werden, nicht jedoch Gold. gemäß den beiden Begleitern des Imam Abu Hanifa darf auch Gold dafür verwendet werden. MASALAH: Eisenringe oder Ringe aus Stein oder Messing werden nicht getragen. MASALAH: Es ist Sunna für einen Herrscher oder Qadi (Richter) (oder wer immer dessen bedarf), einen Siegelring zu tragen. Es ist besser, wenn andere (die dessen nicht bedürfen), keinen Siegelring tragen. MASALAH: Es ist erlaubt, von Silbertellern oder anderen Gegenständen zu essen, die mit Silbernieten gefertigt wurden, unter der Bedingung, dass man diese nicht berührt. MASALAH: Es ist haram für einen kleinen Jungen, Seide oder Schmuck
aus Gold oder Silber zu tragen.
Drittes Kapitel:
MASALAH: Es ist haram, analen Geschlechtsverkehr; und Geschlechtsverkehr während Haiz zu pfle-gen. MASALAH: Alle homosexuellen Praktiken sind haram. Dies zu leugnen ist Kufr. MASALAH: Es ist haram, jemand anderen als den eigenen Ehepartner lustvoll anzusehen. Genauso ist es haram, eine Ajnabiyya (fremde Frau) lustvoll zu berühren oder jemandem obszöne Gesten zu bedeu-ten. MASALAH: Es ist haram, die privaten Teile (Aurat) einer anderen Person zu betrachten, außer es ist absolut notwendig. Medizinisches Personal kann dies solange tun, wie es erforderlich ist, aber nicht län-ger. MASALAH: Ein Mann kann einem anderen Mann alles bis auf seine Aurat zeigen. Die männliche Aurat erstreckt sich von unter dem Nabel bis unter die Knie (gemäß den meisten anderen Imamen und dem Imam Tahawi unter den frühen Hanafiten gehören die Knie und die untere Hälfte der Oberschenkel nicht zu der Aurat). MASALAH: Eine Frau darf einer anderen Frau nichts von ihrem Körper vom Nabel an bis zu den Knien zeigen. Ihren übrigen Körper kann sie einer Frau zeigen. Eine Frau darf ohne Lust einen Mann betrach-ten, dessen Aurat bedeckt ist. MASALAH: Ein Mann darf eine Ajnabiyya nicht betrachten, außer um ihre Hände und ihr Gesicht (nicht ihr Haar) zu sehen. Dies unter der Bedingung, dass es ohne Lust geschieht, andernfalls darf er sie über-haupt nicht betrachten. Folgender Ayat (Vers) wurde im Qur'an (erhabener Qur'an) in Sura An-Nur: Ayat 30 offenbart: "Sage den Gläubigen, dass sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sol-len, dies ist reiner für sie. Allah ist der Dinge gewahr, die sie tun. Und sage den gläubigen Frauen, dass sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen." Ein Hadith berichtet, dass jemand, der eine Ajnabiyya lüstern ansieht, am Tag des Gerichts geschmol-zenes Blei in die Augen gegossen bekommt. MASALAH: Es ist gestattet, den ganzen Körper des eigenen Ehegefährten zu betrachten. Ein Mann darf Kopf, Gesicht, Arme und Schienbeine einer weiblichen Verwandten berühren oder ansehen, solange dies nicht lüstern geschieht. Er darf ihren unbedeckten Bauch, Rücken oder Schenkel nicht sehen (ge-schweige denn berühren). MASALAH: Es ist erlaubt, jemanden, den man zu heiraten beabsichtigt, auch lustvoll anzusehen. Auch der Zeuge wichtiger rechtlicher Angelegenheiten darf die Ajnabiyya ansehen. MASALAH: Geburtenkontrolle durch "Koitus interruptus" ist nur erlaubt, wenn die Frau ihr Einverständnis dazu gibt. MASALAH: Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt:
"Die besten unter euch sind die, welche ihre Frauen und Familien am besten
behandeln.
Viertes Kapitel:
MASALAH: Wettkämpfe im Bogenschießen, Pferderennen und ähnliches sind durch die Scharia gestat-tet. Bezüglich der Aussetzung eines Preises für den Gewinner dieser Wettkämpfe gelten folgende Re-geln: 1. Kommt der Preis von nur einem der teilhabenden Wettkämpfer, ist es gestattet ihn als Eigen-tum anzunehmen (z.B. "Wenn du gewinnst, bekommst du - gewinne ich, brauchst du nichts zu ge-ben."). (Die Erlaubnis gilt hier für den Gewinner, den ausgesetzten Preis annehmen zu dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser automatisch sein Eigentum wird. Sollte der Verlierer den Preis nicht bezahlen wollen, kann er auch von einem Qadi nicht dazu veranlaßt werden. Wünscht der Verlierer jedoch den Preis im Geiste eines freundschaftlichen Wettstreites, sozusagen als Geschenk zu übergeben, hat der Gewinner das Recht, ihn in seinen Besitz zu übernehmen.) 2. Kommt der Preis von einer der beiden Seiten ("Gewinne ich, gibst du - gewinnst du, gebe ich") ist dies haram, außer es kommt eine dritte Person dazu und sagt: "Wenn einer von uns vor den beiden anderen gewinnt, bekommt er diesen Preis." (Drei Leute z.B. beschließen: Wenn Halid ge-winnt, bekommt er von Umar und Hasan je ein Geldstück. Wird Halid nun nicht erster, bekommt er nichts. Derjenige von Umar und Hasan, der hinter dem Gewinner liegt, gibt dem Gewinner ein Geldstück.) Wenn sich zwei Leute für den ersten Platz verpflichten (Umar und Hasan), dann hat die dritte Person (Halid) nichts zu geben, aber die zwei Gewinner haben ihre Preise voneinander zu nehmen. In dieser Weise sind der Wettkampf und die Preisverteilung halal. Trotzdem wird der Preis nicht automatisch Eigentum des Gewinners. Dieser ist daher nicht berechtigt, ihn ohne tat-sächliche Übergabe durch den Verlierer an sich zu nehmen. 3. In der gleichen Weise kann ein Amir (oder jeder Nichtteilnehmer) den Wettkämpfenden einen Preis für den Sieg (bei einem bestimmten Wettkampf) in Aussicht stellen. MASALAH: Zwei Schüler die über eine Frage streiten, können einen Preis für den festsetzen, der recht behält (z.B. Halid sagt zu Yasin: "Wenn du recht hast, gebe ich dir - wenn ich recht habe, nehme ich nichts von dir"). Wessen Antwort sich als korrekt erweist, bekommt (entweder) den Preis (oder ist von dem Zahlungsversprechen befreit). MASALAH: Walima (Hochzeitsfestessen) ist bis sieben Tage nach der Hochzeitszeremonie Sunna. Wer eine Einladung dazu bekommt, sollte sie annehmen. Wenn man ohne guten Grund dem Essen fern-bleibt, begeht man eine Übeltat. MASALAH: Es ist ungehörig (außer es besteht ein Abkommen darüber) Essen einer Einladung mit nach Hause zu nehmen. Einem Bettler sollte man solch ein Essen nicht ohne die Einwilligung des Gastgebers überlassen. Wenn man weiß, dass es beim Walima Essen freizügige Reden und Musik gibt, sollte man die Einladung nicht annehmen. Wenn man davon jedoch nichts weiß und solches dann dort vorfindet, sollte man ent-weder versuchen dem ein Ende zu machen, wenn man dazu, ohne Unwillen zu erregen, in der Lage ist oder schweigend seine Mahlzeit beenden. Ist diese Person jedoch eine religiöse Persönlichkeit, ein Leh-rer oder Maulana, sollte sie sich schweigend entfernen. MASALAH: Musik ist haram, da sie die Aufmerksamkeit von religiösen Dingen ablenkt und die tieferen Emotionen aufwühlt. Für jemanden auf den diese Auswirkungen nicht zutreffen, z.B. auf einen Murid, der seine Leidenschaften unter Kontrolle hat und von nichts bewegt wird, als von der Liebe zum Allmächti-gen, gilt die Ausnahme, einer Person mit ähnlicher Kontrolle und geistiger Vollkommenheit bei der rhythmischen Rezitation gereimter Sprache zuzuhören. Dies deshalb, weil für solche Personen dies nicht eine Ablenkung vom Gedenken Allahs ist, sondern vielmehr ihre Liebe zu Allah entfacht. Für eine solche Person kann Musik nicht abgelehnt werden. Der Imam der Tarikat, Scheich Baha ud Din Naqsh-band sagte: "Weder ist dies etwas, das ich selbst ausübe, da es in Qur'an oder Sunna nicht vorge-schrieben ist, noch ist es etwas das ich ablehne". Musikinstrumente sind übereinstimmend für haram erklärt, außer die Kriegstrommel und die Trommel, die Hochzeiten ankündigt. MASALAH: Poesie ist rhythmische Sprache. Was daran gut ist, ist gut und was daran schlecht ist, ist schlecht. MASALAH: Heuchelei und Verstellung in der Gottesverehrung wirken auflösend auf deren Wert und sind zusätzlich Missetaten. Der Prophet (sallallahu alaihi vesalam), nannte dieses Benehmen eine mindere Art von Shirk. MASALAH: Gibet (übele Nachrede), selbst wenn es wahr ist, ist haram, egal ob es seine Religionsaus-übung, seine Erscheinung oder seinen Charakter betrifft. Gibet einen Tyrannen betreffend wird nicht als solches angesehen. Es ist kein Gibet, solange nicht jemand persönlich genannt wird. Schlecht über die Einwohner einer Stadt zu sprechen, ist nicht Gibet. MASALAH: Namima (jemanden über das zu informieren, was jemand anders über ihn Schlechtes ge-sagt hat, so dass die Beziehung zwischen den beiden belastet wird) ist haram. MASALAH: Es ist haram, einen Muslim zu beschimpfen oder zu verleumden. Auch beleidigende Gesten mit dem Kopf oder den Händen etc. sind haram. Jemanden anzugrinsen, um ihn damit zu demütigen ist ebenso haram. Der Prophet Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), lehrte, dass die Unverletzlichkeit von Gut und Ehre eines Muslims, mit der Unverletzlichkeit seines Blutes gleichzusetzen sei. Rasulullah (sallallahu alaihi vesalam), sagte an die Kaaba gerichtet: "Der Allmächtige hat dir solch ein Maß an Heiligkeit verliehen, aber die Heiligkeit eines Muslims, seines Blutes, seines Vermögens und seiner Ehre ist größer als jene, die du besitzt." MASALAH: Es ist haram falsch auszusagen, außer dies geschieht, um eine Versöhnung zwischen Mus-limen zu erreichen, den Ehepartner zufrieden zustellen oder der Verfolgung eines Tyrannen zu entge-hen. In solchen Fällen ist eine ausweichende, mehrdeutige Antwort besser als eine reine Lüge. Der Gebrauch zweideutiger Rede ist jedoch makruh, wenn nicht zwingende Gründe dafür vorliegen. MASALAH: Einen Muslim auszuspionieren, um seine Fehler zu ergründen, ist haram. Die schlimmste Art von Falschheit sind falsche Aussagen und Meineide, die einen Muslim um sein Eigentum bringen. Sol-che Falschheit ist gemäß dem Allmächtigen mit Shirk gleichzusetzen: "Vermeidet die Abscheulichkeit der Götzen und vermeidet die Falschheit und seid Menschen, die den geraden Weg gehen, nicht Mush-rikin (Götzendiener)" (Sura Hadsch : Ayet 30). MASALAH: Beide, der Bestechung Gebende und der Annehmende, gehen in Cahannam (Bestechung ist eine Kabira). Bestechung ist nur erlaubt, (wenn alles andere versagt hat) und wenn dadurch körperli-cher Schaden verhindert werden kann. MASALAH: Jeder der rechtliche Entscheidungen trifft, die dem Buche Allahs entgegenstehen, ist ein Kafir. MASALAH: Es ist wesentlich, dass alle Auseinandersetzungen und andere rechtlichen Angelegenheiten zwischen den Muslimen geregelt werden, indem die Scharia und deren Vertreter (Qadi, Mufti, Ulemaa) hinzugezogen werden. Die Entscheidung der Scharia ist ohne Groll anzunehmen. Sich gegen den Spruch der Scharia aufzulehnen ist Kufr (in Abwesenheit der Shariatgerichte ist ein Mufti oder Gelehrter, entweder persönlich oder brieflich zu kontaktieren). MASALAH: Es ist haram selbstsüchtig oder stolz auf sich selbst zu sein und zu glauben, die anderen wären minderer als man selbst. Der Allmächtige hat angeordnet: "Darum haltet euch nicht selbst für rein" (Nacm : Ayet 34). "Doch Allah reinigt, wen Er will" (Nur : Ayet 21). Wichtig ist wie jemand stirbt (als Mu-min) und niemand weiß, wie es mit einem zu Ende geht! MASALAH: Mit seiner Herkunft zu prahlen, um dadurch zu Einfluß und Ansehen zu gelangen, ist haram. Es steht geschrieben: "Siehe, der am meisten Geehrte unter euch vor Allah ist der Taqwa-Betreibende". (Hucraat: Ayet 13) MASALAH: Spiele wie Schach, Backgammon oder Würfelspiele sind haram (Imam Schafi ist der Mei-nung, dass Schach erlaubt ist, solange es einen nicht davon abhält, seine Pflicht zu erfüllen und nicht zuviel Zeit beansprucht). Glücksspiele die dem Gewinner einen Geldpreis versprechen, sind haram und eine Kabira. Dies zu leugnen ist Kufr. Hahnenkämpfe und dergleichen sind ebenso haram. MASALAH: Gemäß Imam Abu Hanifa ist es nicht gestattet, eine Entlohnung dafür anzunehmen, dass man den Adhan (Ezan) ruft, Qur'an oder Fiqh lehrt oder sonstigen Unterricht in islamischen Dingen er-teilt. Die anderen Imame (Malik, Schafi und Ahmad ibn Hanbal) sind jedoch der Meinung, dass dies ges-tattet ist. In unserer Zeit ist die Fatwa der Hanafi Ulemaa dahingehend, dass es erlaubt ist (aufgrund des sinkenden Interesses an islamischer Erziehung), für Qur'an-, Fiqh- und anderen islamischen Unterricht eine Entlohnung anzunehmen. MASALAH: Es ist haram einen Lohn für das Wehklagen oder Musizieren bei Begräbnissen zu nehmen. MASALAH: Qadis, Muftis, Ulemaa (Imame der Moscheen, Hafis des Qur'an) müssen vom islamischen Staat so viel Geld erhalten, um alle ihre legitimen Bedürfnisse befriedigen zu können. In nicht-islamischen Ländern ist es die Aufgabe der muslimischen Ummah, die Ulemaa zu versorgen. MASALAH: Eine Frau darf nicht ohne die Begleitung ihres Mannes oder eines männlichen Mahram (ein so naher Verwandter, dass er für eine Heirat nicht zugelassen ist) verreisen (als Musaafir). MASALAH: Es ist haram, den Bart kürzer zu schneiden als dass man ihn mit der Hand fassen könnte. Es ist makruh, die weißen oder grauen Haare aus dem Bart zu zupfen. Es ist Sunna, den Bart lange wachsen zu lassen und den Schnurrbart, sowie Fingernägel, Achsel- und Schamhaare zu schneiden. MASALAH: Ein Muslim sollte die Gemeinschaft mit Leuten meiden, die gewohnheitsmäßig in ungesetzli-che Dinge verwickelt sind. Dies zu versäumen, führt dazu, dass man die Strafe teilt, die diese Leute in dieser und in der nächsten Welt zu erwarten haben. MASALAH: Es ist Mustahabb, in einigen Fällen Wacib, jemandem der einem einen Gefallen erwiesen hat, zu danken und die Güte zu vergelten. Seinen Gefallen zurückzuweisen oder Undankbarkeit zu zei-gen, ist falsch. Wer seinem Bruder gegenüber undankbar ist, der ist es auch gegen seinen Herrn. MASALAH: Es ist Mustahabb, häufig Darud für Rasulullah, (sallallahu alaihi vesalam), zu sprechen. Eine Zusammenkunft, in welcher es weder Dhikr noch Darud gibt, ist makruh. Am besten ist es, mit den Ule-maa und den Murcid zu sitzen. Sollte dies nicht immer möglich sein, ist es besser, solche Gesellschaf-ten (außer die, enger Freunde und der eigenen Familie) zu meiden. MASALAH: Es ist haram für einen Mann (sich in Kleidung und Verhalten) wie eine Frau zu benehmen, ebenso für eine Frau, sich wie ein Mann zu benehmen und für einen Muslim, einen Ungläubigen zu imi-tieren. MASALAH: Es ist haram (ohne guten Grund) ein Tier zu töten, dessen Fleisch halal ist, ohne dass es dann gegessen oder aufbewahrt wird. Ein gefährliches oder schädliches Tier zu töten ist erlaubt. MASALAH: Die gegenseitige Verantwortung der Muslime untereinander besteht aus folgenden sechs Punkten: 1. Ihn zu besuchen, wenn er krank ist.
MASALAH: Der Muslim soll für seinen Glaubensbruder das gleiche wie für sich selbst wünschen und das gleiche ablehnen, was er für sich selbst ablehnt. MASALAH: Es gibt drei Arten von Kabira: 1. Die größte Kabira ist Kufr, dann folgt der Glaube an eine falsche Lehre. 2. Jede Kabira welche die Rechte eines Muslims beschränkt. Das schließt jede Ungerechtigkeit gegen Vermögen, Ehre oder Person eines Muslim mit ein. Der Allmächtige möge einer Person vergeben, welche Seine Rechte beeinträchtigt (z.B. das Recht, auf eine bestimmte Weise verehrt zu werden), doch Er wird jenen nicht vergeben, welche die Rechte Seiner Untertanen verletzen. Auf Gewähr des Anas wird berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Am Tage des Gerichts wird ein Rufer am Fuße des Arsh (göttlicher Thron) ausrufen: "Ummat des Muhammad! Euren gläubigen Männern und Frauen ist vergeben. Geht nun und regelt eure Uneinigkeiten." 3. Jede Kabira welche nur die Rechte Allahs beeinträchtigt (z.B. Salat, Hac oder Saum nicht zu verrichten). MASALAH: Folgende Liste nennt jene Kabiras, welche in authentischen Ahadith erwähnt sind: 1. Shirk
Zu den größten Kabiras (Sünden/Übeltat) die im Hadith erwähnt sind, zählt das Verfluchen der Eltern. Die Sahaba fragten verwundert, wie denn so etwas überhaupt möglich sei. Der Prophet (sallallahu alaihi vesalam), antwortete: "Indem man die Eltern einer anderen Person verflucht und diese Person dadurch zwingt, wiederum seine Eltern zu verfluchen." MASALAH: Es ist haram einen Übeltäter zu loben. Im Hadith wird berichtet, dass der Allmächtige über solche Personen ungehalten ist und der Arsh (Thorn) erzittert wenn sie gelobt werden. MASALAH: Wenn jemand eine Person verflucht, welche es nicht verdient, so fällt der Fluch auf die flu-chende Person zurück. MASALAH: Die Zeichen für einen Heuchler werden in authentischen Ahadith wie folgt beschrieben: Er spricht unwahr, bricht seine Versprechungen und Gelöbnisse, betrügt nachdem er die Treue verspro-chen hat und verwendet beleidigende Ausdrücke in der Argumentation. MASALAH: Anzunehmen, dass eine Saghira eine unbedeutende Sache ohne
ernste Auswirkung sei und in dieser Meinung zu beharren, ist eine Kabira.
Eine Saghira für halal zu halten ist Kufr. Imam Buhari berichtete,
dass Anas (radiallahu an), gesagt hat: "Neuerdings treibt ihr Dinge, die
ihr geringer als ein Haar ansieht. Wir haben diese Dinge in der Zeit von
Rasulullah (sallallahu alaihi vesalam), als äußerst fatal empfunden".
DAS BUCHES ÜBER TAQWA
Das Buch über Ihsan (schönes gutes Behnehmen) Ihr solltet euch vergegenwärtigen, Allah schenke euch Erfolg, dass bis jetzt die äußere Form von Islam, Iman und Scharia das Thema dieses Buches war. Die Wirklichkeit oder Hakikat dieser Dinge sollte in den Diensten der Taqwa mit Hilfe eines Murcid gesucht werden. Man sollte nicht annehmen, dass die Hakikat in irgend einer Art der Scharia entgegensteht, was Unwis-senheit wäre. Im Gegenteil sind all diese Dinge Teil der Scharia. Für eine Person im Dienste der Tarikat, die in der Lage ist, ihr Herz von allen emotionellen und intellektuellen Bindungen freizumachen - für nichts als für Allah- die alle Grundanschauungen bezüglich der eigenen Natur über Bord wirft, deren Seele friedvoll bleibt und mit Reinheit ausgestattet ist, übernimmt Scharia von da an die Bedeutung von Hakikat. Das Salat solch einer Person versetzt sie in eine andere Art von Beziehung zu Allah und ihre zwei Rakat überragen den Nutzen tausender Rakat einer anderen Person. Das gleiche gilt für Saum, Sadaqa oder andere Handlungen von Ibadat. Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), sagte: "Könntet ihr einen Berg von Gold, so groß wie der Berg Uhud in Allahs Weg spenden, so wäre dies noch immer nicht gleich dem Wert eines ganzen oder halben Sir (Maßeinheit) Gerste, gespendet von einem der Sahaba." Das spirituelle Licht Rasulullahs (sallallahu alaihi vesalam), sollte in den Brüsten der Murcid gesucht werden, so dass das Licht in der eigenen Brust entflammt wird. Geschieht dies, so seid ihr in der Lage, aus eigener Entscheidungskraft alles Gute und Schlechte zu erkennen. Ein wahrer Murcid ist eine Person, welche, um die Quranische Ausdrucksweise zu gebrauchen, nur Al-lah beachtet. Im Hadith ist ein Wali als ein Mensch charakterisiert, durch dessen Anwesenheit sich die Leute zu Dhikrullah (Gedenken und Vertiefen an Allah) bewegt fühlen. Mit anderen Worten: in der Ge-genwart eines solchen Menschen wird sich eure Liebe für diese Welt mindern und gleichzeitig eure Lie-be für Allah (und die nächste Welt) mehren. Und Allah weiß es am besten (Allahu alem). Für einen der nicht auf Allah achtet, ist es nicht möglich ein Wali zu sein. Hazrat Azizaan Ramitany sagte: "Wenn du mit einem Scheich zusammensitzt und sich dein Herz nicht rührt und deine Liebe für diese Welt sich nicht verflüchtigt, so entfliehe seine Nähe und verliere keine Zeit, denn sonst wirst du die Wahrheit niemals wissen und nicht einmal eine Spur davon kosten".
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A ALLAH Der Eigenname des Gottes aller Welten. In Sure 112 heißt es: sprich ER ist Allah! Allah war schon vor dem Auftreten Muhammeds (sallallahu alaihi vesalam) bei den Arbern bekannt. Teilweise sahen die arabischen Götzendiener in Allah einen Übergott denn sie mit Hilfe ihrer Götzen anriefen. Allah kommt aus dem gleichen Wortsamm wie Elohim im hebräischen. Allah ist nicht der Gott der Muslime bzw. des Islams, sondern der Schöpfer aller Geschöpfe einschließlich aller Menschen, wie z. B. Adam, Noah, David Jesus. Allah ließ immer die gleiche Botschaft verkünden, jedoch die Menschen machten nach dem Ableben ihres Propheten eine eigenständige Reli-gion daraus. AHL UL BAIT "Die Leute des Hauses"; Der Qadi Thanaa Ullah zählte in seinem Buch "As Saif ul Maslul" fol-gende Leute zu den Ahl ul Bait von Rasulullah (sallallahu alaihi vesalam): die Kinder Rasulullahs einschließlich Fatima und ihre Söhne, Ruqaiyya, Umm ul Kulthum und Zainab, die Ehefrauen Rasulullahs, einschließlich Ayischa, Hafsa, Zainab und all die anderen, die engen Verwandten Rasulullahs, einschließlich Abbas, Ali, Cafar, Aqil und die Söhne des Abbas. Diese sind die Leute deren spirituelle Reinheit in folgendem Qur'anvers belegt wird: "Allah wünscht euch von Unreinheit zu befreien, Ahl ul Bait, und euch zu reinigen" (33:33). ADAHN / EZAN Der formelle Aufruf zum Gebet. AJNABIYY Fremder; ein männlicher nicht Mahram. (siehe Mahram) AJNABIYYA Fremde; eine weibliche nicht Mahram. (siehe Mahram) ALIM gelehrt; islamischer Gelehrter, Ulemaa. AMIR Befehlshaber, Fürst, Verantwortlicher ANBIYYA Propheten; Sing. Nabiyy. ANSAR Helfer; Ansar waren die Einwohner von Medina, die von der Botschaft Alalhs überzeugt waren, und die den Propheten erlebt, gesehen und den Iman verinnerlicht hatten. ARAFAT eine Bergebene in der Nähe von Mekka; dort eine bestimmte Zeit zu verweilen, ist ein verpflich-tend gemachter Bestandteil der Pilgerfahrt. ARAKNA Säulen; die vorgeschriebenen Elemente der Gottesverehrung, des Dienstes "vor" Allah. ARSH Thron; über den Thron Allahs wissen wir fast nichts außer dem Namen. Gewiß ist es kein Thron im gewöhnlichen Sinn, denn dies würde bedeuten, dass der Allmächtige eine im Raum definierte, physische Gestalt und Stellung einnehmen würde. Der Allmächtige ist jedoch weder ein Körper noch sonst ein begrenztes Ding oder Subjekt und ist nicht im oder durch den Raum beschränkt. Der Imam Ahmad Baihaqi schrieb, dass die Quran Kommentatoren das Wort "Arsh" wörtlich verstanden haben, so dass dieser ein materieller Thron sei, den Allah erschaffen habe. Weiters erklären sie, dass Allah die Engel anwies, den Thron hoch und in Ehren zu halten, ihn zu umkreisen und sich seiner als Medium ihrer Gottesverehrung zu bedienen, geradeso wie ER es veranlaßte, die Kaaba zu errichten und sie von den Kindern Adams umkreisen und sie in ihrer Blickrichtung bei der Verrichtung des Salat stehen zu lassen. Allahu alem. ASR Zeit; Nachmittag; Salat ul Asr nach der Mitte des Nachmittags, eines der fünf täglichen Fardh Sa-lats. AQAID Sing.: Aqida; "Glaubensgrundsätze, Überzeugtsein"; Iman-Inhalte; die absolute Verinnerlichung von der Existenz Allahs, Seiner Schriften, Seiner Engel, Seiner Gesandten, von Qadar und von der Auferstehung. AUSAAT MUFASSAL Die Suren von Sura Buruj, "Anhäufung der Sterne" (85) bis Sura Bayyina "Überzeu-gender Beweis" (98). AURAT private Teile, körperlicher Intimbereich; jene Körperteile, die in der Öffentlichkeit bedeckt sein müssen. Beim Mann ab der Pubertät vom Bauchnabel bis zu den Knien. Bei der Frau vom Gesicht bis zu den Füssen. AYAT Wunder, Zeichen; Vers im Qur'an. AL-KURSI Thronvers in Sura Baqara (2:255). Schutzsure gegen Schaytane B BAYAT Treuegelöbnis; an die Führung, wie z. B. an den Propheten Muhammed (sallallahu alaihi vesa-lam), an die Kalifen, das exekutive Staatsoberhaupt des islamischen Staates. Eid des Gehorsams an den Scheich eines spirituellen Ordens bei der formellen Einweihung. BIDAT Neuerungen in der Religion; Einführung von Praktiken und Formen, die in der Zeit des Nabiyy (sal-lallahu alaihi vesalam), oder seiner Sahaba sowie der ersten vier Kalifen, unbekannt waren. BISMILLAHI AR RAHMANI AR RAHIM "Mit dem Namen Allahs des Allerbarmers des Barmherzigen"; jene Formel, mit der ein Muslim alle seine wesentlichen Handlungen beginnen sollte. C Cennet der Paradiesgarten, der Ort der Glückseeligkeit CAHANNUM / CAHANNEM das Feuer, die Hölle, der Ort der Bestrafung im Jenseits D DARUD Bitte um Allahs Segen auf Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm. Die sogenannte "Salevat". (sallallahu alaihi vesalam) DIRHAM Silbermünze; 3,08 gr. Silber (Dinar: 4,4 gr. Gold). DHIKR auch Dhikrullah, "Gedenken Allahs". Dhikr kann auf vielerlei Weise geschehen und wird im allge-meinen von den Sufis als das Wesentliche allen spirituellen Lebens angesehen. DU'A Islamisches Bittgebet, bei dem die Arme mit nach oben gerichteten Handflächen bis zur Höhe der Brust, bei besonderen Du’a bis zur Schulter oder Höher gehoben werden. DRAM 1/16 Unze = 1,772 Gramm F FACR Frühe; Salat ul Facr: Morgengebet; eines der fünf täglichen Pflicht Gebete. FARDH / FARZ Verpflichtung; alles, was durch die Scharia-Norm als verpflichtend zur Ausübung angege-ben wird. Fardh ul Kifaaya kollektive Verpflichtung; wenn ein einzelner oder eine Gruppe von Muslimen die Verpflich-tung für alle übernimmt, ist dies für die Gemeinschaft ausreichend. FASID ungültig; rechtlich nichtig. FASIQ Übeltäter. FATIHA die Eröffnungssure im Qur'an (Al Hamd). Sure 1 im Quran FATWA rechtliche Entscheidung, die von Gelehrten aufgrund der Beweisführung aus Quran oder Sunna oder Analogie getroffen wurde. FAQIR ein Armer. FIDYA Wiedergutmachung; Sühne für das Auslassen einer bestimmten religiösen Pflicht (Wacib) durch materielle Gaben, Bußgeld oder die Verrichtung einer religiösen Handlung wie Fasten oder Armenspeisung. FIQH juristisches Studium der Scharia, systematische Erklärung und Interpretation der beiden Haupt-quellen aller islamischen Rechtsprechung - des Qur'an und der Sunna Rasulullahs, (sallallahu alaihi vesalam). Fiqh bezeichnet das gewonnene Wissen aus den praxibezogenen Scharia-Normen. FIRAUN Pharao; tyrannischer König Ägyptens zur Zeit des Musa (alayhiselam). Auch Eigenname des Pha-rao FISQ Übeltat, Vergehen. G GHAIB das Unerforschliche, Unbekannte, nicht zu Wissende. GHALIZA NAJAASAT grobe Unreinheit. GIBET verleumden; hinter jemandes Rücken reden. Üble Nachrede einer Person die nicht anwesend ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorwürfe der Tatsache entsprechen oder nicht. GHISLIN Eiter und Fäule, welche von den Körpern der Bewohner des Feuers fließen. GHUSL rituelle Waschung des ganzen Körpers. H HAAJAT Bedürfnis, Notwendigkeit. HADD Grenze; Pl. Hudud, richterliches Urteil, die von Allah ta`ala im Qur'an festgelegten Strafen. Die Hadd-Strafe muss nach erfolgten Richterspruch angewendet werden. Keiner kann eine Hadd-Strafe aufheben oder abändern, wiel sie als Hakk Allahs bezeichnet werden. HADITH überlieferte und gesammelte Reden; Taten und Aussprüche Muhammeds (sallallahu alaihi vesa-lam), die in Form geschriebener oder mündlicher Überlieferung von seinen Gefährten (Sahaba) gesammelt und geprüft und schließlich von den Gelehrten als authentisch angenommen oder abgelehnt wurden. In diesem Buch wird Hadith als Sammelbegriff gebraucht. Plural: Ahadith. HAFIS jemand der den Quran auswendig kennt. HAlZ Menstruationsperiode der Frau. HAC / HADSCH "große" Pilgerfahrt; eine der Säulen im Islam; Reise nach Mekka, welche bei der Erfül-lung bestimmter Voraussetzungen, zu einer bestimmten Zeit, zur Verrichtung gewisser Rituale durchzuführen ist. HALAL gesetzlich erlaubt. Alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist helal (Erlaubt) HANIFE Angehöriger der Fiqh-Schule nach der Lehrmeinung des Imam Abu Hanifa. HAKIKAT Wahrheit; die einer Sache zugrunde liegende Realität. Pl. Hakaaik. HAQIQI tatsächlich; im Gegensatz zu "hukmi" oder "rechtlich". HARAM Verboten; Dinge die im Haram-Bereich fallen sind verboten. Quellen sind der Quran, die Sunna und die Fetwa von Gelehrten. wie z. B. Alkohol-, oder Schweineflsicheverbot. HAZRAT Titel zur Ehre einer Person, etwa "Eminenz, Ehrwürden". HIDAYAT Göttliche Rechtleitung. HIJRA / HICRA Auswanderung im Namen Allahs; die islamische Zeitrechnung beginnt mit der Hijra von Muhammed (sallallahu alaihi vesalam), von Mekka nach Medina. HOURI / HURI Name der Jungfrauen/Mädchen im Paradiesgarten. HUKMI rechtlich; z.B. eine rechtliche Unreinheit kann im Gegensatz zu einer tatsächlichen (Haqiqi) nur durch die Kenntnis der Bestimmungen der Scharia-Norm erkannt werden. HULUL Platzeinnahme, Inkarnation. I IBADAT Verhältnis des Menschen als Untertan Allahs, äußerlich gekennzeichnet durch Handlungen des Got-tesgehorsams, der Gottesverehrung, des Gottesdienstes und der Ergebung. Alle gottesdienstlichen Handlungen, wie Beten, Fasten, Quran rezitieren, Da’wa fallen unter Ibadat. 'ID Festtag; 'Id ul Fitr (Festtag des Fastenbrechens zum Ende des Fastenmonates), 'Id ul Adha (Schlachtopferfesttag zum Gedenken des "Uropfers" von Abraham, Allah segne ihn). IDDAT Synonym für Ma'tam; Wartefrist der Frau nach Beendigung der Ehe, entweder durch Tod des E-hemannes (s.o.) oder durch Ehescheidung, wonach die `iddah 3 Menstruationszyklen beträgt (Grassl) IHSAN der komplementäre innere Zustand, der dem äußeren Zustand des Islam Tiefe und zusätzliche Be-deutung verleiht. Aufrichtigkeit. Das Bewusstsein haben, das Allah einem immer sieht, obwohl man IHN nicht sieht. IJMA Einigkeit der islamischen Gelehrten in einem bestimmten Problem. Eine der Rechtsquellen im Islam. ILM UL GHAIB Wissen des Unerforschbaren; eine exklusive Eigenschaft des Allmächtigen. IMAN zweifellose Überzeugung an die Iman-Inhalte (Glaubensgrundsätze); der Zustand ein wirklich Mumin zu sein. IMAM Führer, Vorbeter; einer der Salat in einem Cemat leitet; ein führender Gelehrter; ein Rechtgeleiteter (bei den Schiiten die 12 Imame) INJIL / INCIL die Offenbarung an Isa a.s. (Jesus) Injil ist das Evangelium, das Jesus von Allah nur in geis-tiger Offenbarung bekam. Isa hatte nicht den Auftrag, seine Offenbarung niederzuschreiben, deshalb gibt es kein EV in hebräischer oder aramäischer Sprache. Das heutige EV wurde aus dem Gedächnis seiner späteren Anhän-ger in griechischer Sprache abgefast. IQAMAT letzter Aufruf zum Gebet; Signal für die versammelten Leute in der Mascid, aufzustehen und Reihen für die Verrichtung des gemeinschaftlich zu verrichtenden Salats zu bilden. ISAAR ein ungesäumtes, weißes Tuch (von dreien), welches dazu benutzt wird, um einen Leichnam für die Beerdigung zu bekleiden. ISCHAA Nacht; Salat ul Ishaa, Nachtgebet; eines der fünf täglichen Fardh Salats. ISRA Nachtfahrt Muhammeds (sallallahu alaihi vesalam), von der Mascid al haraam in Mekka nach der Mascid al Aqsa in Al Quds (Jerusalem) und zurück. ISTIGHFAR Flehen um Vergebung, jede Bitte aus Reue. ISTIHASA unangemessenes Blut der Frau; außerhalb der normalen monatlichen Periode. ISTISQA Bitte um Regen. ITIKAF Klausur in einer Mascid; eine Handlung von Ibaadat. Das Sich-Zurückziehen in die Moschee. Man darf den Mecid nur zum Toiletengang verlassen oder dringenden Angelegenheiten verlassen. J JAIZ / DSCHAIZ erlaubt; was von der Scharia gestattet ist. JALSA die sitzende Stellung im Salat, die nach der Beendigung jedes zweiten Rakat und am Ende des Salat eingenommen wird. CEMAT eine Gruppe Muslime, im besonderen eine Versammlung zum Gebet. CAMI MASCID eine größere Moschee, in der Cumuah Salat verrichtet wird. CANAABAT Zustand rechtlicher Unreinheit, welcher nach Ghusl verlangt, wie Haiz und Nifaas, Beischlaf und Samenerguß. CENASE Begräbnis, eine Leiche. CENNAT Der Garten, das Paradies. JIHAAD / DSCHIHAD das Sichbemühen um Allahs Willen; Kampf gegen die Triebseele; Kampf gegen die Feinde Allahs und des Gesandten (sallallahu alaihi vesalam). CUMUAH Freitag; Tag der Versammlung; der gesegnetste Tag der islamischen Woche; Cuma-Salat, das Freitagsgebet, das anstelle des Mittagsgebetes verrichtet wird. Zum Cuma-Gebet sind alle männlichen Muslim,e ab der Pubertät, die im Umkreis von ca. 7 km einer Moschee wohnen, verpflichtet beizuwohnen. Arbeit, Sport oder Schule stellen kein Befreiungsgrund dar. Wer in dieser Zeit einer Arbeit nachgeht, den sein erwirtschaftliches Geld ist haram. K KABIRA schwerwiegende Übeltat, große Sünde. KAFAARAT z.B. Straffasten für einer Sache: Tag für Tag Saum ohne Unterbrechung zwei Monate lang, als Buße für das Brechen von Fardh Saum (siehe Buch über Saum). KAFAN Leichentücher; Totenkleid; Bestehend aus Lifaafa, Isaar, Qamis und bei Frauen zusätzlich aus: Khimaar und Sinaband. KAFIR / KUFR wörtlich bedeutet es „verhüllen, zudecken, lossagen, Ignoranz. Alle Nichtmuslime sind Kafir. Kafir sind die Nicht-Gottergebene im Sinne des Islam. Kafir als Ungläubige zu bezeichen ist falsch, den es gibt „gottgläubige Kafir und gottlose Kafir“. KALIMA Wort, Satz, Ausspruch; speziell Kalimat Schahade (Glaubensbekenntnis: Es gibt keine Gottheit außer Allah, und Muhammed ist Sein Prophet). KASSIB Verdienender, Erwerbender. KAUTHAR Wasserähnliches Becken in Cennet, aus dem die Gläubigen trinken werden, auf dass sie keinen Durst mehr verspüren müssen. KHAFIFA NAJAASAT geringfügige Unreinheit. KHALIFA / KALIF Stellvertreter, Nachfolger; Titel für das exekutive Staatsoberhaupt des islamischen Staates (legislatives Oberhaupt ist ALLAH); auch der Menschen wird als Khalifa von Allah bezeichnet. Der Ehemann ist Kalifa seiner Familie. KALIFAT Das Kalifat bezeichnet keinen Gottesstaat. Der Kalif ist nicht von Allah ermächtig, oder beauftragt und auch nicht Allahs Stellvertreter. Nach dem Vorbilde des Propheten Muhammeds (sallallahu alaihi vesalam) in Medina,ist das Kalifat als Rechsstaat aufzubauen. Denn das Kalifat beinhaltet: Menschenrechte, Religionsfreiheit (außer für Schirk (Götzendienst)) Schutz des Eigentums, Wahlmöglichkeit des Staatsoberhauptes. KHATAM Vervollständigung; vollständige Rezitation des Quran vom Anfang bis zum Ende; Siegel KHATIB die Person, die eine Khutba (Ansprache) in Cemat Salat hält. KHILAFAH Amt oder Herrschaft eines Khalifas. KHIMAAR Schleier; welcher der Toten für das Begräbnis angetan wird. KHUFFAIN eine besondere Art Ledersocken (Dual; Sing. Khuff). KHULA eine vereinbarte Summe, für welche der Mann seine Ehefrau durch Scheidung entlässt. Diese wird vor der Eheschließlung mit Hilfe eiens Wali’s vereinbart. KHUTBA Rede; Ansprache des Imam an Cumuah und den 'Id Tagen; am Cumuah Tag besteht sie aus zwei Teilen mit einer kleinen Sitzpause dazwischen. KUSUF Sonnenfinsternis. KUFR Verdecken, Verleugnen der Wahrheit; im Kontext: Verweigerung des Gehorsam Allah gegenüber, rebellisch Allah gegenüber sein. Wer Kufr betreibt, der wird als Kafir bezeichnet. L LAHD Baulichkeit im Grabe eines Muslims. (Siehe Buch über Janaasa) M MADHAB / MASHAB "der Weg" Fiqh-Schule; da sich die vier Hauptschulen der sunnitischen Orthodoxie nur in Punkten des Verfahrens unterscheiden, jedoch in allen Einzelheiten der Iman-Inhalte übereinstimmen, können sie nicht als Sekten oder Konfessionen bezeichnet werden. Auch können sie nicht Bidat genannt werden, da eine Madhab nicht mehr als eine geschulte und erleuchtete Kodifikation und Erläuterung der Verfügungen der Scharia ist, welche in Qur'an und Hadith zu finden ist. Die früheren Lehrmeinungen einzelner Gelehrten wurden von deren Schülern/Anhängern zu Meshab entwickelt. Sie dienen den Muslimen ledigleich als „erleichterten Weg“ zu Allah. Nicht jeder Muslim kann über so ein umfangreiches Wissen verfügen, um alle Disziplinen des Islam herauslesen zu können. Es ist nicht Pflicht für einen Muslim, einem Meshab anzugehören, aber Ratsam, weil er für sein Handeln vor Allah rechenschaft ablegen muss. MADRASSAH Schule; jeder Platz, an dem irgendein Aspekt des Islams mehr oder weniger formal gelehrt wird. MADYUN Schuldner. MAGHRIB Sonnenuntergang; Salat ul Maghrib im besonderen eines der fünf täglichen Fardh Salats (Abend-gebet). MAHR Mitgift; eine wesentliche Voraussetzung für die Legitimität einer Eheschließung. MAHRAM "nicht zu heiraten"; ein so naher Verwandter, dass eine Heirat ausgeschlossen ist, wie Vater, Mut-ter, Bruder, Sohn, Tochter etc., einschließlich der engsten Verwandten des Ehegefährten, die Amme und deren engste Angehörigen. MAKHMASA Zustand des drohenden Hungertodes, bzw. Tod durch Verdursten. MAKRUH nicht haram, aber abzulehnen, unerwünscht; z.B. sind bestimmte Tätigkeiten während Salat makruh, es wird dadurch aber nicht ungültig. Es gibt Makruh-Kategorien die keine Sanktionen nach sich führen, und Mekruh-Kategorien die Sanktionen nach sich ziehen können. MASAH reiben, wischen; (siehe Buch über Tahaarat); bestimmte Methode, die Füße für Wudu rituell zu reinigen. MASALAH rechtliche Frage, Problemstellung, exemplarisches Beispiel. MASHA siehe Dram. MASBUQ Zuspätkommender; jemand der sich Salat in einer Cemat hinter einem Imam ab dem Zeitpunkt anschließt, nachdem der Imam sich aus der ersten Ruku Stellung aufgerichtet hat. MASUM "vor der Sünde geschützt", Eigenschaft der Anbiyya. MASCID Moschee, Gebetsort; wörtlich: Ort der Niederwerfung MASNUN in Übereinstimmung mit der Sunna. MAULANA Lehrer, Meister. MA'TAM siehe IDDAT. MIHRAB bauliche Ausformung in der Moschee in Richtung der Qibla, in welcher der Imam steht, um die versammelte Gemeinschaft im Gebet zu führen. MISAN die Waage, mit der die Taten der Menschen am Tage des Gerichtes gewogen werden. MISKIN jemand der außer einigen Habseligkeiten nichts weiter besitzt. MINBAR erhöhte Standfläche an der Stirnseite einer Mascid, von welcher der Khatib seine Khutba in Cu-muah Salat hält.(ähnlich einer Treppe) MIRAC Himmelfahrt von Muhammed (sallallahu alaihi vesalam). MISHKAAT eine sehr bekannte Ahadithsammlung von Imam Tabrezi, im 6. Jh. nach der Hicra zusam-mengestellt. MISWAK Zweig einer bestimmten Weichholzart, welcher zum Zähneputzen gebraucht wird. MITHQAAL Maßeinheit; 20 M. = 7,5 Tolas = ca. 3 Unzen = 93,3 Gramm. 1 M. = ca. 4,7 Gramm. MUAKKADA betont, darauf wertgelegt; die Bedeutung einer Handlung, deren Verrichtung von der Schariat gefördert wird. MUAALAAT ununterbrochen. MUBAARAK gesegnet. MUBAH rechtlich von der Schariat gestattet; Jaiz; was nicht verboten ist. MUQTADI MUDRIK jemand der rechtzeitig gekommen ist; jemand der sich einem Salat in Cemat vor dem ersten Ruku anschließt. MUHAA-JIRIN / MUHACIRUN Auswanderer; Sahaba, welche die Hicra mitgemacht haben (die in den ersten Tagen des Islam von Mekka nach Medina ausgewandert sind). MUHA-DITH Hadithgelehrter. MUHARRAM erster Monat des islamischen Jahres. MUHDITH Person im Zustand geringer ritueller Unreinheit; ein Zustand der Wudu verlangt (im Gegensatz zu Cenabet, welcher Ghusl verlangt). MUHIT Allumfassend, Allmächtig. Exklusive Eigenschaft Gottes. MUCDAHID Ein Gelehrter der in der Lage ist, ein Meshab zu gründen, Fetwa zu erlassen. MUKAATAB Ein Sklave, dem sein Herr die Möglichkeit gibt, sich freizukaufen. MUNFARID jemand der Salat für sich alleine verrichtet; einzelner Musalli. MUNKAR einer der beiden Frage- u. Straf-Engel, welche die Befragung im Grab durchführen. MUQIM Seßhafter; jemand der sich nicht auf einer Reise befindet. MUQTADI jemand der hinter einem Imam Salat verrichtet. MUSAAFIR Reisender. MÜRID Anhänger einet Tarikat / Sufi-Ordens MURCID Lehrer, Scheihk, Führer einer Tarikat, jemand der einem zu Allah näher bringen kann. MUSALLI jemand der Salat verrichtet, egal ob als Imam, Muqtadi, Mudrik, Masbuq, Muqim, Musaafir, Muta-wassi oder Mutayammim. MUSCHRIKIN Götzenanbeter, Heiden. Jeder der Schirk (Götzendienst) betreibt, wird als Muschrik bezeichnet. MUSTAHABB beliebt; Bedeutung welche einer Handlung zugeschrieben wird, deren Verrichtung wün-schenswert ist. MUTAWAATIR Von Vielen weitergegebene viele Überlieferungen; Beweis welcher wegen seiner ununter-brochenen Überlieferung unumstritten ist; ein Mutawaatir Hadith ist ein Hadith, der von einer großen Anzahl Men-schen bei jedem Schritt der Weitergabe berichtet wird. MUTAWASSI Person deren Wudu ungebrochen ist. MUTAYAM-MIM Person deren Tayammum ungebrochen ist. N NABIYY ein von Allah auserwählter Mensch, welcher als folgsames Beispiel der göttlichen Rechtleitung auf die Leute nur durch sein eigenes Vorleben einzuwirken beauftragt ist, und ohne neue Wahy (verbindliche göttliche Gesetzgebung) sein Volk an die Einhaltung der Iman-Inhalte ermahnt. NAFL außerordentliche Handlung von Ibaadat. NAJAASAT Unreinheit um bestimmte Ibadet nicht vollziehen zu können. NAKIR einer der beiden Engel, welche die Befragung im Grab durchführen. NAMIMA jemanden darüber informieren, was jemand anders Schlechtes über ihn/sie gesagt hat. NAQD Barbesitz, mit dem es möglich ist, eine Vermehrung zu erzielen. NAQSHIBANDI Tarikat (Sufiorden) des Imam Bahaa ud Din Naqshband. NASAR Versprechen, Ibadat zu verrichten. NAUHA Zerreißen der Kleider am Grab eines Verstorbenen. NIFAAS die ersten 40 Tage nach der Entbindung. NISAAB "Steuerfreibetrag"; für Gold: 20 Mithqaal = ca. 93,3 Gramm. Für Silber: 200 Dirham = ca. 596 Gramm. NIYYAT Absichtserklärung; innere Bekanntgabe dessen, was man in Ibaadat zu verrichten beabsichtigt. Q QADA sitzende Stellung im Salat, die nach jedem zweiten Rakaat eingenommen und aus der Salat be-endet wird. QADAM Schritt; ein Siebentel der Länge eines Gegenstandes. QAUMA kurze stehende Haltung im Salat zwischen Ruku und Secde. QASA / KAZA nachholen, ergänzen; Ersatz für eine Unterlassung durch die Verrichtung der betreffenden Handlung zu einem späteren Zeitpunkt, wie Gebet, oder Zekat QADI Richter eines islamischen Staates, der bevollmächtigt ist, Gerichtsfälle, die vor das Gericht der Schariat gebracht werden, anzuhören und ein Urteil darüber zu fällen. Im Gegensatz zu den Richtern heutzutage, ist der Qadi verpflichtet alle Möglichkeiten auszuschöpfen um kein oder ein leichtes Urteil über den Angeklagten zu fällen. QATI absolut, unumstößlich. QIBLA Richtung zur Kaaba, welche der Muslim im Salat einnimmt. QIRAAT Rezitation, Vortrag; besonders die Rezitation aus dem Quran während Salat. QISAAR MUFASSAL die Suras von der Sura "Deutlicher Beweis" (98) bis zum Ende des Qur'ans. QIJAAS Methode der Regelfindung durch Analogieschluss. QIYAAM längere stehende Stellung im Salat, in welcher Fatiha gesprochen wird. QURAN "Das Gelesene, Das Vorgetragene, Das zu Rezitierende"; Buch Allahs; erste Quelle des islami-schen Gesetzes. QURBANI rituelle Schlachtung eines Tieres als gottesdienstliche Handlung. QUNUT demütige Bitte (Dua’a) im Gebet, besonders in der stehenden Stellung nach Ruku im dritten Ra-kaat von Witr Salaat. R RACM Rechtsspruch, Urteil, Steinigung. RAKAT Durchgang, Zyklus; ein Bestandteil/Abschnitt von Salat, welcher die Qiyaam, Ruku und Sacda Posi-tionen, mit den entsprechenden Rezitationen beinhaltet. Von ein Ruku spricht man dann, wenn der Betende von stehen bis in die Niederwerfung gegangen ist. RAMADHAN neunter Monat des islamischen Jahres; jener, in welchem die erste Offenbarung des Qurans stattfand und in welchem der Muslim Saum einzuhalten hat. Erstmals wurde im Ramadan der Quran offenbart. RASUL Gesandter; ein Nabiyy, der von Allah den Auftrag bekommen hat, den Menschen Seine Rechtlei-tung durch Wahy (Offenbarung) zu verkünden. Wahy als Auftrag gekommen sein, es niederzuschreiben, wie bei Musa und Muhammed, oder es nicht niederzuschreiben, sondern nur mündglich zu verkünden wie bei Isa. RUKU gebeugte Stellung in Salat; aus der Qiyaam Haltung beugt sich der Musalli nieder, bis seine Hand-flächen auf seinen Knien ruhen und sein Rücken und Kopf eine Linie bilden. S SAGHIRA kleine Übeltat, kleine Sünden. SAHABA Gefährten; Begleiter Muhammeds (sallallahu alaihi vesalam), in diesem Buch als Sammelbegriff verwendet. SAHIH authentisch, verläßlich. SAHIHAIN Dualform von Sahih; die beiden verläßlichsten Ahadithsammlungen sind Sahih Buhari und Sahih Muslim. SECDE Stellung der Niederwerfung in Salat. SALAM Friede; abschließende Worte "As Salamu alaikum wa Rahmatullah" im Salat; Gruß unter Muslimen. SALAT islamisches Gebet, bestehend aus einer festgelegten Anzahl an stehenden, gebeugten, niederge-worfenen und sitzenden Stellungen mit den dazugehörigen Rezitationen. SAUM islamisches Fasten; Enthaltsamkeit von Essen, Trinken, Rauchen und Geschlechtsverkehr von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang mit Niyyat für Ibadat. SAWAAYIM Vermögen in der Form weidender Tiere. SAYYIDINA Ehrentitel: etwa "Unser Gebieter". SCHABAAN achter Monat des islamischen Jahres. SCHAFAAT Fürsprache, Fürbitte. SCHAHID islamischer Märtyrer. Nur der ist Schahid, der auf Allahs Weg den Tod gefunden hat. Entweder auf dem Schlachtfeld oder bei der Ausübung der Da'wa Arbeit. SCHARIA "offene Straße oder der Weg zur Tränke"; der Rechtskörper, die offenen und gewonnenen Geset-zes-Normen aus Quran und Sunna, die die Fragen über Zusammenleben der Muslime untereinander, die Bezie-hung zwischen Allah und die Muslime und die praktische Ausführung im täglichen Leben regelt. SCHAWWAL zehnter Monat des islamischen Jahres. SCHEICH Älterer; ein geistiger Führer, Lehrer; bei der Tarikat ein außerwählter Allahs. SCHIQ besondere bauliche Ausformung in islamischen Gräbern. SCHIRK Götzenanbeterei, Polytheismus, Anbetung von "Teilhabern" an der Göttlichkeit Allahs. Alles wo-mit man anderen dient außer Allah, wird als Schirk bezeichnet. SIDRAT UL MUNTAHA zu Allah nächster, von Menschen erreichbarer Ort im Paradies, ein Lotosbaum. SIRA Biographie / Lebensgeschichte des Gesandten Allahs (sallallahu alaihi vesalam). SIRAT Brücke zum Paradies. SUNNA "der ausgetretene Weg"; der Weg, die Gepflogenheit Muhammeds (sallallahu alaihi vesalam). Vor-bildliche Lebensweise Muhammeds. SUFI islamischer Mystiker. SURA Kapitel: des Qur'an. SUTRA Schild; ein Stock oder Stab, der vor dem Musalli in die Erde gesteckt wird, wenn dieser sein Salat im Freien verrichtet. T TAAWUZ Zuflucht suchen; die Worte am Beginn von Salat, die vor Takbir und Thanaa gesprochen werden (A’uzhu Billahi mi’nesch schyi’tanir-racim). TAHAARAT Reinheit; Entfernung von Hindernissen (Unreinheiten) für die ordentliche Verrichtung bestimmter Handlungen von Ibadat. TAHACCUD Nafl Salat, das im letzten Drittel der Nacht verrichtet wird. THAWAAB Segen Allahs, auf eine Ihm wohlgefällige Handlung. TAHIYYAT Gruß; Tahiyyat ul Wudu und Tahiyyat ul Mascid werden als "Begrüßung" für Wudu und die Mascid verrichtet. Besteht aus zwei Rakat Salat. TAHRIMA Takbirat ul Ihram; Eröffnungs Takbir im Salat; die Worte Tahrima und haram haben ihren Ursprung in derselben Wortwurzel, die anzeigt, dass, wenn ein Muslim Tahrima spricht, alles andere außerhalb Salat haraam wird, bis er die Verrichtung des Salats beendet hat. TAFSIR Qurankommentar, Erklärung und Erläuterung des Qurans TAKBIR die Worte "Allahu Akbar" (Gott ist größer...) im Salat; Tahrima wird vom Heben der Hände beglei-tet. (Es ist falsch zu sagen: Gott ist am größten. Es muss heißen: Gott ist größer als.... alles was einem im Sinn kommt, Gott ist größer als das!) TALQIN die Art des Vortrages der Schahada in Gegenwart eines Sterbenden. TARAWIH 20 Rakaat Nafl Salaat, die den ganzen Ramadhan hindurch verrichtet werden. Verdienstvoll ist es, das Tarawih-Gebet im Cemat in der Moschee zuverrichten. TARTIB Abfolge; die Verrichtung von Wudu und Salat in der richtigen oder Masnun Reihenfolge. TASBIH Lobpreisung Allahs mit den 99 schönen Namen Allahs. TASHAHUD Schahadat (Glaubensbekenntnis; Zeugnis darüber ablegen, dass es keinen Gott gibt außer Allah und dass Muhammad der Gesandte Allahs ist) geben; Rezitation der Schahadat in der Qada Haltung. Allah ver-langt von uns nicht das blinde glauben. Vielmehr heißt es im Quran: „stelle durch Ilm (Wissen) fest, dass es keine Gottheit außer Allah gibt“. Deshalb heißt es auch: „Das Bezeugniss von der Existenz Allahs“ TAUBA Aufrichtige Reue aus dem Herzen. Allah um Vergebung für seine Sünden bitten. Mit der konze-quenz fortan die Sünde nicht mehr zu begehen. TAWAF umschreiten; die Kaaba als Handlung der Gottesverehrung im Rahmen der Pilgerfahrt zu um-schreiten. TAWIL Versuch für doppelsinnige oder ungewisse Passagen aus Quran und Hadith Erklärungen zu finden. TAYAMMUM eine Methode Tahaarat zu erlangen, die unter bestimmten Bedingungen als Ersatz für Wudu und Ghusl verwendet werden kann. THANAA Lob; im Salat die Worte, welche unmittelbar nach dem EröffnungsTakbir gesprochen werden (Subhanake Allahumma ...). TILAAWAT Rezitation des Quran. TIWAAL MUFASSAL die Suras von Sura Hujaarat, "Die Gemächer" (49) bis Sura Buruj, "Anhäufung der Ster-ne" (85). THUR Reinheit; insbesondere die Zeit der Reinheit zwischen den Menstruationsperioden der Frau. TORAH Buch der Israeliten. U ULEMA Pl. von Alim; Gelehrte. UMMAT / UMMAH Gemeinde, Gemeinschaft; im besonderen die Gemeinde der Muslime. URUS Handelsware, aus deren Verkauf ein Gewinn zu erlösen möglich ist. USHR Zakat für landwirtschaftliche Produkte. W WAHY Göttliche Offenbarung. WACIB Verpflichtung, Verbindlichkeit; der Hauptunterschied zwischen Fardh und Wacib ist, dass Salat ungültig wird, wenn etwas ausgelassen wird, das im Salat (wie z.B. Secde) Fardh ist. Wenn etwas ausgelassen wird, das (wie Fatiha) Wacib im Salat ist, wird Salat nicht ungültig, wenn auch Secde Sahw gemacht wird. WALI Freund Allahs; Beauftrage Person, Mit einer Aufgabe ausgestatter, Beschützer, WASIYYA Vermächtnis, Testament. WUDU Die Methode, sich von geringer ritueller Unreinheit zu säubern. Auch kleine Gebetswaschnung gen-nat. Z ZABAH islamische Schlachtmethode. ZABUR Psalmen des Propheten Daud (alaihselam). ZIL HIJJA letzter Monat im islamischen Jahr.
Eine Übersetzung von:
Handbuch der Hanafitischen Rechtslehre "Ma la budda minhu".
Deutsche Übersetzung korregiert: Halid by Ansar
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